
Quelle: BMDV
Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, enthält auch Neuerungen zum Carsharing und zu elektrisch betriebenen Fahrzeugen.
Carsharing
- Die Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharinggesetz, das die Voraussetzungen für die Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze rechtssicher für das Carsharing auszuweisen.
- Eingeführt wurde u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeug bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.
Sinnbild Carsharing:

Quelle: BMDV
Sinnbild Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen:

Quelle: BMDV
Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
- Mit der StVO-Änderung wurde klargestellt, dass die Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können.
Weitere Änderungen
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
- Die Straßenverkehrsbehörden können – z. B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:

Quelle: BMDV
Erweiterung der Erprobungsklausel
- Bislang haben die Bundesländer bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wurde vereinfacht.
Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps
- Fahrzeugführende dürfen Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden. Dies galt zwar schon zuvor, wurde aber nochmals deutlich klargestellt.
Neue Regelungen für Großraum- und Schwertransporte
- Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte ändert sich die Regelung zur zuständigen Behörde. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren.