Die Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet und trat am 9. November 2021 in Kraft.
Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr gelten seither u.a. folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder:
Parken und Halten
Es gelten abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
Bei schwereren Verstößen wird darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister fällig, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro fällig.
Auch für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge werden Geldbußen von 55 Euro fällig.
Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird eine Geldbuße von 35 Euro fällig.
Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden bis zu 25 Euro fällig.
Rettungsgasse
Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Sonstige Regelverstöße
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren wird mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro geahndet.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Der neue Bußgeldkatalog enthält folgende Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße
Für normale Pkw bis 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerorts
außerorts
Überschreitung in km/h
BKat neu
BKat neu
bis 10
30
20
11 – 15
50
40
16 – 20
70
60
21 – 25
115
100
26 – 30
180
150
31 – 40
260
200
41 – 50
400
320
51 – 60
560
480
61 – 70
700
600
über 70
800
700
Für Pkw mit Anhänger / Fahrzeuge schwerer als 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerorts
außerorts
Überschreitung in km/h
BKat neu
BKat neu
bis 10
40
30
11 – 15
60
50
bis 15 (länger als 5 min)
160
140
16 – 20
160
140
21 – 25
175
150
26 – 30
235
175
31 – 40
340
255
41 – 50
560
480
51 – 60
700
600
über 60
800
700
Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro: