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Besprechung zu Aufräumarbeiten

Quelle: BMDV

Das BMDV hat in dieser Legislaturperiode insgesamt vier Planungsbeschleunigungsgesetze erfolgreich auf den Weg gebracht. Diese helfen nunmehr bei der Bewältigung der Hochwasserkatastrophe, denn die Errichtung von Ersatzneubauten wurde ausdrücklich genehmigungsfrei gestellt. Das ergibt sich aus der neuen Vorschrift des § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG für die Schiene und aus § 17 Absatz 1 Satz 2 FStrG für die Straße. Im Bereich der Schiene liegt im Rechtssinne eine genehmigungspflichtige Änderung nur vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Im Bereich der Straße liegt im Rechtssinne eine Änderung vor, wenn eine Bundesfernstraße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

Das bedeutet im Einzelnen:

  • Die Verkehrsinfrastruktur in den Bereichen Straße und Schiene kann grundsätzlich genehmigungsfrei wiederaufgebaut werden.
  • Auch technische Änderungen sind möglich, wenn sie nicht wesentlich sind. Dies wird bei älteren Bauwerken relevant werden, die nicht 1:1 wiederaufgebaut werden sollen, bspw. weil die Bauweise technisch veraltet ist.
  • Konstruktive Anpassungen der neuen Infrastruktur an aktuelle Regelwerke, Standards, Sicherheits- oder Verkehrsbedürfnisse sind möglich.
  • Soweit es dafür einer leichten Vergrößerung des Grundrisses bedarf, kann dies ebenfalls genehmigungsfrei realisiert werden.
  • Es ist auch möglich, dass das neue Bauwerk aufgrund neuer technischer Vorgaben im Vergleich zum bisherigen Bauwerk in einer geänderten Bauart oder -form realisiert wird.
  • Zur Beurteilung, wann eine wesentliche Änderung des Grundrisses bzw. eine erhebliche bauliche Umgestaltung vorliegt, gibt es keine konkreten Vorgaben. Dies ist vielmehr im Einzelfall zu beurteilen.
  • Baumaßnahmen, die z.B. die verkehrliche Leistungsfähigkeit einer Straße nicht steigern, sind keine Änderungen. Wenn allerdings bei der Straße ein neuer durchgehender Fahrstreifen angebaut werden sollen, ist keine Genehmigungsfreiheit mehr gegeben.