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Illustration zu Fragen und Antworten zum Thema Elektrokleinstfahrzeuge

Quelle: BMDV

Bei Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wurde festgelegt, dass die Verordnung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, insbesondere basierend auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Begleitung, überprüft wird. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf einer Änderungsverordnung – kurz: eKFV-Novelle – sollen die Erkenntnisse, insbesondere aus der wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), in die 2019 neu eingeführte Verordnung einfließen.

Einen Link zum Referentenentwurf der eKFV-Novelle sowie der Evaluierungsbericht der wissenschaftlichen Begleitung der Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr finden Sie unter WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „eKFV-Novelle“.

Wir vereinfachen die Regeln: Die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen sollen vollständig in die StVO überführt werden. Die verhaltensrechtlichen Regelungen werden zudem in vielen Bereichen an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen. Die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge werden an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse angepasst.

Gleiche Rechte, gleiche Pflichten: Die verhaltensrechtlichen Regelungen sollen an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen werden, wo dies möglich ist. Dies bedeutet unter anderem, dass dann der Grünpfeil für den Radverkehr auch von Elektrokleinstfahrzeugen genutzt werden kann. Außerdem soll die Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten. Ferner soll mit Elektrokleinstfahrzeugen nebeneinander gefahren werden dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, wie bisher auch schon mit Fahrrädern.

Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an den Regelsatz des Radverkehrs angeglichen und dadurch erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll das Verwarnungsgeld, wenn mehr als eine Person auf dem Elektrokleinstfahrzeug fährt.

Weniger Schilder benötigt: Aktuell muss bei Gehweg- oder Fußgängerzonenfreigaben, damit diese auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten, das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht werden. Zukünftig soll die zusätzliche Beschilderung entfallen und bei einer Freigabe mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ soll diese auch für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend gelten. Die Kommunen können aber jederzeit ein Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge aussprechen, wenn dies lokal geboten ist.

An den Regeln bei einer Gehweg- oder Fußgängerzonenfreigabe ändert sich nichts. Es gilt bei einer Freigabe Schrittgeschwindigkeit. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss gewartet werden.

Aktuell gilt das Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr nur für den Radverkehr. Zukünftig soll dieser auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten.

An den Regeln zur Nutzung des Grünpfeilschilds mit Beschränkung auf den Radverkehr ändert sich nichts. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben der Ampel das Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr angebracht ist.

Die Regeln zum Überholen mit einem Elektrokleinstfahrzeug werden an die Regeln für das Überholen mit Fahrrädern angeglichen: Es ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, der sich nach den jeweiligen Umständen richtet.

Die Kommunen entscheiden: Ob und wo Elektrokleinstfahrzeuge, die ortsunabhängig zur Vermietung angeboten werden, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen, kann durch Vorgaben der örtlichen Behörden beschränkt werden. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Vermietern das Anbieten von Sharing-Elektrokleinstfahrzeugen nur unter bestimmten Maßgaben zu erlauben. Dies können zum Beispiel ausgewiesene Abstellflächen sein. Die jeweilige Situation kann von den zuständigen Stellen vor Ort am besten bewertet werden.

Ab dem Jahr 2027 soll eine verpflichtende Ausrüstung für Neufahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) gelten. Außerdem ist eine Anpassung der Sicherheitsanforderung der Batterien nach DIN EN 17128 (PLEV-Norm) geplant. Zudem ist eine zusätzliche Ständerprüfung und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen geplant, bei der verpflichtend die Verzögerung auch unter Nassbedingungen geprüft wird sowie das Fahrbahnelement mit abgesenkter Bordsteinkante auch in umgekehrter Richtung befahren wird. Auch müssen mehrachsige Fahrzeuge, das sind vor allem E-Tretroller, mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.

Bis 2027 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge, die noch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, können auch weiterhin genutzt werden. Die Übergangsfrist bis 2027 soll es den Herstellern ermöglichen, die Herstellung ihrer Fahrzeuge, sofern notwendig, an die neuen Anforderungen anzupassen.

Nein.

Fahrzeuge, die gekauft wurden und über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen, können weiterverwendet werden. Es bedarf keiner Änderung bei diesen Fahrzeugen. Die neuen technischen Regelungen sollen erst ab dem Jahr 2027 für Neufahrzeuge gelten.

Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes registrierte die Polizei im Jahr 2023 bei Elektrokleinstfahrzeugen in Deutschland 9.425 Unfälle mit Personenschaden, darunter zweiundzwanzig tödlich verunglückte Personen. Im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln spielen Elektrokleinstfahrzeuge im Unfallgeschehen mit Personenschaden jedoch eine geringe Rolle: Ihnen kommt ein Anteil von rund 3,2 % zu.

Dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ist der Opferschutz bei Unfällen sehr wichtig. Die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ist allerdings im Straßenverkehrsgesetz geregelt und kann nur durch ein Gesetz geändert werden.

Der Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 16.07.2024 den Ländern und Verbänden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 09.08.2024 zugesandt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird dann alle eingegangenen Stellungnahmen daraufhin prüfen, ob gegebenenfalls Änderungen notwendig sind. Anschließend erfolgt die erforderliche Notifizierung bei der Europäischen Kommission mit einer Stillhaltefrist von 3 Monaten. Im Anschluss wird der Entwurf im Kabinett und Bundesrat behandelt.