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Volker Wissing

Quelle: BMDV

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister für Digitales und Verkehr vorgelegten Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beschlossen und zugleich den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Kenntnis genommen.

Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, sollen StVG und StVO so angepasst werden, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden.

Bundesminister Dr. Volker Wissing:

Wir modernisieren und erweitern das Straßenverkehrsgesetz, indem wir auch die Ziele des Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Ordnung mit aufnehmen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs müssen aber auch in Zukunft immer berücksichtigt werden. Damit ermöglichen wir neue Entscheidungsspielräume vor Ort, ohne die Interessen des Straßenverkehrs zu vernachlässigen. Länder und Kommunen können künftig schneller und flexibler auf die besonderen Anforderungen vor Ort reagieren. Erleichterungen schaffen wir vor allem für Sicherheitsmaßnahmen an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Fußgängerüberwegen. Außerdem bekommen die Behörden die Möglichkeit, Sonderfahrspuren für klimafreundliche Mobilitätsformen anzuordnen. Damit gehen wir einen großen Schritt in Richtung einer modernen, klimafreundlichen, fortschrittlichen und sicheren Mobilität.

Im Einzelnen:

Mit der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes wird der Rechtsrahmen geschaffen, um sodann in der StVO den Behörden neue Befugnisse einzuräumen. Das StVG stellt damit die Ermächtigung für Neureglungen in der StVO zur Verfügung. Es sagt klar, dass beim Erlass neuer Befugnisse der Behörden durch die StVO die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin stets zu berücksichtigen sind. Das ist eine abstrakte Regelung, die die StVO vor die Aufgabe stellt, die konkreten Bestimmungen auf dieser Basis zu erlassen. Mit dem StVG selbst werden noch keine Eingriffs- oder Anordnungsmöglichkeiten für die Behörden geschaffen. Das StVG sagt außerdem klar, dass auch die Behörden vor Ort, wenn sie später von den noch zu regelnden neuen Befugnissen Gebrauch machen, nochmals für die konkrete Örtlichkeit ebenfalls weiterhin die Auswirkung der eigentlichen Anordnung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des örtlichen Verkehrs berücksichtigen müssen.

Die StVO wird auf dieser Grundlage dann konkrete Befugnisse der örtlichen Behörden vorsehen, z. B. zur Anordnung von Sonderfahrspuren für bestimmte klimafreundliche Mobilitätsformen auf Erprobungsbasis, etwa für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder mit mehreren Personen besetzte Fahrzeuge. Außerdem wird sie den Behörden vor Ort mehr Flexibilität bei der Anordnung von Bewohnerparken einräumen. Bisher gingen die Behörden davon aus, dass hierfür im Vorfeld erheblicher Parkdruck nachgewiesen werden muss. Künftig wird ausdrücklich klargestellt, dass bereits prognostische Daten bei der städtebaulichen Planung für diese Zwecke ausreichen. Das heißt: Sie müssen nicht erst die Entwicklung der tatsächlichen Parksituation abwarten.

Weiter ist vorgesehen, dass die Anordnung von Tempo 30-Regelungen an ganz bestimmten Stellen erleichtert wird, und zwar an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Fußgängerüberwegen und Streckenabschnitten bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, damit der Verkehr besser fließen kann.

Das StVG muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. In einem zweiten Schritt wird die neue Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der genannten konkreten Maßnahmen durch eine Verordnung ausgefüllt, die die Befugnisse der Behörden vor Ort im Einzelnen regelt. Das BMDV hat hierzu einen entsprechenden StVO-Entwurf erarbeitet, der nun mit den Ländern abgestimmt wird. Ziel ist eine Verabschiedung im Bundesrat noch in diesem Jahr.

Zur Einordnung:

Das Straßenverkehrsgesetz setzt einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates Verkehrsregeln und Maßgaben für die den Verkehr regelnden Behörden der Länder in Form von Verordnungen aufstellen können. Es enthält keine konkreten Verkehrsregeln und auch keine unmittelbaren Maßgaben für die Behörden, die das Verkehrsrecht vor Ort umsetzen.

Der Gesetzentwurf hat das Ziel, den Ermächtigungsrahmen des Verordnungsgebers zum Erlass konkreter straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (z. B. Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung) zu erweitern. Es wird eine neue zusätzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die zum Erlass von Verordnungen berechtigt. Danach können zukünftig Verordnungen und darauf fußende Anordnungen der Behörden vor Ort – ausschließlich – zum Zweck der Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung erlassen werden. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind dabei stets zu berücksichtigen.

Stand: 18:54 Uhr