Die European Climate, Infrastructure and Environment Executive Agency (CINEA) unterstützt im Auftrag der EU-Kommission die Umsetzung der TEN / CEF. Sie schließt mit den Begünstigten die Fördervereinbarungen (Grant Agreement), wertet Berichte aus und bearbeitet Zwischenabrechnungen und Schlussanträge. Als Kernaufgabe soll sie die technische und finanzielle Verwaltung der EU-Förderprogramme effizient umsetzen.
Am 15. Juli 2021 trat die neue CEF2 Verordnung (EU) 2021/1153 in Kraft. Diese löst im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die bis dahin geltende CEF1 Verordnung (EU) 1316/2013 ab. Für die unter der CEF1 geförderten Projekte gelten weiterhin die Regelungen der VO (EU) 1316/2013 weiterhin.
Eine Antragstellung unter CEF2 kann nur als Reaktion auf einen entsprechenden Aufruf („Call“) der CINEA erfolgen. Darin wird genau beschrieben, welche Art von Projekten gefördert werden können. Die CINEA führt in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils einen Call pro Jahr durch, dessen Förderziele und Volumina identisch sind. Es werden jeweils Arbeiten, Studien oder auch eine Kombination aus beiden gefördert. Vor der Antragstellung sollte Klarheit über den Planungsstand und die Finanzierung eines Projektes herrschen, da die Antragstellung engen Terminvorgaben unterliegt. Daher empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den Ausschreibungsmodalitäten vertraut zu machen.
Alle Änderungen und Neuerungen unter der CEF2, sowohl für die Antragstellung als auch für die Durchführung und den Abschluss von Projekten, finden Sie unter anderem in der Präsentation der Europäischen Kommission „From CEF1 to CEF2: the new e-grant environment“.
Funding & Tenders Portal
Die CEF2 wird, wie die meisten anderen EU-Förderprogramme, nunmehr über das IT-System eGrants verwaltet, das über das “Funding & Tenders Portal” zugänglich ist. Für die Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen zu einem geförderten Projekt wird ein ECAS-Account sowie eine Registrierung der antragstellenden Organisation im Funding & Tenders Portal benötigt. Weiterführende Informationen zur Registrierung finden Sie hier .
Alle Antragsformulare für die CEF2 sind über das Funding & Tenders Portal abrufbar, werden dort bearbeitet und im letzten Schritt als Antrag über diese Plattform bei der CINEA eingereicht. Im Funding & Tenders Portal sind darüber hinaus weitere Informationen, wie z.B. das Handbuch für Antragsteller „Proposal Submission Service User Manual“, verfügbar.
Arbeitsprogramm der CEF2
Das Arbeitsprogramm der CEF2-Verordnung bildet die Grundlage der finanziellen Unterstützung von Projekten von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum von 2021 bis 2027 durch die Europäische Kommission. Gemäß Artikel 20 der VO (EU) Nr. 2021/11531 konkretisiert es die Förderschwerpunkte und gibt Auskunft über den Förderumfang für die Jahre 2021 bis 2023.
Förderziele im General Envelope (relevant für deutsche Antragsteller)
Maßnahmen im Zusammenhang mit effizienten, vernetzten, interoperablen und multimodalen Netzwerken
Schiene:
- Ausbau/Aufrüstung von grenzüberschreitenden Verbindungen und Lückenschlüssen;
- Kapazitäts- und Leistungssteigerung bestehender Strecken inkl. Ausbau von Bahnübergängen und Ausbau für 740-Meter-Züge;
- Kapazitätserhöhung in Schienenknoten, auch im Hinblick auf ein besseres Zusammenwirken von Fern- und Nahverkehr;
- Anbindung von Güterterminals an das TEN-V-Netz;
- Elektrifizierung von Streckentrassen und Modernisierung von Elektrifizierungssystemen.
Binnenwasserstraßen:
- Ausbau von Wasserstraßen und zugehöriger Infrastruktur (Schleusen usw.), zur Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen und/oder mehr Kapazität für die Durchfahrt von Schiffen;
- Schaffung neuer Wasserstraßen und dazugehöriger Infrastruktur;
- Neubau oder Ausbau von Schleusen und beweglichen Brücken zur Verbesserung der Schifffahrt;
- Automatisierung der Wasserstraßeninfrastruktur (Schleusen, Wehre / Staudämme, Brücken) zur Verbesserung des Betriebs und der Sicherheit;
- Verbesserung der lichten Höhe unter Brücken.
Binnenhäfen:
- Verbesserung der Anbindung von Binnenhäfen an Binnenwasserstraßen;
- grundlegende und wasserseitige Infrastruktur in Binnenhäfen, einschließlich Landstromversorgung;
- Herstellung oder Verbesserung der Straßen-/Schienenzufahrten der Häfen;
- Baggerarbeiten im Bereich des Hafens und der Hafenzufahrten.
Seehäfen:
- Sicherer Seezugang (z.B. Wellenbrecher, Schleusen und Navigationshilfen);
- grundlegende Hafeninfrastruktur;
- landseitige Stromversorgung;
- Herstellung oder Verbesserung der Straßen-/Schienenzufahrten.
Straßen, KV-Terminals und multimodale Logistikplattformen:
- vorab identifizierte Straßenverbindungen gemäß Abschnitt 1 und 2 von Teil III des Anhangs der CEF2-Verordnung, insbesondere grenzüberschreitende Verbindungen im Kernnetz;
- Verbesserung der Straßenverbindungen zu See- und Binnenhäfen und KV-Terminals,wie in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgelistet;
- Bau oder Modernisierung von KV-Terminals gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Projekte im Zusammenhang mit intelligenter und interoperabler Mobilität
- Intelligente IT-Systeme wie ERTMS, ITS (Intelligent Transport Services for road), SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research project), RIS (River Information Services), EMSWe (European Maritime Single Window environment), VTMIS (Vessel Traffic Monitoring and Information Systems), eFTI (electronic Freight Transport Information) sowie Verkehrsdaten;
- Neue Technologien und Innovationen inkl. Kapazitäts- und Verkehrsmanagement sowie Interoperabilität im Schienensektor.
Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger und multimodaler Mobilität
- Herstellung von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Details unter „AFIF“)
Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger und multimodaler Mobilität
- Meeresautobahnen;
- Multimodale Knoten im Personenverkehr;
- Minderung von Schienengüterverkehrslärm.
Projekte im Zusammenhang mit einer sicheren Infrastruktur
- Sichere LKW-Parkplätze;
- Verkehrsinfrastrukturresilienz.
Projekte nach Art. 9 II c der CEF-Verordnung (Military Mobility)
- alle in den Abschnitten 6.1 oder 6.2 dieses mehrjährigen Arbeitsprogramms beschriebenen Maßnahmen, wenn sie für die zivile Verteidigung relevant sind;
- Projekte zur Modernisierung von Abschnitten des Kern- und Gesamtnetzes, die nicht in den Abschnitten 6.1 oder 6.2 des Arbeitsprogramms beschrieben sind, wenn sie für die zivile Verteidigung relevant sind;
- Maßnahmen der Luftverkehrsinfrastruktur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, falls diese für die zivile Verteidigung relevant sind.
Förderziele der Alternative Fuels Infrastructure Facility (AFIF)
- Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Schnellladeinfrastruktur für Strom im TEN-V Straßennetz, insbesondere für Langstreckenfahrten, auf sicheren und geschützten Parkplätzen, in weniger dicht besiedelten Gebieten sowie im Schwerlastverkehr wie Busse und LKWs;
- Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Wasserstoffbetankungsinfrastruktur im TEN-V-Straßennetz, vorrangig für den Schwerlastverkehr im Fernverkehr;
- Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Infrastruktur von Wasserstoffbetankung auf Abschnitten des TEN-V-Schienennetzes, für die eine Ausnahme von der Elektrifizierungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 oder Art. 39 Abs. 3 der TEN-V-VO gewährt wurde, auf Abschnitten von isolierten Netzen gemäß der Definition in Art. 3 Buchstabe u der TEN-V-VO oder in Terminals für eine Betankung von Rangierlokomotiven;
- Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der Wasserstoffbetankung und der Stromladeinfrastruktur für öffentliche Verkehrsmittel und schwere Nutzfahrzeuge in städtischen Knotenpunkten;
- Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes alternativer Kraftstoffe in TEN-V See- und Binnenhäfen, auf Binnenwasserstraßen und auf Flughäfen;
- Maßnahmen zur Unterstützung der LNG-Bunkerung für TEN-V-See- und Binnenhäfen als Übergangslösung und mit Vorrang für Maßnahmen, die die schrittweise Einführung von Bio-LNG beinhalten.
Soweit möglich sollten die Projekte der AFIF auch die innovativen Ansätze und Lösungen der "Horizon Europe" aufgreifen.
In der AFIF werden Zuschüsse nur gewährt, wenn das Projekt zugleich eine Finanzierung durch Förderbanken wie die EIB oder andere Kreditinstitute erfährt. Diese Finanzierung muss mindestens 1/3 der Gesamtkosten umfassen und die Finanzierungszusage der CINEA nachgewiesen werden.
Military Mobility
Gemäß Art. 9 Abs. 2 c und Art. 12 der CEF2-Verordnung werden folgende Maßnahmen unterstützt:
- Alle in den Abschnitten 6.1 oder 6.2 des Arbeitsprogramms beschriebenen Maßnahmen, wenn sie für die zivile und militärische Doppelnutzung relevant sind;
- Maßnahmen zur Aufrüstung von Teilen des Kern- und Gesamtnetzes, die nicht in den Abschnitten 6.1 oder 6.2 des Arbeitsprogramms aufgeführt werden, wenn diese für die zivile Verteidigung relevant sind;
- Maßnahmen, die Komponenten der Luftverkehrsinfrastruktur im Sinne der TEN-V Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten, sofern sie für die zivile und militärische Doppelnutzung relevant sind.
Förderumfang
Der Förderumfang der CEF2 sieht in den Jahren 2021 bis 2023 wie folgt aus (ohne Mittel aus dem Kohäsionsfonds, für die sich Projekte aus Deutschland nicht bewerben können):
Ziele | Budget | ||
General Envelope: | |||
Projekte nach Art. 9 Abs.2 a der CEF-Verordnung Schieneninfrastruktur Binnenwasserstraßen Binnenhäfen Seehäfen Straßen Schienen-Straßen-Terminals multimodale Logistikplattformen | Projekte auf dem Kernnetz | 1.620 Mio. Euro | |
Projekte auf dem Gesamtnetz | 250 Mio. Euro | ||
Projekte nach Art. 9 Abs. 2 b der CEF-Verordnung | Projekte der intelligenten und interoperablen Mobilität | 400 Mio. Euro | |
Projekte in Bezug auf nachhaltige und multimodale Mobilität | AFIF | 400 Mio. Euro | |
Alle anderen | 100 Mio. Euro | ||
Projekte im Zusammenhang mit einer verlässlichen und sicheren Infrastruktur - Sichere LKW-Parkplätze - Straßenverkehrssicherheit (nur Kohäsionsländer) Verkehrsinfrastrukturresilienz | 100 Mio. Euro | ||
Military Mobility | |||
Projekte nach Art. 9 II c der CEF-Verordnung (Military Mobility) | Alle Projekte | 330 Mio. Euro | |
Die Förderhöchstsätze finden Sie unter der Rubrik „Kurzinfo“.
Zertifizierung des Antrags durch das BMDV
Sowohl öffentliche als auch private Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Projekte in Deutschland durchführen wollen, sind antragsberechtigt, wenn sie die Zustimmung Deutschlands für ihren Antrag erhalten. Das bedeutet, dass das BMDV die Kenntnisnahme eines Antrages formell bestätigen muss, wofür dem BMDV die kompletten Antragsunterlagen vorliegen müssen.
Jeder Antrag, der Deutschland betrifft, d.h.:
- Deutscher Antragsteller,
- Deutscher Projektbeteiligter oder
- Projektdurchführung in Deutschland
muss durch das BMDV geprüft und bestätigt werden. Dazu müssen die Antragsteile A und B zum jeweiligen, unten genannten, Stichtag über das „Funding & Tenders Portal“ zugänglich sein.
Folgende Personen benötigen Zugriff auf Ihren Antrag:
Frank Zwielich | frank.zwielich@bmvi.bund.de | Tel.: +49 (0) 30 18 300 2631 |
Jörg Stangl | joerg.stangl@bmvi.bund.de | Tel.: +49 (0) 30 18 300 2632 |
Karen Vargas Gamez | karen.vargasgamez@bmvi.bund.de | Tel.: +49 (0) 30 18 300 2633 |
Silvia Ehreke | silvia.ehreke@bmvi.bund.de | Tel.: +49 (0) 30 18 300 2634 |
Lina Harms | lina.harms@bmvi.bund.de | Tel.: +49 (0) 30 18 300 2635 |
Antje Below | antje.below@bmvi.bund.de | Tel.: +49 (0) 30 18 300 2638 |
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch an die oben genannten Personen oder per E-Mail an ref-g32@bmvi.bund.de
Aktueller Call
General Envelope
Die European Climate, Infrastructure and Environment Executive Agency (CINEA) hat am 13.09.2022 den zweiten CEF2 Förderaufruf zur Einreichung von Zuschussanträgen im Bereich Verkehr veröffentlicht.
Antragsteller mit Projekten in Deutschland können sich bis zum 18.01.2023, 17 Uhr Brüsseler Zeit unter dem „General Envelope“ bewerben.
Die CINEA hat zusammen mit der EU-Kommission einen virtuellen Infotag am 05.10.2022 zu diesem zweiten Call unter der CEF2 durchgeführt. Die Aufzeichnung dieses Infotages finden Sie hier.
Um Ihnen den „Letter of Support“ für Ihr Projekt ausstellen zu können, benötigen wir den Zugriff auf Ihren Antrag im Funding&Tenders Portal möglichst bis zum 15.12.2022. Weitere Informationen hierzu unter „Zertifizierung des Antrags durch das BMDV“.
Military Mobility
Der dritte CEF-Förderaufruf unter der Förderlinie „Military Mobility“ (MilMob) wurde am 03.05.2023 durch die KOM eröffnet. Sie können sich mit Ihrem Projekt bis zum 21.09.2023, 17:00 Uhr Brüsseler Zeit bewerben. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Die Antragsunterlagen sind dem BMDV bis zum 18.08.2023 über das „Funding & Tenders Portal“ vorzulegen.
Grundlegende Fördervoraussetzungen für einen Antrag sind:
- dass die betreffende Infrastruktur sowohl dem TEN-V Netz als auch dem europäischen militärischen Verkehrsnetz zugeordnet ist (Dual Use)
- die beantragte Förderung einen der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 (DVO) aufgelisteten Fördergegenstände betrifft
Für eine erste, unverbindliche Einschätzung, ob die betreffende Infrastruktur Dual Use Charakter hat, können Sie sich an das BMDV/Referat G32 (ref -g32@bmdv.bund.de) wenden. Bitte geben Sie hierzu möglichst umfangreiche Informationen über die geplante Maßnahme an, insbesondere, welcher Nummer des Anhangs der DVO die Infrastruktur zugeordnet ist und eine möglichst präzise Angabe zum Standort.
Für die Einreichung eines Antrags benötigen Sie außerdem eine „Military Network MAP Declaration“. Das dafür erforderliche Formblatt ist im „Funding & Tenders Portal“ hinterlegt. Mit diesem Formblatt müssen Sie sich vom BMVg bestätigen lassen, dass Ihr Projekt den Dual Use Anforderungen entspricht und die von Ihnen getätigten Angaben korrekt sind.
Förderziele der Alternative Fuels Infrastructure Facility (AFIF)
Für die AFIF gibt es seit dem ersten Call 2021 alle 4 bis 5 Monate (bis Ende 2023) eine fortlaufende Aufforderung zur Einreichung von Anträgen. Die jeweiligen Stichtage finden Sie hier.
Die Antragsunterlagen sind dem BMDV einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist bei der KOM über das „Funding & Tenders Portal“ zur Verfügung zu stellen.
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Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nur zu Informationszwecken dienen. Sie ersetzen nicht die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen festgelegten Regeln und Bedingungen. |