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Drohne mit hochauflösender Kamera

Quelle: Fotolia / nesterenko_max

Die Sichtung einer Drohne am Himmel ist längst keine Seltenheit mehr. Sie finden eine große Beliebtheit bei Hobby-Drohnen-Piloten und kommen verstärkt auch für gewerbliche Zwecke zum Einsatz. Dieser Artikel soll Ihnen als Einstieg in das Thema Drohnen dienen, die große Vielfältigkeit verschiedenster Anwendungsfelder aufzeigen und generelle sowie rechtliche Grundlagen für den Drohnenbetrieb vermitteln.

Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten

Verschiedenste Aufgaben können und sollen zukünftig unter Zuhilfenahme von Drohnentechnik erledigt werden. Der Einsatz von Drohnen ermöglicht so - je nach Anwendungsfall - bspw. Erhöhungen der Sicherheit oder Reduzierungen des Arbeitsaufwandes. Drohnen werden aktuell bereits ausgiebig für Bild- und Videoaufnahmen genutzt und kommen in der Land- und Forstwirtschaft sowie bei der Arbeit von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Polizei zum Einsatz. Ein Blick auf die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der unbemannten Luftfahrt verspricht viele weitere Anwendungsmöglichkeiten und (Fortschritts-)Potenziale, die einen handfesten Nutzen für die Anwender und die Allgemeinheit bringen könnten.

Weitere Informationen zu Anwendungsfeldern der Drohnentechnik sowie konkrete Beispiele finden Sie hier.

Einteilung von Drohnenbetrieb in Betriebskategorien

Durch EU-Verordnungen wurde ein einheitliches System zur Einteilung von Drohnenbetrieb geschaffen. Dazu werden Drohnen in drei verschiedene Betriebskategorien unterschieden – open, specific, certified (offen, speziell und zulassungspflichtig). Der Drohnenbetrieb wird nach folgendem Schema in einer der drei Betriebskategorien eingeteilt.

OPEN (offen):

  • Startmasse von weniger als 25 Kilogramm
  • innerhalb der Sichtweite fliegen (VLOS)
  • maximale Höhe von 120 Metern
  • der Transport gefährlicher Güter sowie das Abwerfen von Gegenständen ist verboten

SPECIFIC (speziell):

  • betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen Kategorie übersteigt, z.B. Betrieb außerhalb der Sichtweite oder Gewicht von mehr als 25 Kilogramm.

CERTIFIED (zulassungspflichtig):

  • betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die z.B. zur Beförderung von Personen (Flugtaxis) oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

Für private Drohnenpiloten ist vor allem die sogenannte „Offene Kategorie“ von Bedeutung. Innerhalb der Vorgaben dieser Kategorie ist der Drohnenbetrieb ohne Genehmigung möglich.

Welche Qualifikationen/Genehmigungen werden benötigt?

Der Betrieb in der „Offenen Kategorie“ ist jedoch – abhängig vom konkreten Flugvorhaben – an verschiedene Erfordernisse in Form nachzuweisender Qualifikationen gebunden. So wird der UAS Betrieb in der „offenen“ Kategorie in drei Unterkategorien A1-A3 unterteilt. Die Vorgaben für den Betrieb in der jeweiligen Kategorie und die dafür nötigen Qualifikationen können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen.

UnterkategorieBegrenzungenQualifikationen
A1• Keine Menschenansammlungen
• Keine Unbeteiligten überfliegen
• EU-Kompetenznachweis
A2• Mind. 30 m Abstand zu Unbeteiligten
• Im Langsamflugmodus mind. 5 m Abstand zu Unbeteiligten
• EU-Fernpilotenzeugnis
A3• Mind. 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
• Gefährdung Unbeteiligter muss ausgeschlossen werden können
• EU-Kompetenznachweis

Für den Großteil privater Drohnen-Piloten ist der sog. EU-Kompetenznachweis ausreichend. Dieser kann auf der Homepage des Luftfahrtbundesamtes erlangt werden.

Informationen zum Fernpiloten-Zeugnis für den Betrieb in der Unterkategorie A2 finden Sie hier.

Der Drohnenbetrieb in der „speziellen“ Kategorie ist an zusätzliche Erfordernisse, gebunden. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Luftfahrtbundesamtes oder bei der für Sie zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes.

Was ist sonst noch zu beachten?

Geographische Zonen:
Der Drohnenbetrieb ist in einigen Bereichen nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Dazu zählen bspw. Luftverkehrszonen, Siedlungen, Naturschutzflächen, Verkehrswege, Einrichtungen und Behörden (u.a. Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten). Diese Gebiete können § 21h Abs. 3 der LuftVO entnommen werden.

Registrierungspflicht:
Betreiber einer Drohne müssen eine Registrierung vornehmen. Natürliche Personen müssen sich selbst registrieren, während Drohnenbetreiber, die als Angehörige einer juristischen Person eine Drohne betreiben, die juristische Person registrieren lassen müssen. Informationen dazu, für welche Drohnen die Registrierungspflicht greift sowie generell zur Registrierung als Drohnenbetreiber finden Sie hier.

Versicherungspflicht:
Der Betreiber einer Drohne ist nach § 43 LuftVG dazu verpflichtet, für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Betreiber, die entgegen der Vorschriften ohne Haftpflichtversicherung eine Drohne betreiben, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Zugriff auf Zusätzliche Informationen erhalten Sie durch Klick auf die hinterlegten Links im Text oder finden Sie im nachstehenden Abschnitt verlinkt.