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Kreuzung im Straßenverkehr

Quelle: Adobe Stock / LioTou

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat am 12. Juni 2024 über das vom Deutschen Bundestag am 20. Oktober 2023 beschlossene Zehnte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beraten und einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Am 14. Juni haben Bundestag und Bundesrat zugestimmt.

Bundesminister Dr. Volker Wissing:

Endlich ein positives Signal seitens der Länder zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Wir haben nun eine Einigung, die den Interessen der Länder und des Bundes gerecht wird. Mit der Gesetzesänderung wollen wir das Straßenverkehrsgesetz den Bedürfnissen einer modernen Verkehrsplanung anpassen, indem neue Ziele aufgenommen werden. Wir vermeiden damit Bürokratie und erweitern die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, ohne die Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu vernachlässigen.

Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, wird das Straßenverkehrsgesetz (StVG) so angepasst, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden. Diese werden nun als eigenständige Anordnungszwecke verankert. Hierdurch sollen Ländern und Kommunen größere Entscheidungsspielräume eröffnet und der Straßenverkehr verträglicher gestaltet werden.

Länder und Kommunen haben in der jüngeren Vergangenheit vermehrt um größere Handlungsspielräume bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen im Bereich des Straßenverkehrs gebeten. Aufgrund der verweigerten Zustimmung des Bundesrates (am 24. November 2023) konnte die diesbezügliche Gesetzgebung der Bundesregierung nicht abgeschlossen werden. Auch für die parallel stattfindende Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung, die ebenfalls der Umsetzung des Koalitionsvertrages dient, aber auch weitere straßenverkehrsrechtliche Änderungen enthält, ist das Inkrafttreten der StVG-Änderungen erforderlich.

Der vorliegende Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses besteht darin, dass bei den neuen Anordnungszwecken (Umwelt- und Klimaschutzschutz, städtebauliche Entwicklung sowie Gesundheitsschutz) nach wie vor die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt werden muss und die Sicherheit des Verkehrs – wie nunmehr ausdrücklich festgeschrieben wird – nicht beeinträchtigt werden darf. Zuvor musste die Sicherheit des Verkehrs ebenfalls berücksichtigt werden. Mit der jetzigen Formulierung wird die Tatsache, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf, ausdrücklich betont.

Die Änderungen des neuen Entwurfs im Einzelnen:

StVG:

  • Nach der bisherigen Rechtslage sind Verordnungen zum Umweltschutz durch straßenverkehrliche Anordnungen möglich, wenn dieser als Nebenzweck verfolgt wird. Künftig sollen der Umweltschutz, darunter Klimaschutz, sowie die städtebauliche Entwicklung und die Gesundheit als eigene Regelungszwecke festgeschrieben werden.
  • Die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bleiben dabei als eigene Regelungszwecke erhalten. Wird von den neuen Regelungszwecken Gebrauch gemacht, darf es nach dem nunmehr vorliegenden Regelungsentwurf außerdem ausdrücklich nicht zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit kommen und auch die Leichtigkeit des Verkehrs muss stets berücksichtigt werden. Es bleibt also dabei, dass ein Gericht eine Anordnung aufheben kann, falls eine Behörde eine Anordnung trifft, die gegen die vorgenannten Anforderungen verstößt.
  • Es wird zudem klargestellt, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt (einschließlich des Klimaschutzes), zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Dies ist zwar schon heute möglich, soll aber nunmehr in den aufgrund der neuen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen im Interesse der Klarheit des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich geregelt werden. Dazu sollen in den Rechtsverordnungen entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden.
  • Außerdem werden zwei konkrete Ermächtigungen ergänzt: Sie erlauben die Parkraumbewirtschaftung auch bei absehbarem und nicht nur vorhandenem Parkraummangel sowie Sonderfahrspuren für neue Mobilitätsformen.