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Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP)
Die Autobahn GmbH des Bundes hat nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen über alle der bundeseigenen Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren einen Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP) aufzustellen.
Der FRP ist – wie auch der verkehrsträgerübergreifende Investitionsrahmenplan (IRP) – ein strategisches Planungsinstrument. Im FRP werden nach Maßgabe des Bedarfsplans die Investitionen in die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung abgebildet. Die gemäß der aktuellen Finanzplanung des Bundes voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel und die aktuelle Erhaltungsbedarfsprognose des BMDV (EBP) bilden die Grundlage für die Aufstellung des FRP. Maßgeblich für die im FRP enthaltenen Projektlisten sind zudem die Planungsstände der Verkehrsinfrastrukturprojekte. Zusammenfassend führt der FRP die Investitionsbedarfe für die Erhaltung und den Ersatz des Bestandsnetzes inkl. Brückenmodernisierung, den Aus- und Neubau der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, sowie sonstige Investitionen auf.
Über die gesellschaftsrechtliche Kontrolle der Gesellschaft hinaus ist das Zusammenwirken von Parlament, BMDV und Gesellschaft auf drei Ebenen normiert: Der FRP liefert die strategische Planung, der Bundeshaushalt sichert die übergeordnete Finanzsteuerung und der Verkehrsinvestitionsbericht ermöglicht eine laufende Erfolgskontrolle.
Der aktuell gültige FRP der Gesellschaft umfasst den Zeitraum von 2021 bis 2025. Dieser wurde von der Autobahn GmbH des Bundes veröffentlicht.
Von der Autobahn GmbH des Bundes wird derzeit der neue FRP für den Zeitraum 2025-2029 aufgestellt. Durch das Vorziehen des FRP um ein Jahr bei zeitgleicher Verschiebung des neuen IRP um ein Jahr nach hinten wird ein einheitlicher Betrachtungszeitraum (2025-2029) der beiden Pläne erreicht.
Investitionsrahmenplan (IRP)
Auf Grundlage der Ausbaugesetze für die Bundesschienenwege, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen erstellt das Bundesverkehrsministerium eine Fünfjahresplanung zur Verwirklichung des Ausbaus nach den Bedarfsplänen. Vor dem Hintergrund des integrierten Ansatzes der Verkehrspolitik der Bundesregierung werden die Fünfjahresplanungen seit dem Betrachtungszeitraum 2006 – 2010 als verkehrsträgerübergreifender sogenannter Investitionsrahmenplan (IRP) vorgelegt.
Der IRP ist – wie auch der Bundesverkehrswegeplan – kein Finanzierungsplan, sondern gibt den aktuellen Planungsrahmen für die verkehrsträgerspezifischen Investitionen innerhalb des Betrachtungszeitraumes wieder. Die gemäß Finanzplanung des Bundes voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel sowie die Planungsstände der Verkehrsinfrastrukturprojekte bilden die Grundlage für die Aufstellung der Projektlisten.
Zusammenfassend führt der IRP verkehrsträgerübergreifend die Investitionsbedarfe für den Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur, den Ersatz und Erhaltung der Bestandsnetze und sonstige Investitionen auf. Der Betrachtungszeitraum des aktuellen IRP umfasst die Jahre 2019 – 2023.
Die seit dem 01.01.2021 für die in Bundesverwaltung befindlichen Bundesfernstraßen zuständige Autobahn GmbH des Bundes hat gemäß Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan (FRP) für einen regelmäßig fünfjährigen Zeitraum aufzustellen. Die Inhalte des FRP werden im IRP berücksichtigt.