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Kommunikationsanlage mit Satelliten-Schüssel vor einem bewölkten Himmel

Quelle: Adobe Stock / sakchaiphoto

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat eine Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung auf den Weg gebracht. Damit wird die Amateurfunkverordnung an die heutigen technischen Möglichkeiten und den fortgeschriebenen, internationalen Rechtsrahmen angepasst. Darüber hinaus wird eine neue Lizenzklasse N eingeführt, die einen niederschwelligen Einstieg in das Hobby Amateurfunk erlaubt.

Erstmals geregelt wird der sogenannte „Remote-Betrieb“, das heißt Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle an einem anderen Standort als dem Betriebsort. So kann sich die Amateurfunkstelle zum Beispiel im Schrebergarten befinden und vom heimischen Küchentisch aus unter Beachtung der hierzu eingeführten Regelungen betrieben werden.

Eine weitere Neuerung ist der künftige Verzicht auf ein Ausbildungsrufzeichen: Auch bisher können Personen, die nicht selbst Funkamateure sind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines erfahrenen Funkamateurs praktische Erfahrungen im Amateurfunk sammeln. Voraussetzung ist, dass dem ausbildenden Funkamateur ein spezielles Ausbildungsrufzeichen zugeteilt wurde. Diese Voraussetzung entfällt künftig.

Die neue Verordnung wurde am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt ein Jahr nach Verkündung in Kraft. Die Bundesnetzagentur benötigt diesen Vorlauf, um ihre Abläufe und ihr IT-System anzupassen.

Rechtliche Grundlage des Amateurfunkdienstes

Eine Besonderheit ist, dass der Amateurfunkdienst in Deutschland mit dem Amateurfunkgesetz (AFuG) eine eigene gesetzliche Grundlage besitzt und nicht etwa durch das Telekommunikationsgesetz geregelt wird. Zusammen mit der Amateurfunkverordnung (AFuV) bildet das AFuG die rechtliche Grundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Das heute geltende AFuG wurde 1997 beschlossen und zuletzt 2021 angepasst. Die Amateurfunkverordnung wurde zuletzt 2005 neu gefasst und 2016 im Zuge der Strukturreform des Gebührenrechts geändert. Den internationalen Rahmen bilden die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion und die Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.

Zum Amateurfunkdienst

Der Amateurfunkdienst wird von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für die Kommunikation der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen. Er bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich. Mit der Zulassung geht die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens einher. Funkamateure dürfen ihre Sendeanlagen selbst bauen, sofern sie die einschlägigen technischen Regeln einhalten. Die notwendigen Kenntnisse sind durch eine Prüfung bei der Bundesnetzagentur oder einer anderen Fernmeldeverwaltung nachzuweisen, deren Prüfungsbescheinigung anerkannt wird. Ende 2022 gab es in Deutschland 61.139 zugelassene Funkamateure.