Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden

19. Legislaturperiode

Mobilität

RefE: 23.03.2018 --- Verkündungsdatum: 26.09.2018, BGBl II, Nr. 17, S. 394

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