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Visualisierung einer Vernetzung von Fahrzeugen auf einer Autobahn

Quelle: Adobe Stock / metamorworks

Der Bundesrat hat heute die vom Bundesminister für Digitales und Verkehr vorgelegte Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit der der nationale Rechtsrahmen zum autonomen Fahren vervollständigt wird, verabschiedet.

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr:

Das autonome Fahren wird unsere Mobilität nachhaltig verändern und bietet enormes Potential, beispielsweise bei der Personenbeförderung oder in der Logistik auf der letzten Meile. Dass autonome Fahrzeuge bei uns künftig im normalen Straßenverkehr teilnehmen können, ist weltweit einmalig und war ein enormer Kraftakt. Aber gerade mit diesen detaillierten Erfahrungen bei der Entwicklung des Rechtsrahmens und dessen Umsetzung können wir einen wesentlichen Beitrag für die weitere Arbeit auf internationaler Ebene leisten.

Die Verordnung regelt im Wesentlichen

  • die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen;
  • die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen;
  • ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs;
  • detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten;
  • neue Erprobungsregelungen;
  • Ordnungswidrigkeiten und
  • in seinem Anhang detailliert die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen.

Neben den technischen Vorschriften ist Kern der Rechtsverordnung die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich sein. Daher wurde bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Sommer letzten Jahres ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben, welches in der Rechtsverordnung im Einzelnen geregelt wird:

  1. Im ersten Schritt ist eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
  2. Im nächsten Schritt wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Hierzu ist der Betriebsbereich zu beschreiben, also die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll. Die Genehmigung erfolgt in Abstimmung mit der betroffenen Kommune.
  3. Schließlich erfolgt die eigentliche Straßenzulassung des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Dafür ist zusammenfassend das Vorhandensein der beiden Genehmigungen der vorherigen Stufen (Betriebserlaubnis und Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs) Voraussetzung.“

Die Verordnung wird nach dem BR-Beschluss am Freitag erneut dem Kabinett vorgelegt. Im Anschluss soll sie schnellstmöglich im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit in Kraft treten.