Bauvertragsrecht und Vergabewesen
Zur Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen vergeben im Bereich der Bundesfernstraßen die im Wege der Auftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG) zuständigen Straßenbaudienststellen der Länder öffentliche Aufträge an Unternehmen der Bauwirtschaft, Planungs- und Architektenbüros sowie Hersteller von im Straßenbau und –betrieb benötigten Produkten.
Rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Vergabeverfahren und die Abwicklung der abgeschlossenen Verträge sind insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Für die Anwendung in der Praxis hat das BMDV, Abteilung Straßenbau, Handbücher für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB), freiberuflichen Leistungen (HVA F-StB) sowie Liefer- und Dienstleistungen (HVA L-StB) herausgegeben, die Richtlinien mit zahlreichen Vordrucken, Mustern und zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten.
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)
Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“ ist eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebene Loseblatt-Sammlung von Regelungen zur Vertragsgestaltung für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)“.
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB)
Dieses Handbuch ist eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebene Loseblatt-Sammlung von Regelungen zur Vertragsgestaltung, für die Vergabe und Vertragsabwicklung von Liefer- und Dienstleistungen nach der „Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL)“.
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)
Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)“ ist eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebenes Regelwerk für die Durchführung der Vergabeverfahren u. a. nach der „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)“ sowie für das Abwickeln der Verträge für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau. Es wurde vom BMDV, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesen im Straßen- und Brückenbau (BLD-A) erarbeitet.
Planung und Entwurf
Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS 2014)
Weitere Informationen finden Sie im ARS 29/2020 sowie in diesem Artikel.
ABBV-Richtlinien 2022

Quelle: Fotolia / Axel Burchardt
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/2022, nicht barrierefrei (Download)
- ABBV-Richtlinien 2022, nicht barrierefrei (Download)
Enteignungsrecht, Grunderwerb, Liegenschaftswesen
Liegenschaftsrichtlinien
Weitere Informationen finden Sie im ARS 04/2020 sowie in den folgenden Dokumenten:
- Richtlinien über den Erwerb, die Verwaltung, die Zuführung, die Veräußerung und die Übertragung von Grundstücken der Bundesfernstraßenverwaltung (Liegenschaftsrichtlinien - LiegR)
- Vereinbarung zur Zuführung entbehrlicher Grundstücke an die BImA (Besitzübertragung) (Anlage 2)
- Vereinbarung zur Zuführung entbehrlicher Grundstücke an die BImA (Eigentumsübertragung) (Anlage 3)
- Vereinbarung zur Übertragung von Grundstücken mit landschaftspflegerischen Verpflichtungen an die BImA (Anlage 4)
Kreuzungs- und Leitungsrecht
Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR
Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen

Quelle: Bundesregierung / Kühler
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 2/2010 vom 25.01.2010 wurden die neu gefassten Straßen-Kreuzungsrichtlinien den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Richtlinien enthalten nähere Bestimmungen zur Anwendung der §§ 12 und 13 des Bundesfernstraßengesetzes sowie der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung, welche die Rechtsverhältnisse bei der Kreuzung von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, ferner von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes mit Bundesstraßen in der Baulast Dritter regeln.
Die Gliederung der Straßen-Kreuzungsrichtlinien orientiert sich an der Reihenfolge der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Den Schwerpunkt bilden die Handlungsanweisungen bezüglich der Kostentragung bei der
- Errichtung neuer,
- Änderung bestehender sowie
- der Unterhaltung neuer oder geänderter
Kreuzungen und Einmündungen.
Weitere Einzelheiten sind dem ARS Nr. 2/2010 zu entnehmen.
Kontaktadresse:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat StB 15
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Mail: ref-stb15@bmdv.bund.de
Fax: +49 (0)228-99-300-3429
Bitte beachten Sie folgenden rechtlichen Hinweis.
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2010
- Straßen-Kreuzungsrichtlinien
- Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)
- Bundesfernstraßengesetz
Richtlinien Planen Bauen Abrechnen 2022

Quelle: BMDV
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2022 mit Richtlinien, nicht barrierefrei (Download)
- Anhang 5.2 zu den Richtlinien, Mustervereinbarung als Word-Datei – Herstellung einer neuen Kreuzung –, nicht barrierefrei (Download)
- Anhang 5.3 zu den Richtlinien, Mustervereinbarung als Word-Datei – Änderung einer Überführung –, nicht barrierefrei (Download)
- Anhang 5.4 zu den Richtlinien, Mustervereinbarung als Word-Datei – Änderung eines Bahnübergangs –, nicht barrierefrei (Download)
NE-Ausgleichs-Richtlinie
Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen für den Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Quelle: Fotolia / blende11.photo
- Präzisierung der Modalitäten für eine pauschalierte Abrechnung der Fahrbahnunterhaltung (Straßenbau).
- Für die Berechnung der Aufwendungen eines Kalenderjahres ist der tatsächliche Betriebszustand des Bahnübergangs am 31. Dezember (früher 30. Juni) des jeweiligen Jahres maßgebend.
- Die Antragsfrist endet am 31. Juli (vorher 31. Mai) des auf den Abrechnungszeitraum
folgenden Jahres. - Die Antragsunterlagen sind nur in einfacher (statt in dreifacher) Ausfertigung vorzulegen.
Anlagen