
Quelle: BMDV
Die „Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter“ (RID), das „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) und das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen“ (ADN), enthalten in Teil 5 sowohl die Muster der Gefahrzettel/Großzettel (Placards), als auch die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe, die Abbildungen der Ausrichtungspfeile, das Kennzeichen für erwärmte Stoffe, das Warnzeichen für Begasung und das Kennzeichen für Batterien. In Teil 3 enthalten die genannten Vorschriften die Kennzeichen für gefährliche Güter in begrenzten und freigestellten Mengen.
Diese Gefahrgutkennzeichen bieten wir Ihnen hier zum Download an. Die Darstellungen dienen insbesondere der Visualisierung der Gefahrzettel und Kennzeichen. Druckvorlagen werden nicht amtlich bereitgestellt.
Rechtsverbindlich sind jedoch nur die Abbildungen in Teil 5 RID/ADR/ADN, wie sie im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden. Die Maßangaben der Gefahrgutkennzeichnungen entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Für Gefahrzettel finden Sie Maßangaben in Unterabschnitt 5.2.2.2.1.1 RID/ADR/ADN, für Großzettel finden Sie Maßangaben in Abschnitt 5.3.1.7.1 RID/ADR/ADN. Die Maßangaben der weiteren Kennzeichen finden Sie in den zugehörigen Teilen der Regelwerke.