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Quelle: Deutsche Bahn AG

Die Rechtsbeziehungen zwischen den an der Eisenbahnkreuzung beteiligten Baulastträgern und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kostenbeiträgen von Bund und Ländern sind im Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV) geregelt. Für eine standardisierte und möglichst zügige Abwicklung erforderlicher Genehmigungsverfahren sowie Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen hat das BMDV als Arbeitshilfen folgende Richtlinien und Muster bekannt gegeben:

EKrG-Richtlinien 2024 (Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024), eingeführt mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/2024 vom 12.02.2024.
Neu! Förderung von Radwegen über oder unter Eisenbahnstrecken in Kapitel VI der Richtlinien.

Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022 (Richtlinien Planen Bauen Abrechnen 2022) mit Mustervereinbarungen, eingeführt mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2022 vom 15.08.2022.

ABBV-Richtlinien 2022 (Richtlinien zur Anwendung der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz 2022), eingeführt mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/2022 vom 10.08.2022.

Erhaltung und Betrieb von Bahnübergängen von Bundesstraßen und nichtbundeseigenen Bahnen (NE-Ausgleichs-Richtlinie)

Der Bund leistet nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes einen Beitrag von 50 % zu den Aufwendungen der nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen für die Erhaltung und den Betrieb von Bahnübergängen an Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken dieser Eisenbahnen. Hierzu hat der Bund die NE-Ausgleichs-Richtlinie bekanntgegeben.