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Mopedfahrer in der Fahrschule

Quelle: Fotolia / Laurent

Seit 1. Mai 2013 wurde den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Wege einer Ausnahmeverordnung die Möglichkeit gegeben, im Rahmen eines bis Ende April 2020 befristeten Modellversuchs, das Fahren von Mopeds ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu erproben.

Durch den befristeten Modellversuch sollten - mit Hilfe einer wissenschaftlichen Begleitung - die Auswirkungen einer Absenkung des Mindestalters von bisher 16 auf 15 Jahre bei der neuen Fahrerlaubnisklasse AM untersucht werden. Dabei erfolgte eine Analyse der Verkehrsbewährung (Auftragnehmer: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)) sowie eine Befragungsstudie (Auftragnehmer: Institut für empirische Soziologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - IfeS).

Die Ergebnisse der Evaluationsberichte ergaben nach Einschätzung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr kein eindeutiges Bild. Sie enthalten sowohl Argumente für eine dauerhafte Reduzierung des Mindestalters auf 15 Jahre für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM (Moped) als auch für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung (ab 16 Jahre). So hängt unter anderem der Nutzen der Herabsetzung des Mindestalters von den regionalen Gegebenheiten (z. B. Verfügbarkeit des ÖPNV, Entfernung zu Schulstandorten und Freizeiteinrichtungen) ab.

Um dem ebenfalls heterogenen Meinungsbild der Länder wie auch der die Interessen der Verkehrssicherheit vertretenden Institutionen und Verbände Rechnung zu tragen, wurde daher den Ländern Ende 2019 zunächst die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Herabsetzung des Mindestalters für ihr Gebiet zu entscheiden. Auf ihrer Konferenz am 14./15. Oktober 2020 beschlossen die Verkehrsminister der Länder dann mehrheitlich, dass das Mindestalter für die Klasse AM bundesweit auf 15 Jahre herabgesetzt werden sollte.

In Umsetzung dieses Beschlusses ist es seit dem 28. Juli 2021 bundesweit möglich, die Fahrerlaubnis der Klasse AM mit 15 Jahren zu erwerben. Aus europarechtlichen Gründen ist sie jedoch mit der Auflage versehen, dass von ihr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.