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Promille

Quelle: Fotolia / Marco2811

Anlässe für eine MPU

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein fester Bestandteil der Verkehrspolitik und ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung.

Sie überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern, die (wiederholt) auffallen, weil sie Verkehrsregeln missachten und damit andere gefährden. Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind rechtlich genau bestimmt. Hierbei ist maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie zum Beispiel, wenn:

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • im Verkehr wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • bestimmte Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
  • eine erhebliche Straftat oder mehrere Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung (etwa bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential) stehen.
  • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist. 

Rechtliche Grundlagen für die MPU

Die rechtlichen Grundlagen sind die EU-Führerscheinrichtlinie, in nationales Recht umgesetzt durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Um sicherzustellen, dass die MPU nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zusätzlich Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten festgelegt worden. Die Träger der Begutachtungsstellen für Fahreignung unterliegen außerdem einem Begutachtungssystem, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) als neutrale Stelle erfolgt.