Am 15. Juni 2021 trat das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 9. Juni 2021 (SaubFahrzeugBeschG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1161 über die Förderung saube-rer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive) in Kraft. Das Gesetz setzt hierbei vollumfänglich die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1161 um. Mit diesem Gesetz werden bei der öffent¬lichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für die Beschaffung von emis¬sionsarmen und -freien Pkw sowie leichten und schweren Nutzfahrzeugen vorgegeben. Die neuen Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021.
Das Gesetz verfolgt in Umsetzung der EU-Richtlinie das Ziel, einen Nachfrageimpuls von sauberen, d.h. emissionsarmen und -freien Straßenfahrzeugen zu setzen und somit die Emissionen im Verkehrsbereich zu reduzieren. Durch den Beitrag zur Verringerung der CO2- und Luftschadstoffemissionen werden die politischen Ziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz gestärkt und die öffentliche Verwaltung wird ihrer Vorbildfunktion gerecht. Daneben soll die Begünstigung einer breiteren Nachfrage von sauberen Straßenfahrzeugen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum in diesem Sektor beitragen.
Umsetzung auf Landesebene
Wie wird die Clean Vehicles Directive auf Ebene der einzelnen Bundesländer umgesetzt?
Die Einhaltung der Mindestziele durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in den Bundesländern sollen diese eigenverantwortlich für ihr Hoheitsgebiet regeln und sicherstellen. Die Bundesländer sind insoweit frei in ihrer Entscheidung, entsprechend der bestehenden Verwaltungsebenen (Regierungsbezirke, Kreise bzw. Landkreise, (kreisfreie) Städte und Gemeinden) hinsichtlich der Einhaltung der Mindestziele zu differenzieren.
Für Fragen zur konkreten Umsetzung der Vorgaben der Clean Vehicles Directive bzw. dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Zuständigkeitsbereich der Länder wird empfohlen, sich direkt an die jeweiligen Länderstellen zu wenden.
Allgemeines zum Anwendungsbereich
Wer ist Adressat des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz?
Das Gesetz richtet sich an öffentliche Auftraggeber und bestimmte Sektorenauftraggeber. Zu den öffentlichen Auftraggebern zählen unter anderem Gebietskörperschaften, kommunale Eigenbetriebe oder öffentliche Verkehrsbetriebe. Welche öffentlichen Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber betroffen sind, ergibt sich aus §§ 99 Nr. 1-3 sowie und 100 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 3 SaubFahrzeugBeschG geregelt.
Welche Fahrzeuge fallen in den Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes?
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt die Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen der Klassen M1, M2 und M3 sowie N1, N2 und N3. Das Gesetz knüpft u. a. an den Abschluss von Kaufverträgen an und bezieht darüber hinaus auch das Leasing und die Anmietung von Straßenfahrzeugen mit ein. Ausnahmen vom Anwendungsbereich hinsichtlich besonderer Fahrzeuge werden in § 4 SaubFahrzeugBeschG geregelt.
Welche Dienstleistungen werden vom Gesetz erfasst? Und welche Rolle spielen die CPV-Codes?
In Anlage 2 zu § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG findet sich eine Übersicht der von den CVD-Mindestzielen betroffenen Verkehrsdienstleistungen, die anhand der dort aufgeführten CPV-Codes beschrieben werden. Wählen Auftraggeber bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen die in Anlage 2 als CPV-Codes aufgeführten Dienstleistungen und entsprechende Rechtsgrundlagen, fällt das betreffende Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG. Die in Anlage 2 aufgeführten CPV-Codes sollen dann angewendet werden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen der Einsatz von Straßenfahrzeugen gefordert wird, die zu den Fahrzeugklassen gehören, , die unter die CVD-Richtlinie bzw. das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fallen und die in Anlage 2 aufgeführten Verkehrsdienste den Hauptgegenstand des Dienstleistungsvertrages darstellen (Erwägungsgrund 12 der CVD-Richtlinie). Aus den konkreten Regelungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ergibt sich dabei, ob ein Fahrzeug in den Anwendungsbereich fällt.
Spezifische Anwendungsfälle
Ist bei der Dienstleistung der Abholung von Siedlungsabfällen der komplette Entsorgungsweg eingeschlossen, d.h. auch Nachfolgetransporte ab den Umschlagplätzen? Oder betrifft das Gesetz ausschließlich die Sammlung bei privaten Haushalten mit Sammelfahrzeugen?
Bei der Vergabe bestimmter Verkehrsdienstleistungen gelten nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz Mindestziele für bestimmte, in dem Gesetz aufgeführte Fahrzeuge. Diese Mindestziele sind bei der Vergabe von Dienstleistungen durch den Besteller/Auftraggeber der Leistung im Rahmen der Ausschreibung einzufordern.
Dies betrifft auch die Dienstleistung „Abholung von Siedlungsabfällen“ mit dem CPV-Code 90511000-2, vgl. § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG in Verbindung mit Anlage 2. Der Auftraggeber nimmt die Eingruppierung der zu vergebenden Leistung entsprechend dem gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge vor (vgl. die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 im Zusammenhang mit Abfällen aufgeführten CPV-Codes).
Findet das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Zusammenhang mit der Anmietung von Bussen mit Fahrpersonal Anwendung?
Nein, die Anmietung von Bussen mit Fahrpersonal fällt unter einen eigenen CPV-Code, der nicht vom Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz umfasst wird.
Inwieweit findet das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz bei der Vergabe des freigestellten Schülerverkehrs Anwendung?
§ 3 Nr. 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes knüpft neben der Beschaffung von Fahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) auch an den Beschaffungsvorgang von Verkehrsdienstleistungen an. Aus den Angaben in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 des Gesetzes ergibt sich, auf welche Art von Verkehrsdienstleistungen die Mindestziele Anwendung finden, z.B. für die CPV-Referenznummer 60130000-8 für Personensonderbeförderung (Straße), unter die nach Ansicht der EU-Kommission in der Regel auch Schülertransporte subsumiert werden können.
Gilt das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz für PKW-Kleinstwagen im ambulanten Pflegedienst?
Auch ambulante Pflegedienste können betroffen sein, wenn es sich hier um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 SaubFahrzeugBeschG handelt.
Gilt das Gesetz für PKW-Dienstfahrzeuge mit privatem Nutzungsanteil?
Auch die Beschaffung von Dienstfahrzeugen, die für die private Nutzung zugelassen sind, können betroffen sein, wenn es sich bei der beschaffenden Stelle um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 SaubFahrzeugBeschG handelt.
Ist das Gesetz auf die Vergabe vollumfänglicher Postdienstleistungen anzuwenden?
§ 3 Nr. 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes knüpft wie bei der Beschaffung von Fahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) an den Beschaffungsvorgang für Verkehrsdienstleistungen an. Aus den CPV-Codes in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ergibt sich, auf welche Art von Postdienstleistungen die Mindestziele Anwendung finden.
Die EU-Kommission verweist diesbezüglich auf die CPV-Codes 60160000-7, 60161000-4 und 64121100-1 sowie 64121200-2, die aufgrund ihrer direkten Verknüpfung mit dem Transport und der Verteilung von Paketen und Briefen in den Anhang der Richtlinie aufgenommen wurden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 („Welche Dienstleistungen werden vom Gesetz erfasst? Und welche Rolle spielen die CPV-Codes?“) verwiesen.
Ist das Gesetz bei Neuanschaffungen für den Fuhrpark von Müllverbrennungsanlagen anzuwenden?
Soweit es sich bei dem Entsorgungsunternehmen um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber im Sinne des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz handelt (vgl. § 2 Nr. 1 und Nr. 2) und eine Beschaffung im Sinne des § 3 Nr. 1 SaubFahrzeugBeschG vorliegt, unterliegt es den Mindestzielen für saubere leichte und schwere Nutzfahrzeuge.
Es gilt dabei der allgemeine Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes für die als sauber definierten Straßenfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2 und M3 sowie N1, N2 und N3.
Gelten privatrechtliche Betriebe, die eigenwirtschaftliche Verkehre durchführen, als Sektorenauftraggeber und unterfallen insofern dem Anwendungsbereich des Gesetzes?
Sektorenauftraggeber i. S. d. § 2 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG sind Auftraggeber i. S. d. § 100 GWB mit der Maßgabe, dass für den Linienverkehr gemäß §§ 13 i. V. m. 42 PBefG erteilte Genehmigungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 100 Abs. 2 GWB darstellen.
Da privatrechtliche Betriebe (Busunternehmen), die eigenwirtschaftliche Verkehre durchführen, ihre Sektorentätigkeit auf Grundlage einer PBefG-Genehmigung ausüben, gelten diese grundsätzlich nicht als Sektorenauftraggeber i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz.
Sollten allerdings öffentliche Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB auf diese Betriebe einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GWB), dann wären auch diese Betriebe Sektorenauftraggeber i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz.
Bestimmte Fahrzeug- und Kraftstofftypen
Erfasst das Gesetz auch Straßeninstandhaltungsfahrzeuge und Fahrzeuge für den Einsatzzweck als Schneepflug?
Nach § 4 SaubFahrzeugBeschG sind spezielle Fahrzeugarten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Hierzu gehören u. a. landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und bestimmte vierrädrige Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und gebaut wurden und nicht zur Güter- oder Personenbeförderung geeignet sind und keine auf einem Kraftfahrzeuggestell montierten Maschinen sind. Zu diesen Fahrzeugen gehören insbesondere Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge für Winterdienste (beispielsweise als Schneepflug) sowie Reinigungs- und Straßenpflegedienste (beispielsweise Kehrmaschinen) mit dem Schwerpunkt bei der Arbeitsverrichtung.
Fahrzeuge für Reinigungs- und Straßenpflegedienste (beispielsweise Kehrmaschinen) mit dem Schwerpunkt der Arbeitsvorrichtung sind vom Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz ausgeschlossen. Betrifft dies auch Großkehrmaschinen?
Instandhaltungs- sowie Multi-Use-Fahrzeuge sind vom Anwendungsbereich der CVD-Richtlinie und des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz ausgenommen. Allerdings kann eine Ausnahme nur dann begründet werden, wenn es sich nicht um eine auf einem Kraftfahrzeuggestell montierte Maschine handelt.
Gelten die Vorschriften des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes auch für Feuerwehr, Polizei und Rettungswesen?
Fahrzeuge, die eigens für die Benutzung durch die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, das Rettungswesen, die Feuerwehr, die Polizeibehörden sowie des Zolls konzipiert und gebaut oder angepasst wurden, sind nach § 4 Absatz 1 Nr. 6 und Nr. 8 SaubFahrzeugBeschG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.
Wie sind die Busklassen M3 Aufbauart Klasse 1 und Aufbauart Klasse 2 voneinander abzugrenzen?
Die Klasseneinstufung der Kraftomnibusse (Klassen I, II, II, A oder B) ist in Nummer 39 der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist das vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und allen zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Rechtsakten entspricht.
Für die CVD-Mindestziele relevant sind Busse nach § 4 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG (M3 Klasse I und M3 Klasse A).
Wie ist im Überland- bzw. regionalen Busverkehr mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz umzugehen?
Vielfach werden die ÖPNV-Verkehre mittels eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags vergeben. In der Regel werden dort detaillierte Vorgaben gemacht, welche Fahrzeuge auf der Linie einzusetzen sind. Auch aus den Nahverkehrsplänen ergeben sich konkrete Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge (z. B. zur Barrierefreiheit).
Fallen so genannte Mild-Hybrid Busse auch in die Definition von sauberen Fahrzeugen?
Saubere schwere Nutzfahrzeuge, wie z.B. Busse, müssen den Vorgaben der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG entsprechen. Danach müssen diese Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 geändert worden ist, betrieben werden. Demnach ist ein „Elektrofahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält. Aufladbare schwere Hybrid-Nutzfahrzeuge (Plug-in-Hybridfahrzeuge) gelten als schwere saubere Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, nicht jedoch schwere Hybrid-Nutzfahrzeuge, die nicht extern aufgeladen werden können.
Fallen Busse für den Transport von Passagieren und/oder Mitarbeitenden im Luftsicherheitsbereich auf dem Vorfeld eines Flughafens unter die beschaffungs- und meldepflichtigen Busse im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 SaubFahrzeugBeschG werden Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen entwickelt und gebaut wurden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit unterliegen Busse, die z. B. für den Passagiertransport eingesetzt werden und speziell für den Einsatz auf Flughäfen konzipiert und gebaut wurden (z.B. breitere Eingangstüren, wenige Sitzplätze etc.), nicht den Mindestzielen des Gesetzes.
Wie sind Stadtbusse mit emissionsfreiem Antrieb und fossiler Heizung nach CVD-Richtlinie einzuordnen? Gibt es weitere Vorgaben zum Kraftstoff, welcher für die Heizung eingesetzt werden darf (z. B. CO2-neutrale Kraftstoffe)?
Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über die Grenzwerte der CO2- und Luftschadstoffemissionen als saubere Fahrzeuge definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe unter diese Definition fallen.
Mindestens die Hälfte des Mindestziels für saubere Busse muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden, d.h. die Busse müssen weniger als 1 g CO2/km ausstoßen.
Maßgeblich dafür sind die Angaben zu den Fahrzeugemissionen in der jeweiligen Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs. Die einschlägigen Testzyklen für die Messung der Fahrzeug-emissionen werden bei ausgeschalteter Heizung durchgeführt. Demnach kann ein Stadtbus z.B. unabhängig von den Emissionen des Heizsystems im Rahmen der CVD-Richtlinie als emissionsfrei betrachtet werden.
Welche Bedingungen gelten für den Einsatz von synthetischen Kraftstoffen bei schweren Nutzfahrzeugen?
Damit schwere Nutzfahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, im Sinne des Gesetzes als sauber gelten und damit auf die Beschaffungsquote angerechnet werden können, sind die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten:
- Es handelt sich um einen Kraftstoff im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID). Der Kraftstoff erfüllt die Anforderungen der 10. BImSchV.
- • In § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG ist auch synthetischer Kraftstoff der DIN EN 15940, Ausgabe Oktober 2019, als weitere Erfüllungsoption zugelassen, soweit er die weiteren Voraussetzungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erfüllt. Das Inverkehrbringen von paraffinischem Dieselkraftstoff als Reinkraftstoff ist nach der 10. BImSchV grundsätzlich nicht zugelassen. Um der Option der Nutzung paraffinischer Dieselkraftstoffe als Reinkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz Rechnung zu tragen, können die vom Gesetz verpflichteten Auftraggeber diesen Kraftstoff aus Sicht der Bundesregierung in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 der 10. BImSchV ohne gesonderte Ausnahmebewilligung betriebsintern verwenden. Unter „betriebsinterne Verwendung“ fällt auch die Betankung der eigenen Busflotte an Betriebshöfen eines ÖPNV-Unternehmens. Nicht gestattet ist die Abgabe des paraffinischen Reinkraftstoffes an Dritte oder die Nutzung für nicht betriebliche Zwecke.
- Auf einen Forschungs- und Erprobungszweck kommt es im Zusammenhang mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz nicht an. Für den Vollzug des Immissionsschutzrechts sind die Länder zuständig.
- Ferner gelten die weiteren Anforderungen von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, wonach die Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden dürfen. Kraftstoffe der DIN EN 15940 dürfen nicht aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt worden sein. Insbesondere Palmöl gilt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 19. März 20219 als Rohstoff mit hohem Risiko für indirekte Landnutzungsänderung.
Kann GTL (Gas-to-Liquid) Diesel zur Erfüllung der Quote herangezogen werden?
GTL Diesel erfüllt in der Regel die Norm DIN EN 15940 und kann somit zur Quotenerfüllung herangezogen werden (vgl. auch Antwort zur vorangegangenen Frage).
Welche Auswirkung hätte die im Sofortprogramm zur Einhaltung der Klimaziele im Verkehrsbereich vom 12.07.2022 angekündigte Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV auf die Verwendung hydrierter Pflanzenöle (HVO) im Linienverkehr im ÖPNV?
E-Fuels auf der Basis von HVO können gemäß Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz bereits jetzt bei einer betriebsinternen Nutzung in Reinform an betriebsinternen Tankstellen (s.o.) von Stadtbussen getankt werden. Ausgenommen sind jedoch Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, wie etwa Palmöl, erzeugt wurden.
Eine Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV hätte zur Folge, dass auch eine Betankung von e-Fuels auf HVO-Basis in Reinform an öffentlichen Tankstellen rechtlich zulässig wäre. Zudem könnten dann auch Fernbusse HVO in Reinform tanken (Hinweis: Fernbusse sind vom Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ausgenommen). Allerdings müssen seitens der Hersteller entsprechende Fahrzeugfreigaben für die Verwendung von paraffinischen Reinkraftstoffen nach DIN EN 15940 vorliegen.
Fristen
Ist mit einem neuen Verkehrsvertrag die Bestandsquote sofort zu erfüllen, oder wird es Übergangszeiten geben?
Die Einhaltung der Mindestziele der CVD gilt für alle Beschaffungen seit dem 2.8.2021 (§ 10 SaubFahrzeugBeschG), die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und müssen für den jeweiligen Referenzzeitraum erfüllt werden.
Wenn der zeitliche Anwendungsbereich ab dem 02.08.2021 startet, was gilt für die Mindestziele: Ausschreibungszeitpunkt, Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Lieferzeitpunkt?
Die Mindestziele der CVD gelten für Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2.8.2021 veröffentlicht wurde oder bei denen nach dem 2.8.2021 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde (§ 10 SaubFahrzeugBeschG).
Fallen öffentliche Dienstleistungsaufträge für ÖPNV-Verkehrsleistungen, die vor dem 02.08.2021 geschlossen wurden, in den Anwendungsbereich des Gesetzes?
Öffentliche Dienstleistungsaufträge für ÖPNV-Verkehrsleistungen, die vor dem 2.8.2021 abgeschlossen wurden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 10 SaubFahrzeugBeschG). Erfasst werden nur solche Aufträge, bei denen die Auftragsbekanntmachung nach dem 2.8.2021 veröffentlicht wurde bzw. der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 2.8.2021 ergangen ist.
Wie werden Beschaffungen in bereits laufenden Rahmenverträgen behandelt?
Werden auf Grundlage eines Rahmenvertrages, der vor dem 2.8.2021 durch ein Vergabeverfahren abgeschlossen wurde, noch Straßenfahrzeuge beschafft, so unterliegen diese nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Dasselbe gilt für die Berücksichtigung von Straßenfahrzeugen aufgrund bereits vor dem 2.8.2021 geschlossener Verträge oder beauftragter Dienstleistungen, die erst nach dem 2. 8.2021 eingesetzt oder verwendet werden.
Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschaffte saubere oder emissionsfreie Straßenfahrzeuge, die im Rahmen von nach dem 2.8.2021 geschlossenen Verträgen oder beauftragten Dienstleistungen 26eingesetzt werden sollen, werden bei der Erfüllung der Mindestziele berücksichtigt.
Vergaberechtliche Fragestellungen
Müssen in den Vergabeunterlagen konkrete Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes explizit vorgegeben werden oder ist es ausreichend auf die Einhaltung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes hinzuweisen?
Vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Mindestziele im Zuständigkeitsbereich der Länder wird auf den Abschnitt „Umsetzung auf Landesebene“ verwiesen.
Maßgeblich ist, dass die Mindestziele für den jeweiligen Referenzzeitraum erfüllt werden müssen (vgl. § 6 SaubFahrzeugBeschG). Sofern die Länder nichts Abweichendes regeln, gilt der Grundsatz, dass die Mindestziele durch den jeweiligen Auftraggeber über den gesamten mehrjährigen Referenzzeitraum insgesamt eingehalten werden müssen. Die konkrete Ausschreibung muss so gestaltet sein, dass die Erreichung der Ziele für den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber in dem gesamten Referenzzeitraum sichergestellt wird. Es liegt daher in der Verantwortung des jeweilige Auftraggebers zu entscheiden, wie die Mindestziele ggf. auf mehrere relevante Beschaffungsvorgänge aufgeteilt werden und insofern konkrete Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu erteilen bzw. in den Zuschlagskriterien zu berücksichtigten. Insofern besteht Gestaltungsfreiheit, solange die Mindestziele insgesamt eingehalten werden. Ferner bietet es sich grundsätzlich an, bereits in der Leistungsbeschreibung darauf einzugehen, ob die konkrete Vergabe aufgrund der betreffenden Fahrzeuge und Klassen sowie der Erwerbs- bzw. Dienstleistungstatbestände grundsätzlich unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fällt.
Der CVD-Leitfaden des BMDV für Vergabestellen enthält ein Musterformular für Anbieter zur Datenabfrage nach §8 SaubFahrzeugBeschG (siehe S. 20 im CVD-Leitfaden).
In welcher Form kann der Auftraggeber auf die Einhaltung der vereinbarten Regelungen hinwirken?
Für das Hinwirken des Auftraggebers auf die vollständige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen (z. B. Lieferung, Fahrzeugeinsatz) stehen die üblichen vertragsrechtlichen Instrumente zur Verfügung.
Wenn Beschaffungen unterhalb des EU-Schwellenwerts nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind, fällt der Kauf einzelner Pkw oder Kleinbusse dem Wert nach vermutlich nicht darunter?
Soweit es um Kauf, Miete oder Leasing von Straßenfahrzeugen geht (§ 3 Nr. 1 SaubFahrzeugBeschG), finden die Mindestziele nur Anwendung, wenn es sich um ein Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung handelt. Dies ist der Fall, wenn der jeweils geschätzte Auftragswert die geltenden EU-Schwellenwerte erreicht (siehe § 106 GWB). Dies gilt auch für Dienstleistungsaufträge nach § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG.
Seit dem 1.1.2022 liegt der Schwellenwert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbaren Einrichtungen bei 140.000 Euro und für alle anderen Auftraggeber bei 215.000 Euro, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von Sektorenauftraggebern bei 431.000 Euro.
Für die Feststellung, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich nach § 3 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG fällt, ist nicht das Verfahren zur Vergabe des Auftrags maßgeblich, sondern das Erreichen des dort geregelten spezifischen Schwellenwertes des geschätzten Jahresdurchschnittswertes des Auftrages bzw. der jährlichen öffentlichen Personenverkehrsleistung. Bei der Unterschreitung der dort geregelten Schwellenwerte ist das Gesetz zur Vermeidung einer hohen investiven Belastung bei der Erbringung von Dienstleistungen, im Besonderen auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), nicht anwendbar.
Wie wird der diskriminierungsfreie Wettbewerb mit Sektorenauftraggebern und privaten Verkehrsunternehmen bei öffentlichen Vergaben von Verkehrsleistungen gewährleistet, wenn private Verkehrsunternehmen keine Mindestziele einhalten müssen?
Bei der Vergabe von öffentlichen Verkehrsleistungen wird der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen die Mindestziele entsprechend berücksichtigen. Dementsprechend müssen die Bieter, auch wenn es sich um private Verkehrsunternehmen handelt, die Vorgaben der Leistungsbeschreibung umsetzen, wenn sie sich an der Vergabe, die in den Anwendungsbereich der CVD fällt, beteiligen wollen.
Findet bei der Losaufteilung einer Dienstleistung, die vom Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erfasst wird, das Gesetz Anwendung auf alle resultierende Lose?
Gemäß § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG gilt dieses Gesetz für „die Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2 […]“. Um Mittelstandsinteressen zu wahren, sind Leistungen eines Auftrages durch Lose zu vergeben (vgl. § 97 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB). Der Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz ist allerdings der Auftrag als solches und nicht das einzelne Los. Insofern findet das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz auf alle resultierenden Lose Anwendung.
Was wird im Kontext des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes als „Zuschlag“ verstanden?
Für die Berechnung der Mindestziele für die Beschaffungsvorgänge für den jeweiligen Bezugszeitraum ist das zu berücksichtigende Datum der Vergabe des öffentlichen Auftrags das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird.
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz knüpft in § 6 Absatz 4 an den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nach dem jeweils durchgeführten Vergabeverfahren nach Sektorenverordnung oder Vergabeverordnung an. Das bedeutet, dass nach Prüfung und Wertung der Angebote der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber eine Entscheidung für ein Angebot trifft (§ 58 VgV; § 52 SektVO). Damit endet im Regelfall das Vergabeverfahren und es kommt ein Vertrag zwischen Bieter und Auftraggeber zustande.
Einhaltung der Quoten, Monitoring und Informationsmöglichkeiten
Wie sind bei der Vergabe eines neuen Dienstleistungsauftrags an ein Verkehrsunternehmen Bestands- und Neufahrzeuge auf die Mindestziele anzurechnen? Fallen alle für diesen Auftrag verwendeten Fahrzeuge unter die Quoten der CVD-Richtlinie, unabhängig davon, ob es sich um Neufahrzeuge handelt oder ob das Verkehrsunternehmen auch Bestandsfahrzeuge einsetzt?
§ 3 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG knüpft wie bei der Beschaffung von Neufahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) an den Beschaffungsvorgang für die Dienstleistung an. Maßgeblich ist die Zahl der Straßenfahrzeuge, die für die Erbringung dieser Dienstleistung im Rahmen eines neuen Dienstleistungsauftrags (Auftragsbekanntmachung bzw. Aufruf zum Wettbewerb nach dem 02.08.2021) genutzt werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstleister Neufahrzeuge erwirbt oder bestehende Fahrzeuge nutzt.
Welche Auswirkung auf die Berechnung der Quote hat es, wenn ein Auftragnehmer eine vereinbarte Fahrzeuganschaffung erst später oder gar nicht durchführt?
Für die Berechnung der Mindestziele für die Beschaffungsvorgänge des jeweiligen Referenzzeitraums ist nach § 6 SaubFahrzeugBeschG das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird, also der Vertrag geschlossen wird, maßgeblich. Die im Angebot gemäß Anlage 1 des Leitfadens für Vergabestellen übermittelten Daten sind vom Auftraggeber in die Vergabebekanntmachung zu übernehmen. Die Anrechnung erfolgt daher unabhängig von der Lieferung des Fahrzeugs.
Wie werden im Zuge der Beschaffungsvorgänge die Mindestziele auf die jeweiligen Phasen angerechnet, z. B. 2024 bestellt, aber 2026 erst geliefert? In welche Phase zählt die Quote? Welches Datum ist entscheidend?
Für die Berechnung der Mindestziele für die Beschaffungsvorgänge für den jeweiligen Bezugszeitraum ist nach § 6 SaubFahrzeugBeschG das zu berücksichtigende Datum der Vergabe des öffentlichen Auftrags das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird. Die Anrechnung erfolgt daher unabhängig von der Lieferung des Fahrzeugs.
Reicht es als Verkehrsunternehmen mit mehreren Verkehrsverträgen die Beschaffungsquoten gesamt zu erfüllen, oder muss dies je Verkehrsvertrag geschehen?
Die Einhaltung der Mindestziele durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in den Bundesländern sollen diese eigenverantwortlich für ihr Hoheitsgebiet regeln und sicherstellen. Die Bundesländer sind insoweit frei in ihrer Entscheidung, entsprechend der bestehenden Verwaltungsebenen (Regierungsbezirke, Kreise bzw. Landkreise, (kreisfreie) Städte und Gemeinden) hinsichtlich der Einhaltung der Mindestziele zu differenzieren. Zudem besteht für die Länder die Möglichkeit nach § 5 Abs. 2 und 3 SaubFahrzeugBeschG, gemeinsame Mindestziele zu bilden und dabei Vereinbarungen mit den jeweiligen Branchenverbänden abzuschließen.
Wer ist für die Einhaltung der Quoten verantwortlich, das Verkehrsunternehmen oder der Aufgabenträger?
§ 3 SaubFahrzeugBeschG richtet sich an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, insofern sind diese auch dafür verantwortlich, die Vergaben so zu gestalten, dass sie der verbindlichen Quotenregelung genügen.
Wie wird die Einhaltung der Quoten der Beschaffungen sauberer Fahrzeuge nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz kontrolliert?
Die EU-Kommission sammelt und veröffentlicht die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter die in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben a und c der CVD-Richtlinie genannten Aufträge fallen, indem sie die einschlägigen Daten aus den Vergabebekanntmachungen, die gemäß den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU in der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) veröffentlicht werden, extrahiert und an die Mitgliedstaaten übermittelt.
Was passiert, wenn aufgrund der fehlerhaften Auswahl eines CPV-Codes das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz eigentlich (nicht) hätte Anwendung finden müssen?
§ 3 SaubFahrzeugBeschG richtet sich an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, insofern sind diese auch dafür verantwortlich, die Vergaben so zu gestalten, dass sie den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz entsprechen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Auswahl des CPV-Codes fehlerhaft war, kann ggf. die Möglichkeit einer Korrekturmeldung im Rahmen der Vergabebekanntmachungen genutzt werden.
Ist bei der Nichterfüllung der Ziele in den Ländern mit Geldstrafen für öffentliche Auftraggeber zu rechnen?
Für die Einhaltung der Mindestziele der Clean Vehicles Directive (CVD-Richtlinie) durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer gilt, dass die Länder diese eigenverantwortlich für ihr Hoheitsgebiet regeln und sicherstellen müssen. Die Länder können innerhalb ihrer Zuständigkeit festlegen, welche der betroffenen Auftraggeber tatsächlich die Mindestziele einhalten müssen, solange die Beschaffungsquote landesweit eingehalten wird. Nach § 5 Absatz 3 SaubFahrzeugBeschG können Länder auch ein gemeinsames Mindestziel bilden.
Geldbußen sind im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz in Deutschland nicht geregelt.
Wie kann ich weitere Informationen und Handreichungen erhalten?
Hier ist u. a. ein CVD-Leitfaden für Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen veröffentlicht, der die Vergabestellen im Allgemeinen über die Vorgaben der CVD-Richtlinie und im Speziellen über die Anforderungen der Datenerhebung und -bereitstellung im Rahmen des nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vorgesehenen Monitorings und der Dokumentationspflichten informiert.