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Bus für den ÖPNV

Quelle: Adobe Stock / Achim Wagner

Mit dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für emissionsarme und -freie Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere für Busse im ÖPNV, für deren Beschaffung sowie für die Beschaffung bestimmter Verkehrsdienstleistungen, bei denen diese Fahrzeuge eingesetzt werden, vorgegeben. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive, kurz CVD-Richtlinie) um.

Die Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie für einzelne Dienstleistungen auch eine Auswahl bestimmter privatrechtlich organisierter Akteure (z. B. Anbieter von Post- und Paketdiensten, Stadtreinigung, Personenbeförderung sowie Sektorenauftraggeber) dazu, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge sauber, d. h. emissionsarm oder -frei, sein muss.
Die Erste Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten (s. u.).

Für wen gelten die Mindestziele?

Die Richtlinie gilt für folgende öffentliche Beschaffungen durch Vergabeverfahren nach dem 2. August 2021:

  • für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen
  • für öffentliche Dienstleistungsaufträge über Personenverkehrsdienste mit Straßenfahrzeugen (ÖPNV)
  • für Dienstleistungsaufträge über weitere Verkehrsdienste (z. B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen, Personenbeförderung)

Die Beschaffungsquoten werden neben der Bundesverwaltung auch den einzelnen Ländern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verpflichtend vorgegeben. Die Mindestziele können bei Bedarf länderübergreifend sowie auch in den Ländern flexibel aufgeteilt werden, solange sie landesweit insgesamt eingehalten werden. Auch eine sogenannte Branchenvereinbarung auf Landesebene kann bei Bedarf von den Ländern zur Zielerfüllung herangezogen werden.

Ausnahmen gelten aufgrund der Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit u. a. für Einsatzfahrzeuge, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebaut oder dafür angepasst wurden, wie z. B. Polizei und Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz, sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und für reine Reisebusse.

Was sind die Mindestziele?

  • Es gibt für zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025 sowie 1.1.2026 bis 31.12.2030) feste Quoten für die Beschaffung sauberer Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge durch die öffentliche Auftragsvergabe.
  • Dies betrifft die Anschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Ebenfalls erfasst sind bestimmte Dienstleistungsaufträge, wie Personenverkehrsdienste auf der Straße nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Personensonderbeförderung (Straße), die Bedarfspersonenbeförderung sowie bestimmte Post- und Paketdienste und die Abholung von Siedlungsabfällen.
  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (z. B. Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetische Kraftstoffe, Biokraftstoffe) unter diese Definition fallen. Plug-In Hybridbusse können ebenfalls den Beschaffungsquoten für saubere Fahrzeuge angerechnet werden.
  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die die Grenzwerte für CO2- und Luftschadstoffemissionen gemäß Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz einhalten, können auf die Quote von 38,5 % an den Neubeschaffungen seit 2. August 2021 angerechnet werden. Für die Bundesverwaltung gelten ab dem 2. Referenzzeitraum (01.01.2026-31.12.2030) höhere Quoten.
  • Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden.
  • In der Bundesverwaltung erfolgt die Umstellung der Fuhrparke auf Dienstfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereits seit einigen Jahren erfolgreich. Das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 umfasst auch den Einsatz emissionsarmer und -freier Fahrzeuge. Für die Bundesverwaltung gilt mit Inkrafttreten der 1. Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes für die Beschaffung sauberer Pkw und leichter Nutzfahrzeuge ab dem zweiten Referenzzeitraum (1.1.2026 bis 31.12.2030) eine erhöhte Quote (siehe Tabelle unten).

Erste Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (Mai 2024)

  • Ab dem 29. Mai 2024 neu vergebene Aufträge zur Beschaffung sauberer schwerer Nutzfahrzeuge bzw. von Verkehrsdienstleistungen, bei denen diese Fahrzeuge eingesetzt werden, dürfen nur noch synthetische paraffinische Kraftstoffe verwenden, die nicht aus fossilen Ausgangsstoffen hergestellt wurden.
  • Der Einsatz z. B. von mit GtL betankten Straßenfahrzeugen zur Anrechnung auf die Beschaffungsquote ist damit nicht mehr möglich. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen dabei der Abgasnorm Euro VI oder neuer entsprechen.

Übersicht

Übersicht Clean Vehicles Directive

Quelle: BMDV

* Die Hälfte der beschafften Busse muss emissionsfrei sein, d.h. weniger als 1 g CO2/km ausstoßen, z.B. Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge.
** Synthetische paraffinische Kraftstoffe dürfen bei Neuvergaben ab dem 29.5.2024 nicht mehr aus fossilen Rohstoffen bzw. mit fossiler Energie erzeugt sein. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen nach der Abgasnorm Euro VI oder neuer typgenehmigt sein. Synthetische paraffinische Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden.
*** Alternative Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden.
**** Für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes gilt ab dem 2. Referenzzeitraum (01.01.2026 - 31.12.2030) abweichend ein Mindestziel von 42,5% für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge.

Weitere Informationen zur „Clean Vehicles Directive“ finden Sie hier.

Dokumentationspflichten

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind nach § 8 SaubFahrzeugBeschG zur Dokumentation ihrer Beschaffungen im Sinne des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet. Um die Daten über die Beschaffung von Fahrzeugen im Wege der öffentlichen Auftragsvergabe für das Monitoring und die Berichterstattung gegenüber der EU korrekt zu erfassen, können Software-Lösungen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Erhebung dieser Daten unterstützen.

Weitere Informationen, auch zur Möglichkeit der Listung, finden Sie im Leitfaden Leitfaden für eVergabe-Dienstleister/ Fachverfahrenshersteller zur Umsetzung der Clean Vehicles Directive.

Folgende eVergabe-Dienstleister bieten die Möglichkeit, die Daten gemäß den Anforderungen der Clean Vehicles Directive zu erheben und in den TED-Formularen zu kodieren.
Die vorliegende Liste ist nicht abschließend und wird fortlaufend aktualisiert.

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Stand: 07.11.2022