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Umweltzone

Quelle: Adobe Stock / Klaus Eppele

Momentan wird eine engagierte Debatte um eine Ausweitung der Anordnung von Tempo-30 in deutschen Städten geführt. Als Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sind wir offen für Initiativen, die die Verkehrssicherheit erhöhen und zum Klimaschutz beitragen. Nicht überzeugt ist das BMDV aber von flächendeckendem Tempo 30 oder Geschwindigkeitsbeschränkungen in Durchgangsstraßen. Die Verkehrsministerkonferenz hat 2022 eine Arbeitsgruppe zum Thema „Straßenverkehrs-Ordnung" einberufen und Ende November eine Reihe von Vorschlägen für die Änderung des Straßenverkehrsrechts vorgelegt. Das Bundesministerium prüft derzeit diese Vorschläge, insbesondere rechtlich, und wird über weitere Schritte informieren.

Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 ist innerorts in vielen Bereichen wichtig, jedoch nicht überall notwendig. Wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung notwendig ist, entscheiden die Behörden vor Ort. Denn sie können die jeweilige Situation am besten einschätzen. Zum Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger kann bereits heute aus verschiedensten Gründen Tempo-30 angeordnet werden:

  • in Wohngebieten
    Dort, wo viele Menschen abseits von Hauptverkehrsstraßen, also insbesondere in Wohngebieten, leben und mit einer hohen Fußgänger- und Radverkehrsdichte zu rechnen ist, kann eine Tempo-30-Zone angeordnet werden.
  • bei Gefahr
    Wenn auf bestimmten Strecken eine besondere Gefahrenlage bzw. ein erhöhtes Risiko für Unfälle besteht, zum Beispiel durch Straßenschäden oder scharfe Kurven, kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden.
  • rund um sensible Einrichtungen
    Schulen und Kindertagesstätten, Kindergärten, Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime beherbergen besonders schutzbedürftige Menschen. Im unmittelbaren Bereich solcher Orte kann auch auf Hauptverkehrsstraßen Tempo 30 angeordnet werden.
  • zum Lärmschutz und zum Schutz vor Abgasen
    Wenn der Straßenverkehr unzumutbar laut ist, sowie zum Schutz vor dem Überschreiten von Abgas-Grenzwerten durch den Straßenverkehr, kann zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger Tempo-30 angeordnet werden.