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Mehrere Lkw stehen auf einem Parkplatz

Quelle: Adobe Stock / Marco2811

In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres ist der Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich sind.

Unter das Verbot fallen folgende Fahrzeuge:

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und den dort in Absatz 3 genannten Bundesstraßen nicht geführt werden.

Verbotszeiten:

Alle Samstage vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr.

Verbotsstrecken:

siehe unten

Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00 – 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Lkw-Fahrverbot (Paragraf 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung) gilt unverändert.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.

Für den Transport von für den Weltmarkt bestimmten Agrarprodukten aus der Ukraine in Richtung der Häfen in Mecklenburg-Vorpommern hat der Bund die betroffenen Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern gebeten, von der Durchsetzung des Lkw-Fahrverbotes vorübergehend abzusehen.

Generelle Freistellungen:

Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,


  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).

  3. Beförderungen von 

    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. leicht verderblichem Obst und Gemüse,

  4. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1 L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

  5. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,

  6. den Transport von lebenden Bienen,

  7. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 3 bis 6 stehen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Das Verbot des § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung gilt für folgende Autobahnstrecken (in beiden Fahrtrichtungen):

Lfd. Nr.AutobahnStreckenbeschreibung
1A 1vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
2A 2von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3A 3von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4A 4vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
5A 5von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
6A 6von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
7A 7von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
8A 8von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
9A 9/E 51Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
10A 10Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
11A 45von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
12A 61von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
13A 67von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck
14A 81von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
15A 92von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
16A 93von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
17A 99von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
18A 831von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
19A 980von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
20A 995von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

Das Verbot gilt nach § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:

Lfd. Nr.BundesstraßeStreckenbeschreibung
1B 31von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2B 96/E 251ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg


Diese Informationen finden Sie auch in den unter „Weiterführende Informationen“ bereitstehenden PDF-Dateien.

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