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Der Bundesrat hat am Freitag, 28. Mai 2021, dem Gesetzentwurf zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge zugestimmt.

Mit dem am 13. Mai 2020 vorgelegten Drohnen-Aktionsplan der Bundesregierung wurde ein strategischer Leitfaden für die Drohnenpolitik der kommenden Jahre festgelegt. Ziel ist es, den Einsatz von Drohnen – und perspektivisch auch Flugtaxis – als reguläre Verkehrsträger zu ermöglichen.

Nun folgt der nächste Schritt: Mit dem vom Ministerium vorgelegten Gesetz werden die derzeit bestehenden nationalen Gesetze und Verordnungen an die seit dem 31. Dezember 2020 geltenden EU-Regeln angepasst. Es werden zudem zusätzliche Regelungen geschaffen, die den Einsatz von Drohnen in Deutschland leichter, schneller und sicherer machen. Ziel ist es, Innovation zu fördern, Drohnen in die Praxisanwendung zu bringen und zugleich ein hohes Schutzniveau für Menschen, die Natur und die öffentliche Sicherheit beizubehalten.

Das Gesetz enthält u. a. folgende neue Regelungen für die unbemannte Luftfahrt:

  • Die in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) derzeit enthaltenen Betriebsverbote, u. a. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Natur und Privatsphäre, werden in geografische Gebiete überführt, neu bewertet und angepasst:

    • Erstmals ist gesetzlich klar festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Drohnen in geografischen Gebieten fliegen dürfen. Bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau wird so der Betrieb von Drohnen ermöglicht und erleichtert. Das betrifft insbesondere Drohnen der neuen „speziellen“ Betriebskategorie, die etwa zum Transport von lebenswichtigen medizinischen Gütern eingesetzt werden.
    • Zugleich werden die An- und Abflugbereiche von Flughäfen mit neuen Abstandsregeln noch stärker geschützt (5 km statt vorher 1,5 km). Der geschützte Bereich seitlich der Start- und Landebahnen, in dem generell weniger Luftverkehr stattfindet, wird dafür verkleinert (1 km statt 1,5 km).
  • Außerdem wird auch künftig die Möglichkeit bestehen, dass Landesluftfahrtbehörden Ausnahmegenehmigungen für den Drohnenflug per Allgemeinverfügung erteilen.
  • Zudem können nun erstmals besondere Lufträume speziell für die unbemannte Luftfahrt ausgewiesen werden.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt wird zentraler Ansprechpartner für Drohnenbetreiber der „zulassungspflichtigen“ und in vielen Fällen auch der „speziellen“ Betriebskategorie. So werden bürokratische Hürden abgebaut – insbesondere beim grenzüberschreitenden Betrieb zwischen den Bundesländern – und die Landesluftfahrtbehörden entlastet.

    • Die Landesluftfahrtbehörden behalten ihre Kompetenzen dort, wo die Drohnenbetreiber von ihrer Expertise und Ortskenntnis profitieren, etwa bei der Erteilung von Betriebsgenehmigungen.
  • Für Drohnen der „zulassungspflichtigen“ Betriebskategorie, etwa Flugtaxis, gelten die gleichen hohen Anforderungen an Technik, Betrieb und Personal wie in der bemannten Luftfahrt.
  • Für Mitglieder von Luftsportverbänden wurden Ausnahmen von den neuen Regeln in der „offenen“ Kategorie geschaffen, da im Verbandsrahmen bereits heute eine gute Sicherheitskultur existiert. So finden z. B. regelmäßige Schulungen statt und Aufstiege erfolgen grundsätzlich unter fachlicher Anleitung.