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Neue Fahrzeugsicherheitssysteme

Quelle: Adobe Stock / Akarat Phasura

Am 5. Januar 2020 ist die EU-Verordnung Nr. 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern in Kraft getreten. Die Verordnung ist ab dem 6. Juli 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtend anzuwenden.

Ein wesentliches Ziel dieser Verordnung ist, die Anzahl der Getöteten und Verletzten, durch die verpflichtende Einführung von Fahrzeugsicherheitssystemen, weiter zu senken. Mit dieser Verordnung werden eine Reihe neuer Technologien und Sicherheitsmaßnahmen nach einem festgelegten Zeitschema (Stufen A-D) verpflichtend eingeführt.

ZeitstufeABCD
Alle neuen Fahrzeugtypen-6. Juli 20227. Juli 20247. Januar 2026
Alle Erstzulassungen6. Juli 20227. Juli 20247. Juli 20267. Januar 2029

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) begrüßt die mit der Verordnung einhergehenden Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Beispiele neuer Fahrzeugsicherheitssysteme:

Bestimmte Lkw und Kraftomnibusse müssen bereits seit einigen Jahren verpflichtend mit Notbremsassistenzsystemen ausgerüstet sein. Künftig sind auch Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Notbremsassistenzsystemen auszurüsten. In der ersten Phase (Zeitstufe B) müssen die Systeme mindestens auf stehende und bewegte Fahrzeuge vor dem Kraftfahrzeug automatisch und selbständig bremsen. In der zweiten Phase (Zeitstufe C) werden diese Systeme auch zu Fuß Gehende und Rad Fahrende erkennen und bei Kollisionsgefahr selbstständig bremsen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der UN-Regelung Nr. 152 festgelegt.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind mit Systemen auszurüsten, die den Fahrer beim Halten einer sicheren Fahrzeugposition in Bezug auf die Fahrstreifen- oder Straßenbegrenzung unterstützen. Die Systeme warnen wenn das Fahrzeug droht, die Fahrspur zu verlassen und greifen ein, wenn das Fahrzeug die Spur verlässt (Zeitstufe B bzw. Zeitstufe C für Kraftfahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung). Die entsprechenden Anforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2021/1958 sieht vor, dass alle Kraftfahrzeuge mit einem System ausgerüstet werden, dass den Fahrzeugführer bei der Einhaltung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit unterstützt (Zeitstufe B). Der Fahrer wird dabei vom System über gezielte, angemessene und wirksame Rückmeldungen darauf aufmerksam gemacht, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten wurde. Das System ist jederzeit von Fahrzeugführenden übersteuerbar. Die bereits heute optional in vielen Fahrzeugmodellen erhältlichen Systeme (vor allem für Pkw) basieren meist auf der kombinierten Erkennung der Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Kamerasysteme (Schildererkennung) und Navigationskarten (GPS). Die genauen Anforderungen an die Funktionsweise der geplanten Systeme sind in der delegierten Verordnung (EU) 2021/1958 festgelegt.

Alle Kraftfahrzeuge sind mit Systemen auszurüsten, die die Wachsamkeit des Fahrzeugführenden durch eine Analyse bewerten und den Fahrzeugführenden erforderlichenfalls warnen (Zeitstufe B). Die Anforderungen sind in der delegierten Verordnung (EU) 2021/1341 festgelegt.

Zur Vermeidung von Zusammenstößen mit hinter dem Fahrzeug befindlichen Personen und Objekten werden Einrichtungen zum Rückwärtsfahren und Anforderungen an Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug eingeführt (Zeitstufe B). Die Anforderungen sind in der neuen UN-Regelung Nr. 158 festgelegt.

Busse und schwere Nutzfahrzeuge müssen mit fortschrittlichen Systemen ausgerüstet sein, die Rad Fahrende und zu Fuß Gehende in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs entdecken können und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können (Zeitstufe B). Die Anforderungen an das Anfahrinformationssystem sind in der neuen UN-Regelung Nr. 159 festgelegt.

Neben dem Kollisionswarnsystem für zu Fuß Gehende und Rad Fahrende ist hier vor allem die Ausrüstungspflicht mit Abbiegeassistenzsystemen hervorzuheben, die auf Initiative des BMDV in die Verordnung aufgenommen wurde. Mit der neuen UN-Regelung Nr. 151, die auf einem Vorschlag des BMDV basiert, werden erstmalig technische Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme international harmonisiert.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Zeitstufe B) sowie Busse und schwere Nutzfahrzeuge (Zeitstufe D) müssen zukünftig mit einem ereignisbezogenen Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser Speicher erfasst anonymisierte Fahrdaten des Fahrzeugs bei einem Unfall im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften. Die aus den Daten gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen eine detailliertere Unfallforschung und präzise Weiterentwicklung der fahrzeugtechnischen Anforderungen. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Datenspeicher wurden in der UN-Regelung Nr. 160 festgelegt und werden durch die EU-Verordnung Nr. 2019/2144 durch zusätzliche Anforderungen an den Abruf von Daten, den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Daten ergänzt.

Pkw, Busse und Nutzfahrzeuge müssen mit einem „Notbremslicht“ ausgerüstet werden (Zeitstufe B). Dabei handelt es sich um eine Lichtsignalfunktion, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung gebremst wird. Die Begriffe „Notbremslicht“ und „Notbremssignal“ werden oft für dieselbe Funktion verwandt. Die Signalisierung erfolgt durch das gleichzeitige Aufleuchten aller am Fahrzeug vorhandenen Bremsleuchten oder Fahrtrichtungsanzeiger. Das Notbremssignal wird automatisch eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt und eine sehr starke Abbremsung stattfindet beziehungsweise das Antiblockiersystem (ABS) aktiviert wird. Nach der sehr starken Abbremsung bzw. Deaktivierung des ABS erlischt das Notbremslicht. Die technischen Anforderungen an das Signal sind in den UN-Regelungen Nr. 13 bzw. 13-H und an die Signalisierung in der UN-Regelung Nr. 48 festgelegt und werden durch die EU-Verordnung Nr. 2019/2144 verpflichtend.

Künftig müssen alle Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen sowie alle Nutzfahrzeuge und Busse mit einem präzisen Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sein (Zeitstufe B). Diese Systeme sollen den Fahrzeugführenden warnen, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt.

Bislang galt diese Ausrüstungspflicht ausschließlich für Pkw. Dazu wurden die technischen Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 141 – über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme und Nr. 142 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage ihrer Reifen entsprechend angepasst.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge müssen in Zukunft so konstruiert und gebaut sein, dass sie einen erweiterten Kopfaufprallschutzbereich bieten, um den Schutz der Verkehrsteilnehmer (z.B. Fußgänger, Fahrrad- oder Motorradfahrer) zu verbessern und mögliche Verletzungen bei einem Aufprall zu mindern (Zeitstufe C). Dazu wurde die UN Regelung Nr. 127 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Fußgängersicherheit angepasst.

Es werden Anforderungen an den unmittelbaren Sichtbereich von Bussen und schweren Nutzfahrzeugen eingeführt (Zeitstufe D), um die direkte Sichtbarkeit von schwächeren Verkehrsteilnehmern vom Fahrersitz aus zu verbessern. Durch die Anforderungen sollen tote Winkel vor und seitlich des Fahrzeugs so weit wie möglich verringert und Unfälle mit schwächeren Verkehrsteilnehmern reduziert werden.