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Grafik: Elektronisches Beförderungsdokument

Quelle: Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2

Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter schreiben die Mitführung eines Beförderungsdokuments mit standardisierten Informationen zu den beförderten Gütern vor. Dies erfolgt bisher in der Regel in Papierform. Die Vorschriften des ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), des RID (Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) und des ADN (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) lassen den elektronischen Datenaustausch nur zu, sofern die verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich Beweiskraft und Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

Das zuständige internationale Gefahrgutgremium, die Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung hat hierzu einen Leitfaden entwickelt, der die notwendigen Elemente einer Datenkommunikation beschreibt, um die geforderte Gleichwertigkeit zu erreichen. Diesen „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN“ hat das BMDV 2021 im Verkehrsblatt bekannt und damit in Deutschland anwendbar gemacht.

Das elektronische Gefahrgutbeförderungsdokument dient nicht nur dazu, Erleichterungen für Be-förderungsunternehmen zu schaffen, sondern insbesondere auch, die Sicherheit von Gefahrgutbeförderungen zu erhöhen. Durch die Datenkommunikation wird es im Falle von Unfällen für Behörden und Einsatzkräfte möglich, die für die Notfallmaßnahmen wichtigen Informationen zuverlässig und ohne eigene Gefährdung zu erhalten. Weitere Effizienzsteigerungen sind auch bei der weiteren Bearbeitung der Daten durch die Behörden zu erwarten.