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Das Carsharinggesetz schafft die Voraussetzungen für die Straßenverkehrsbehörden, um Parkplätze rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Ergänzend wurden mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen, Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist, eingeführt.

Quelle: BMDV
Sinnbild Carsharing (Quelle: BMDV)

Quelle: BMDV
Sinnbild Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen (Quelle: BMDV)
Das Carsharinggesetz wurde zwischenzeitlich evaluiert. Die Evaluation kommt zu dem Ergebnis, dass die durch das Carsharinggesetz ermöglichten Bevorrechtigungen (Parkbevorrechtigungen, Gebührenfreistellung) grundsätzlich geeignet sind, die mit dem Gesetz verfolgten Ziele zu erreichen (insbes. Reduktion des motorisierten Individualverkehrs). Ein akuter Fortschreibungsbedarf des Carsharinggesetzes wird derzeit nicht gesehen.