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Flugzeug am Himmel

Quelle: schubalu / pixelio.de

Mit dem Inkrafttreten des „dritten Liberalisierungspakets“ (Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, Nr. 2408/92 und Nr. 2409/92 des Rates, die später durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt wurden), wurden die Einschränkungen für europäische Luftfahrtunternehmen innerhalb der EU beseitigt und ein „europäischer Luftverkehrsbinnenmarkt“ geschaffen (der später auf Norwegen, Island und die Schweiz ausgeweitet wurde). Es wurde für "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ das Grundprinzip verankert, dass Flugpreise und Frachtraten frei festgesetzt und jede innergemeinschaftliche Strecke ohne Zulassung oder Genehmigung bedient werden darf.

Mit der Schaffung des Luftverkehrsbinnenmarktes wurden auch gemeinsame Vorschriften für sein ordnungsgemäßes Funktionieren festgelegt, was in erster Linie gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein hohes und einheitliches Maß an Fluggastschutz umfasst.

Wettbewerb

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, gelten die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Wettbewerb (Zusammenschlüsse, Allianzen, Preisabsprachen usw.) für den gesamten Luftverkehrssektor. Die Europäische Kommission hat die Befugnis, Untersuchungen einzuleiten und Abhilfemaßnahmen zu beschließen, wenn eine wettbewerbsverzerrende Praxis (einem) EU-Luftfahrtunternehmen schadet oder eine Schädigung droht. Etwaige Abhilfemaßnahmen finanzieller oder operativer Art müssen mittels Durchführungsrechtsakten von der Kommission erlassen werden, wobei operative Abhilfemaßnahmen einem strengeren Verfahren unterliegen.

Slots/Zeitnischen

Der gerechte Zugang zu Flughäfen und deren Dienstleistungen wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 geregelt: Für Flughäfen, an denen die Verkehrsnachfrage die Infrastrukturkapazitäten übersteigt, werden "Zeitnischen (slots)", d. h., die Erlaubnis, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Tag zu starten oder zu landen) nach neutralen, transparenten und diskriminierungsfreien Regeln durch einen unabhängigen „Zeitnischen-Koordinator“ zugewiesen. Mit der Richtlinie 2009/12/EG wurden die Grundlagen für die Erhebung der Flughafenentgelte festgelegt, die Luftfahrtunternehmen für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen und -dienste entrichten müssen.

Computerreservierungssysteme

Durch gemeinsame Vorschriften wird weiterhin ein gerechter Zugang zu Vertriebsnetzen sichergestellt. Bei den in diesem Zusammenhanggenannten computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) handelt es sich um „technische Schnittstellen“ zwischen Fluggesellschaften und Reisebüros, welche die Angebote aller Fluggesellschaften auf den Computerbildschirmen der Reisebüros unterschiedslos anzeigen müssen (Verordnung (EG)Nr. 80/2009); die CRS verlieren allerdings zunehmend an Bedeutung, seit der Vertrieb über das Internet und damit auch über die Websites der Luftverkehrsunternehmen zugenommen hat.

Sicherheit aus einer Hand

Damit in der gesamten EU für Fluggäste und Luftfahrzeuge einheitliche hohe Sicherheitsmaßstäbe gelten, wurden die einzelstaatlichen Vorschriften durch gemeinsame Sicherheitsvorschriften ersetzt, die dann schrittweise auf die gesamte Luftverkehrskette ausgeweitet wurden. Darüber hinaus wurde die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) gegründet, die unter anderem für die Ausarbeitung der Vorschriften zuständig ist. Ebenfalls vereinheitlicht wurden die Sicherheitsanforderungen in den Flughäfen der EU, um böswilligen Handlungen vorzubeugen, die sich gegen Luftfahrzeuge, Fluggäste und Besatzungsmitglieder richten könnten.

Verbraucherschutz

Außerdem bestehen gemeinsame Vorschriften zum Schutz der Fluggastrechte (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), damit Fluggästen im Fall von erheblichen Verspätungen oder Annullierungen von Flügen ein Mindestmaß an Unterstützung gewährt wird. In diesen Vorschriftensind auch Ausgleichsverfahren bzw. Entschädigungsmechanismen vorgesehen. Die Anwendung dieser Vorschriften hat sich allerdings als schwierig erwiesen und in der Folge zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt.

Maßnahmen in der Pandemie

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um vorübergehende Schwierigkeiten des Luftfahrtsektors abzumildern. So wurde durch eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft zunächst die Verpflichtung zur Nutzung von Zeitnischen (slots) völlig ausgesetzt und später abgemildert, um Fluggesellschaften auch bei stark reduziertem Linienverkehr die Beibehaltung historischer Slots zu ermöglichen.

Durch die Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts wurde vorübergehend die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 übergemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft geändert, damit die Europäische Kommission und die nationalen Behörden für die Dauer der Krise leichter Konsequenzen der Coronavirus-Krise angehen und ihre Auswirkungen auf den Luftverkehr abschwächen können.

Single European Sky (SES)

Der einheitliche europäische Luftraum (Single European Sky – SES) beschreibt eine Initiative der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2004, um den europäischen Luftraum unter dem Gesichtspunkt der Optimierung der Verkehrsströme neu zu strukturieren. Das SES-Konzept besteht aus einer Reihe von Rechtsverordnungen und dazu erlassener Durchführungsrechtsakte und wurde 2009 überarbeitet („SES II“).

2020 hat die Europäische Kommission auf Basis eines bisher nicht verabschiedeten Vorschlags aus dem Jahre 2013 eine Überarbeitung des Rechtsrahmens vorgeschlagen. Ziel ist es, das europäische Luftverkehrsmanagement- und Flugsicherungssystem zu verbessern, Kapazitätsengpässe zu beseitigen, Klima- und Kosteneffizienz zu steigern und insgesamt mehr Flexibilität durch Einsatz digitaler Technologien zu erreichen, auch um besser auf Verkehrsschwankungen reagieren zu können.

Unbemannte Luftfahrt

Mit Inkrafttreten der sogenannten „neuen EASA-Grundverordnung“ (VO (EU) 2018/1139) ist auch die Zuständigkeit für die Zulassung und den Betrieb der unbemannten Luftfahrt auf die EU-Ebene übertragen worden. Die Europäische Kommission hat dazu am 24. Mai 2019 ein neues Regelwerk für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen) erlassen (EU-Verordnungen zu den Anforderungen an die Zulassung (VO (EU) 2019/945) und den Betrieb (VO (EU) 2019/947) von Unbemannten Fluggeräten). Die Regelungen gelten ab dem 31. Dezember 2020. Mit dem „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ wurden die Vorgaben auf nationaler Ebene umgesetzt.

EU-Mitgliedstaaten können nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 sog. „U-Space“-Lufträume ausweisen. In einem solchen „U-Space Gebiet“ können unbemannte Fluggeräte regelmäßig automatisiert und außerhalb der Sichtweite betrieben werden. Für viele Einsatzmöglichkeiten von unbemannten Fluggeräten ist diese Art des Betriebs Voraussetzung. Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 26.01.2023.