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Justitia

Quelle: Fotolia / Paul Hill

Der Bundesverkehrswegeplan ist die Grundlage der Verkehrsinfrastrukturpolitik des Bundes für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren. Als Regierungsprogramm wird er vom Bundeskabinett beschlossen und bildet die Basis für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Ausbaugesetze für Straße und Schiene mit den dazugehörigen Bedarfsplänen. Für die Wasserstraße gibt es im Rahmen der Aufstellung des BVWP 2030 erstmals ein Ausbaugesetz. Der Deutsche Bundestag beschließt über die Aufnahme der BVWP-Projekte und eventuell weiterer Projekte in die Bedarfspläne der Ausbaugesetze. Erst mit Verabschiedung der Ausbaugesetze und ihrer Bedarfspläne liegt ein verbindlicher Beschluss vor, welche Verkehrsinfrastrukturprojekte mit welcher Dringlichkeit geplant und aus dem Bundeshaushalt finanziert werden sollen. BVWP und Bedarfspläne müssen aufgrund der Parlamentsbefassung nicht vollständig deckungsgleich sein.

Zur Verwirklichung der mittels der Ausbaugesetze beschlossenen Verkehrsprojekte stellt das BVWP Fünfjahrespläne auf. In diesen Investitionsrahmenplänen (IRP) werden verkehrsträgerübergreifend die Investitionsschwerpunkte für Erhalt und Aus- und Neubau festgelegt. Außerdem prüft das Ministerium nach den Ausbaugesetzen im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, ob die Bedarfspläne an die Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen sind.

Nachgelagerte Planungsverfahren

Schematische Darstellung über den Bundesverkehrswegeplan und nachgeordnete Planungsverfahren
Bundesverkehrswegeplan und nachgeordnete Planungsverfahren

Quelle: BMDV

Der BVWP enthält eine grundsätzliche Analyse des zukünftigen Bedarfs an Verkehrsinfrastruktur: Hier geht es in erster Linie darum, „ob“ eine verkehrsinfrastrukturpolitische Maßnahme in Zukunft notwendig und wirtschaftlich sein wird. Natürlich verfügen auch die Verkehrsprojekte, die im Rahmen des BVWP erstmalig untersucht werden, über eine gewisse und sorgfältig erarbeitete Planungsbasis – diese Planung dient jedoch lediglich als Bewertungsgrundlage für den BVWP und legt z.B. noch keine konkrete Linienführung fest. Solche Details sind Gegenstand nachgeordneter Planungsverfahren, die durchgeführt werden, wenn ein Projekt realisiert werden soll.

Im Raumordnungsverfahren (ROV) wird die Raumverträglichkeit eines Vorhabens untersucht. Die Grundlage für das behördliche Raumordnungsverfahren bildet die Entwurfsplanung des Vorhabenträgers. Häufig werden im Raumordnungsverfahren auch räumliche Vorhabens- oder Trassenalternativen geprüft und somit die Auswirkungen eines Verkehrsprojektes auf seine Umwelt berücksichtigt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist nicht rechtlich bindend, muss aber von der für das Zulassungsverfahren zuständigen Behörde bei der Zulassungsentscheidung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. 
Im Anschluss an ein Raumordnungsverfahren erfolgt für den Neubau von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen die Linienbestimmung, bei der das BMDV die geplante Trasse als Ausgangsbasis für die Entwurfsplanung zum Planfeststellungsverfahren festlegt. Die Linienbestimmung ist eine stufenspezifische Abwägungsentscheidung, bei der die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

Das Planfeststellungsverfahren schließt den mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozess für ein Verkehrsinfrastrukturvorhaben ab. Am Ende des Planfeststellungsverfahrens wird nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Belange eine abschließende und verbindliche Entscheidung über das geplante Verkehrsinfrastrukturprojekt getroffen. Während im Raumordnungsverfahren die Prüfung der generellen Raum- und Umweltverträglichkeit eines Vorhabens im Vordergrund steht, wird im Planfeststellungsverfahren über die parzellenscharfe Lage und Ausführung des Vorhabens mit allen notwendigen Nebenanlagen und Folgemaßnahmen, d.h. abschließend über das „Wo“ und „Wie“ eines Verkehrsinfrastrukturvorhabens, entschieden. Um Akzeptanz für das jeweilige Vorhaben zu schaffen und Konfrontationen zu vermeiden, sind die Bürgerinnen und Bürger auch in den nachgeordneten Planungsverfahren an verschiedenen Punkten immer wieder eingeladen, sich und ihre Interessen einzubringen.