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Deckblatt des Faltblattes Fluggastrechte für die Fälle der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
Quelle: BMDV
Im Falle einer Nichtbeförderung (Überbuchung) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dazu verpflichtet, Sie zu unterstützen. Abhängig vom Einzelfall stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche auf Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu.