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Volker Wissing

Quelle: BMDV

Die Bundesregierung hat die vom Bundesminister Dr. Volker Wissing, der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte 65. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zur Kenntnis genommen.

Volker Wissing:

Die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung eröffnet Ländern und Kommunen mehr Entscheidungsspielräume vor Ort. Sie können künftig schneller und flexibler auf die besonderen Anforderungen vor Ort reagieren. Erleichterungen schaffen wir vor allem für Sicherheitsmaßnahmen an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Fußgängerüberwegen. Ein flächendeckendes Tempo 30 wird es aber nicht geben. Wichtig ist, dass es bei der Regelgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerorts bleibt. Das ist insbesondere für die Durchgangsverkehre wichtig, die sich sonst ihren Weg durch die Wohngebiete suchen. Außerdem bekommen die Behörden die Möglichkeit, Sonderfahrspuren für klimafreundliche Mobilitätsformen anzuordnen. Damit gehen wir einen großen Schritt in Richtung einer modernen, klimafreundlichen, fortschrittlichen und sicheren Mobilität.

Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, wird das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) so angepasst, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden.
Im Juni 2023 hat das Kabinett bereits eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Mit dieser wurde der notwendige Rechtsrahmen geschaffen, um in der StVO den Behörden weitere Befugnisse einzuräumen. Die Neuregelungen in der StVO müssen nun mit den Ländern abgestimmt werden. Ziel ist eine Verabschiedung im Bundesrat noch in diesem Jahr.

Zu den Neuerungen:

Flexiblere Anordnung von Bewohnerparken für Behörden

Den Behörden vor Ort wird mehr Flexibilität bei der Anordnung von Bewohnerparken eingeräumt, indem sie prognostische Entwicklungen beim Parkraummanagement berücksichtigen können. Bisher gingen die Behörden davon aus, dass hierfür im Vorfeld erheblicher Parkdruck nachgewiesen werden muss. Künftig wird ausdrücklich klargestellt, dass bereits prognostische Daten bei der städtebaulichen Planung für diese Zwecke ausreichen. Das heißt: Sie müssen nicht erst die Entwicklung der tatsächlichen Parksituation abwarten.

Erleichterte Einrichtung von Sonderfahrstreifen

Zudem wird die Möglichkeit zur Einrichtung von Sonderfahrstreifen geschaffen. Diese dient der Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen und ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Die Behörden können dann z. B. auf Erprobungsbasis Sonderfahrspuren für bestimmte klimafreundliche Mobilitätsformen anordnen, etwa für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder mit mehreren Personen besetzte Fahrzeuge. Auch die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienbusse wird erleichtert.

Erleichterte Tempo-30-Regelungen innerorts

Neu ist auch, dass Behörden vor Ort zukünftig verkehrsregelnde Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes-, darunter des Klimaschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung erlassen können. Diese Belange müssen aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für alles Verwaltungshandeln gilt, berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird die Anordnung von Tempo 30-Regelungen erleichtert. Das betrifft Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Fußgängerüberwege und Streckenabschnitte bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, damit der Verkehr besser fließen kann.

Abschaltverbot von Notbremsassistenzsystemen

Des Weiteren führt die Verordnung das Abschaltverbot von Notbremsassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ab einer Geschwindigkeit von über 30 km/h ein. Mithilfe von Notbremsassistenzsystemen kann die Anzahl und Schwere von Auffahrunfällen mit schweren Nutzfahrzeugen deutlich verringert werden, weshalb es so wichtig ist, dass sie eingeschaltet sind.

Bereitstellung angemessener Flächen für fließenden und ruhenden Fahrrad- und Fußverkehr

Die Neuregelung der StVO sieht zudem auch vor, dass Straßenverkehrsbehörden mehr Möglichkeiten haben, angemessene Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr bereitzustellen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt sind.