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EU-Führerschein

Quelle: Fotolia / Pixelot

Ordentlicher Wohnsitz

Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.

Mindestalter

Das Mindestalter ergibt sich aus nachfolgender Übersicht:

Klasse

Mindestalter

Beschränkungen

AMa) 16 Jahre
b) 15 Jahre
Auflage: bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nur Fahrten im Inland durchgeführt werden. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
A116 Jahre
A218 Jahre
A

a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,

b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder

c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.

B1) 3), BE

a) 18 Jahre,

b)17 Jahre

  • aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
  • bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsaus­bil­dung in

    • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungs­beruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahr­betrieb“ oder
    • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkei­ten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.
C1, C1E2)18 Jahre
C, CE2)

a) 21 Jahre,

b) 18 Jahre

  • aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer­qualifikations­gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. II S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung,
  • bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

    • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.


Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat.

D1, D1E

a) 21 Jahre,

b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
  • bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.

D, DE

a) 24 Jahre,

b) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

c) 21 Jahre

  • aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufs­kraft­fahrerqualifikationsgesetzes oder
  • bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km

d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • aa) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
  • bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungs­beruf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km.

f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.

  1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat.
  2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
  • 2.1 bei Fahrten im Inland,
  • 2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
  • 2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.

Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

T16 Jahre
L16 Jahre

1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

3) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sofern der Teilnehmer mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B ist, mindestens 25 Jahre alt ist und an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis) teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme muss von einem Fahrlehrer nach Abschluss der Schulung bestätigt sein.

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls durch behinderte Menschen.

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden.

Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.

Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

KlassealtZeitraum
Klassen C, C1, CE, C1E:für fünf Jahre
Klassen D, D1, DE, D1E:für fünf Jahre
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:für fünf Jahre, (besondere Anforderungen gelten bei Verlängerung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller Leistungstest erforderlich))

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber

  • um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens durchgeführt werden.