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Berufskraftfahrer

Quelle: Fotolia / Kzenon

Die Bundesregierung hat ein Förderprogramm zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen aufgelegt. Das Programm startete 2009 und ist unbefristet angelegt.

Ziel ist es, 

  • die branchenbezogene Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fördern, ihre betriebliche Einsatzfähigkeit zu verbessern und ihnen damit größere Chancen auf dem deutschen und europäischen Arbeitsmarkt zu sichern;

  • einem Mangel an qualifiziertem Fahrpersonal in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft entgegenzuwirken sowie die Qualifikation des Personals schneller an die sich ändernden Rahmenbedingungen für das unternehmerische Handeln anzupassen.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Die beiden zum Förderprogramm gehörenden Förderrichtlinien finden Sie als Anlagen in Form eines PDF-Dokumentes auf dieser Seite.

Was wird gefördert? Und wer kann die Förderung beantragen?

Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin sowie Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen.

Einen Antrag auf Förderung können Unternehmen stellen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.

Wie wird gefördert? Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin kann für zuwendungsfähige Kosten ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von 50 Prozent dieser Kosten gezahlt werden. Die Förderung erhöht sich für Mittlere Unternehmen auf 60 Prozent und für Kleine Unternehmen auf 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Als zuwendungsfähige Kosten werden pro Ausbildungsverhältnis pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr.

Bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen kann für zuwendungsfähige Kosten ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 Prozent dieser Kosten gezahlt werden. Die Förderung erhöht sich für mittlere Unternehmen auf bis zu 60 Prozent und kleine Unternehmen auf bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Der maximale Förderbetrag, den ein Unternehmen für Weiterbildungsmaßnahmen in einem Förderjahr erhalten kann, ist abhängig von der Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Der maximale Förderbetrag ergibt sich dann aus dem Fahrzeugsatz von 1.050 Euro bei kleinen Unternehmen, 900 Euro bei mittleren Unternehmen und 750 Euro bei anderen Antragstellern multipliziert mit der Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge.

Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind branchenbezogene Maßnahmen, die jedoch nicht ausschließlich den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Eine allgemeine Weiterbildungsmaßnahme liegt beispielsweise vor, wenn sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinschaftlich organisiert wird oder von Beschäftigen verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder sie von einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.

Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf 2 Millionen Euro nicht überschreiten.

Bei wem ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln durchgeführt. Anträge auf Förderung sind ausschließlich auf elektronischem Weg beim BALM zu stellen. Weitere ausführliche Informationen sind auf der BALM-Homepage eingestellt.

Was sind die Förderbedingungen?

Die Voraussetzungen und Bedingungen für den Erhalt der Förderung regeln zwei Förderrichtlinien:

  • Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 05. Januar 2016 (Bundesanzeiger AT 20.01.2016 B3) in der Fassung der ersten Änderung vom 25. November 2022 (Bundesanzeiger AT 15.12.2022 B5).

  • Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. März 2016 (Bundesanzeiger AT 24.03.2016 B2) in der Fassung der dritten Änderung vom 25. November 2022 (Bundesanzeiger AT 15.12.2022 B7).

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Dies bedeutet, dass die Anträge auf Förderung vor Vorhabenbeginn zu stellen sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Antragseingang beim BALM.

Kleine und Mittlere Unternehmen haben mit dem Antrag eine Erklärung zur Einstufung als KMU auf einer dafür vorgesehenen Mustererklärung abzugeben.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Für Berufsausbildungsvorhaben erfolgt die Auszahlung in bis zu vier Teilbeträgen begleitend zum Fortgang der Ausbildungsmaßnahme.