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Das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG), dem der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 in Anlage beigefügt ist, ist am 31.12.2016 in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurde für das um die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 ausgewiesenen VB/WB*-Projekte erweiterte Netz der Bundesfernstraßen (Zielnetz) die Zuweisung zu den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1 neu bestimmt. In diesen Prozess waren die Länder eingebunden.

Das Ziel der Festlegung von Verbindungsfunktionsstufen (VFS) ist es, für die Verbindung von geografischen Räumen entsprechend dem Bedarf die Qualität von Verkehrsachsen zu definieren.

Bei der Bestimmung der VFS für Streckenzüge der Bundesfernstraßen kam in einem ersten Schritt die Vorgabe der Richtlinie für integrierte Netzgestaltung (RIN) zum Tragen, wonach bei der VFS 0 die Metropolregionen (MR) und bei der VFS 1 die Oberzentren (OZ) miteinander zu verbinden sind. Im zweiten Schritt wurde geprüft, inwieweit die rechnerisch ermittelten Routen mit einer VFS-Zuordnung die damit verbundenen verkehrlichen Aufgaben wahrnehmen können. Im Ergebnis wurden die Strecken ausgewählt, die aufgrund ihrer Verbindungsnachfrage und ihrer Ausbaueigenschaften sowie der künftig notwendigen oder geplanten Querschnitts- und Knotenpunktsgestaltungen für die Zuordnung zur VFS 0 bzw. 1 geeignet sind.

Das BMDV hat keine Festlegungen zur VFS 2 getroffen, da hierbei insbesondere auch kleinräumige regionale Aspekte eine wesentliche Rolle spielen, die sich aus den großräumigen Netzmodellen nicht vollständig ableiten lassen.

Grundsätzlich bildet im Bereich Straße die funktionale Gliederung der RIN die Grundlage für den Entwurf und Betrieb von Straßen, die entsprechend den jeweils gültigen Entwurfsregelwerken (Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt), Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (EAÖ), Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)) zu gestalten sind. Mit den Festlegungen der auf der RIN aufbauenden VFS wird eine nach einheitlichen Maßstäben vorgenommene bundesweit greifende Spezifikation der RIN, unter Beachtung der Ergebnisse der Bundesverkehrswegeplanung, vorgenommen.