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Handreichung für ein Materialkonzept zur Umsetzung des § 77i Abs. 7 TKG

Quelle: BMDV

Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) auch um die Vorschrift des § 77i Abs. 7 TKG ergänzt worden. Aufgrund dieser Vorschrift können der Bund, die Länder sowie Städte, Landkreise und Gemeinden verpflichtet sein, sicherzustellen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten bzw. im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten geeignete passive Infrastrukturen, ausgestattet mit Glasfasern, mitverlegt werden.

Es ist nicht das Anliegen dieser Handreichung, die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift im Einzelnen zu erläutern. Für die Zwecke des nachfolgend unter II. vorgestellten Materialkonzeptes wird deshalb unterstellt, dass eine Gebietskörperschaft zur Erfüllung der in § 77i Abs. 7 TKG geregelten Sicherstellungspflicht verpflichtet ist, passive Netzinfrastrukturen der beschriebenen Art zu errichten.
Diese Handreichung richtet sich vorrangig an die kommunalen Gebietskörperschaften, also an die Städte, Landkreise und Gemeinden. Sie orientiert sich an vergleichbaren Dokumenten, die im Rahmen des Breitbandförderprogramms des Bundes erarbeitet worden sind, namentlich das einheitliche Materialkonzept für das Sonderprogramm Gewerbegebiete.
Die Handreichung dient nur der ersten Orientierung. Die nachfolgenden Ausführungen einschließlich des Materialkonzepts können eine qualifizierte fachliche Beratung nicht ersetzen. Für weitergehende Fragen stehen die Kompetenzzentren der Länder und das Breitbandbüro des Bundes zur Verfügung.