Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
Computer im Kofferraum

Quelle: BMDV

Deutschland soll eine Führungsrolle beim autonomen Fahren einnehmen. Um das große Potential des autonomen und vernetzten Fahrens optimal zu nutzen, will die Bundesregierung die Forschung und Entwicklung vorantreiben und damit die Mobilität der Zukunft vielseitiger, sicherer, umweltfreundlicher und nutzerorientierter gestalten.

Das BMDV arbeitet intensiv daran, die Rahmenbedingungen weiter zu verbessern: Am 21. Juni 2017 trat bereits das Gesetz zum automatisierten Fahren (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) in Kraft. Kern waren hierbei veränderte Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers während der automatisierten Fahrphase. Das heißt: Automatisierte Systeme (Stufe 3) dürfen die Fahraufgabe unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen. Ein Fahrer ist dabei aber weiterhin notwendig, der sich jedoch im automatisierten Modus vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden darf.

Nun folgt der nächste Schritt: Mit dem neuen Gesetz zum autonomen Fahren haben wir den Rechtsrahmen geschaffen, damit autonome Kraftfahrzeuge (Stufe 4) in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb fahren können – und das bundesweit.

  • Damit wird Deutschland der erste Staat weltweit, der Fahrzeuge ohne Fahrer aus der Forschung in den Alltag holt.
  • Ziel ist es, bis zum Jahr 2022 Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in den Regelbetrieb zu bringen.

Flexibilität steht bei dem Gesetz im Vordergrund: Der Betrieb führerloser Kraftfahrzeuge wird für eine maximale Zahl von Einsatzszenarien ermöglicht. Lediglich örtlich begrenzt auf einen festgelegten Betriebsbereich, werden die unterschiedlichen Anwendungsfälle vorab nicht abschließend geregelt. Einzelgenehmigungen, Ausnahmen und Auflagen wie z.B. die Anwesenheit eines ständig eingriffsbereiten Sicherheitsfahrers sind somit unnötig.

Zu den Einsatzszenarien zählen u.a.:

  • Shuttle-Verkehre von A nach B,
  • People-Mover (Busse, die auf einer festgelegten Route unterwegs sind),
  • Hub2Hub-Verkehre (z.B. zwischen zwei Verteilzentren),
  • nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten,
  • die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile,
  • Dual Mode Fahrzeuge“ wie zum Beispiel beim Automated Valet Parking (AVP).

Das Gesetz regelt u.a. folgende Sachverhalte neu:

  • Technische Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen,
  • Prüfung und Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
  • Regelungen in Bezug auf die Pflichten der am Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen,
  • Regelungen in Bezug auf die Datenverarbeitung beim Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
  • Ermöglichung der (nachträglichen) Aktivierung automatisierter und autonomer Fahrfunktionen bereits typgenehmigter Kraftfahrzeuge („schlafende Funktionen“),
  • Ferner Anpassung und Schaffung von einheitlichen Vorschriften zur Ermöglichung der Erprobung von automatisierten und autonomen Kraftfahrzeugen.

Zugleich soll die Automobilwirtschaft ihre Anstrengungen zum autonomen Fahren intensivieren. Wie bei dritten Sitzung der „Konzertierten Aktion Mobilität“ am 08.09.2020 vereinbart, will die Industrie die Erprobungsmöglichkeiten am Standort Deutschland konsequent nutzen, um automatisierte und autonome Fahrzeuge „erlebbar“ zu machen – gerade auch im ländlichen Raum.

Das BMDV wird die Auswirkungen des Gesetzes nach Ablauf des Jahres 2023 evaluieren – insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen auf dem Gebiet des autonomen Fahrens und die Fortschreibung internationaler Vorschriften sowie der Vereinbarkeit mit Datenschutzbestimmungen. Der Deutsche Bundestag wird über die Ergebnisse unterrichtet.

Internationale Gesetzgebung

Das Gesetz zum autonomen Fahren ist eine Übergangslösung, bis auf internationaler Ebene harmonisierte Vorschriften vorliegen. Mit Blick auf harmonisierte Märkte und Standards hat Deutschland ein großes Interesse an der Schaffung übergeordneter Regeln. Das BMDV wird sich entschlossen dafür einsetzen, die Rechtsrahmen auf EU- und UNECE-Ebene fortzuentwickeln.

Schon jetzt ist Deutschland international Innovationstreiber: Auch dank deutscher Initiative wurde auf UN-Ebene das Level-3-Spurhaltesystem (ALKS – Automated Lane Keeping System) bis 60 Stundenkilometer auf Autobahnen, welches beispielsweise im Stau zur Anwendung kommen kann, verabschiedet. Ebenfalls unter aktiver deutscher Beteiligung wird aktuell an Erweiterungen der UN-Regelung zu ALKS gearbeitet. Ziel ist es, eine Geschwindigkeitserweiterung bis 130 Stundenkilometer und die Spurwechselfähigkeit des Systems zu ermöglichen.

Zum Zeitplan:

  • Der Referentenentwurf wurde am 10. Februar 2021 vom Kabinett beschlossen und im Anschluss dem Deutschen Bundestag und Bundesrat zugeleitet.
  • Der Bundesrat hat am 26. März 2021 Stellung zum Gesetzentwurf genommen.
  • Nach einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im federführenden Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur (AfVI) im Deutschen Bundestag am 03. Mai 2021 hat der AfVI dem Gesetzentwurf unter der Maßgabe eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen in seiner 113. Sitzung am 19. Mai 2021 zugestimmt.
  • Das parallel eingeleitete EU-Notifizierungsverfahren ist am 10. Mai 2021 abgeschlossen worden.
  • Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 20. Mai 2021 beschlossen.
  • Der Bundesrat hat dem Entwurf am 28. Mai 2021 zugestimmt.
  • Am 27. Juli 2021 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
  • Damit trat das Gesetz am 28. Juli 2021 in Kraft.

Den Gesetzesentwurf können Sie hier abrufen.