In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres ist der Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich sind.
Unter das Verbot fallen folgende Fahrzeuge:
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und den dort in Absatz 3 genannten Bundesstraßen nicht geführt werden.
Verbotszeiten:
Alle Samstage vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr.
Verbotsstrecken:
Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00 – 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Lkw-Fahrverbot (Paragraf 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung) gilt unverändert.
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.
Für den Transport von für den Weltmarkt bestimmten Agrarprodukten aus der Ukraine in Richtung der Häfen in Mecklenburg-Vorpommern hat der Bund die betroffenen Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern gebeten, von der Durchsetzung des Lkw-Fahrverbotes vorübergehend abzusehen.
Generelle Freistellungen:
Das Verbot gilt nicht für
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
Beförderungen von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1 L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
- den Transport von lebenden Bienen,
- Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 3 bis 6 stehen.
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Das Verbot des § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung gilt für folgende Autobahnstrecken (in beiden Fahrtrichtungen):
Das Verbot gilt nach § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
Lfd. Nr. | Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
---|---|---|
1 | B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
2 | B 96/E 251 | ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg |
Diese Informationen finden Sie auch in den unter „Weiterführende Informationen“ bereitstehenden PDF-Dateien.
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