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Fahrerqualifizierungsnachweis – Vorderseite
Fahrerqualifizierungsnachweis – Vorderseite

Quelle: Bundesdruckerei GmbH

Mit Umsetzung der sog. Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie 2003/59/EG im Jahr 2006 (nunmehr Richtlinie (EU) 2022/2561) war es Lkw- und Busfahrern, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr durchführen, nicht mehr möglich, ihren Beruf allein auf Grundlage ihrer Fahrerlaubnis auszuüben. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes müssen Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer seitdem eine Berufskraftfahrerqualifikation erwerben und diese regelmäßig auffrischen.

Bei der Erlangung der Qualifikation wird zwischen der zu erwerbenden (beschleunigten) Grundqualifikation und anschließenden Weiterbildungen unterschieden, die alle fünf Jahre durchzuführen sind.

Grundqualifiziert ist, wer

  1. eine Grundqualifikation durch Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung erlangt hat,
  2. eine Grundqualifikation durch Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem Beruf absolviert hat, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
  3. eine beschleunigte Grundqualifikation absolviert hat,
  4. eine Umsteigerprüfung im Rahmen der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat oder
  5. eine Quereinsteigerprüfung im Rahmen der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat.

Als grundqualifiziert gilt auch, wer von der Besitzstandsregelung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erfasst ist.

Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation, unabhängig von der Form der Erlangung, d.h. auch im Wege des Besitzstandes, fünf Jahre vergangen, so muss eine Weiterbildung abgeschlossen werden, um die Qualifikation aufrecht zu erhalten.

Die Qualifizierung wurde in Deutschland bisher durch eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen. Dies führte insbesondere bei sog. „Grenzgängern“, die im Ausland wohnen und im Besitz eines ausländischen Führerscheins sind, die Weiterbildung aber in Deutschland als Beschäftigungsland absolvieren, immer wieder zu Schwierigkeiten. Daher hat Deutschland zum 23. Mai 2021 zum Nachweis der Qualifikation den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingeführt. Der FQN löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab.

Fahrerqualifizierungsnachweis – Rückseite
Fahrerqualifizierungsnachweis – Rückseite

Quelle: Bundesdruckerei GmbH

Zudem hat ab dem 23. Mai 2021 das von der EU vorgeschriebene Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) seinen Betrieb aufgenommen. Registerführende Behörde ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister werden die Daten des FQN und die Qualifikationsmaßnahmen der Berufskraftfahrerinnen und -fahrer erfasst und gespeichert.

Die Übermittlung der Daten zum FQN an das BQR erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörden. Daten zu Qualifikationsmaßnahmen werden durch staatlich anerkannte Ausbildungsstätten bzw. durch die Industrie- und Handelskammern übermittelt. Die Ausbildungsstätte muss für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine staatliche Anerkennung bei einer hierfür zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland beantragen. Diese nach Landesrecht zuständige Behörde teilt dem KBA die Namen der anerkannten Ausbildungsstätten mit, um eine Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren zu ermöglichen.

Mit den Ausbildungsstätten stellen erstmalig private Unternehmen Daten über das Internet in ein Register des KBA ein. Dafür sind besondere technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Die Ausbildungsstätten haben sich per ELSTER-Unternehmenszertifikat zu authentifizieren. Danach können die Daten über eine Webanwendung an das BQR übermittelt werden.

Das BQR wird, wie auch die anderen Register des KBA, zu Auskunfts- und Kontrollzwecken eingerichtet. Es soll sicherstellen, dass die erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen vor der Ausstellung eines FQN absolviert worden sind. Auskünfte werden an inländische Behörden über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) und an ausländische Behörden in der Europäischen Union über das von der EU für diese Zwecke neu eingerichtete Informationssystem Professional Drivers Network (ProDriveNet) erteilt.