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Barrierefreier Zugang zu einem Bahnhof

Quelle: Adobe Stock / Ilan Amith

Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Bedingungen für die Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelnen in eigener unternehmerischer Verantwortung zu regeln und darüber zu entscheiden, welche Art von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sie ergreifen und zu welchen Zeitpunkten sie die Investitionen tätigen. Somit können die Aufwendungen für die betreffenden Verbesserungen mit den wirtschaftlichen Belangen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Einklang gebracht und nach Prioritäten („Bedarfsschwerpunkte“) geordnet werden, damit jeweils möglichst viele Bahnreisende von den Verbesserungsmaßnahmen profitieren können.

Sofern eine Maßnahme zur Herstellung der Barrierefreiheit in einem Programm festgeschrieben ist, muss das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen diese verpflichtend umsetzen. Die Verpflichtung wird von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde überwacht.

Auch im Rahmen der Maßnahmen des Bedarfsplans Schiene sind Verkehrsstationen in unterschiedlicher Weise betroffen. Bei im Bundesverkehrswegeplan konkretisiertem Bedarf erfolgt ein entsprechender Neu- oder Ausbau der Verkehrsstationen gemäß den verkehrlichen Vorgaben. Die überwiegende Zahl der Bedarfsplanmaßnahmen an Verkehrsstationen wird durch die zur Erreichung des Projektziels des jeweiligen Bedarfsplanvorhabens erforderlichen Änderungen an Gleisanlagen ausgelöst, die auch entsprechende Anpassungen an den Verkehrsstationen nach sich ziehen. Bei der Durchführung dieser projektbedingten Anpassungen werden die Belange der Barrierefreiheit in der Regel ebenfalls berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Wenn es darum geht, eine bereits bestehende Verkehrsstation (Bestandsnetz) barrierefrei zu gestalten, dient die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) mit ihrem entsprechenden Haushaltstitel als Förderbasis.

Während die LuFV II (Laufzeit 2015 bis 2019) vor allem Anreize für eine Stufenfreiheit gesetzt hat, sollen in der LuFV III (Laufzeit 2020 bis 2029) Anreize für eine mit den Behindertenverbänden abgestimmte weitreichende Barrierefreiheit gesetzt werden. Maßnahmen der „Weitreichende Barrierefreiheit“ sind u.a. Fahrgastinformationsanlagen (optisch, akustisch), taktile Leitsysteme, Stufenfreiheit, Bahnsteighöhe unter Berücksichtigung des Bahnsteighöhenkonzepts. Die Umsetzung soll mit der für die LuFV III neu entwickelten sanktionsbewerten Qualitätskennzahl „Funktionalität Bahnsteige und weitreichende Barrierefreiheit (FB-B)“ von der DB Station&Service AG nachgewiesen werden.

Neben der LuFV beschließt der Deutsche Bundestag darüber hinausgehend häufig zeitlich befristete Sonderprogramme, die sich u.a. ebenfalls der Herstellung von Barrierefreiheit der Verkehrsstationen im Bestandsnetz widmen.

Weitreichende Barrierefreiheit von Verkehrsstationen im Bestandsnetz

Maßnahmen für die „weitreichende Barrierefreiheit“ (wB)

Der Anteil der Menschen mit Behinderungen bzw. mit eingeschränkter Mobilität wächst vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung stetig an.

Bei Neu- und Umbauten an Anlagen der Vst wird immer das jeweils aktuell geltende techni-sche Regelwerk für das barrierefreie Bauen umgesetzt.

Aufgrund der stetig geänderten Anforderungen in den Regelwerken für das barrierefreie Bau-en war es erforderlich, für neue und langjährig bestehende Anlagen einen einheitlichen Ver-gleichsmaßstab zur Bewertung der „weitreichenden Barrierefreiheit“ festzulegen.

Für den Vergleichsmaßstab „weitreichende Barrierefreiheit“ für alle neuen und bestehenden Vst wurden durch DB Station&Service, in Abstimmung mit den vom Deutschen Behindertenrat benannten Vertretern in der programmbegleitenden Arbeitsgruppe zum Barrierefreiheitspro-gramm der DB AG, elementar notwendige Maßnahmen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (sieben PRM-Nutzergruppen (persons with reduced mobility) identifiziert und defi-niert.

Schaubild zur Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

Quelle: BMDV, DB AG (2019): LuFV III, Anlage 13.2.2

Die einzelnen Maßnahmen beziehen sich grundsätzlich auf den maßgebenden hindernisfreien Weg (stufenfreier und/oder taktiler Wege) eines Vst. Der maßgebende hindernisfreie Weg führt vom Hauptzugang öffentlichen Bereich zu jedem Bahnsteig. Empfangsgebäude (EG ausschließlich des Bestandsportfolios) sind in den maßgebenden hindernisfreien Weg einzubeziehen. Ansonsten führt der maßgebende hindernisfreie Weg um das EG herum.

Qualitätskennzahl Funktionalität Bahnsteige und „weitreichende Barrierefreiheit“ (Qkz FB-B)

Die sanktionierte Qkz FB-B stellt einen objektiven und vergleichbaren Wert dar, der den Ausstattungsgrad der Bahnsteige bezüglich der folgenden Teilmerkmale misst.

Die Maßnahmen für die „Weitreichende Barrierefreiheit“

  • Fahrgastinformationsanlagen (FIA): Zuganzeiger oder z.B. Dynamischer Schriftanzeiger (DSA),
  • Lautsprecheranlage oder Akustikmodul (z.B. für DSA),
  • Taktiles Leitsystem auf dem Bahnsteig,
  • Taktiler Weg zum Bahnsteig,
  • Stufenmarkierung,
  • Taktile Handlaufschilder an Treppen und Rampen,
  • Wegeleitung – Beschilderung (WLS),
  • Stufenfreiheit,
  • Bahnsteighöhe – Zielhöhe gemäß Bahnsteighöhenkonzept,
  • Angemessener Wetterschutz

sowie der Faktor zur Bedeutung der Verkehrsstation werden berücksichtigt.

Die Regelwerke und Verfahren für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrsstationen gelten für alle Stationen: vom zentralen Hauptbahnhof in der Metropole bis hin zu kleinsten Haltepunkten im ländlichen Raum. Diese Vorgaben werden den Charakteristika kleiner Stationen in der Regel nicht gerecht. Die Konsequenz: Hier stehen die Kosten (unter anderem für Planung und Genehmigungsprozesse) in keinem Verhältnis zum erforderlichen Umbau.

Das Ministerium beauftragte daher ein Forschungsvorhaben „Die kostengünstig barrierefrei gestaltete kleine Verkehrsstation (VST)“ zur Entwicklung geeigneter, kostengünstiger Lösungen zur Herstellung der Barrierefreiheit speziell an kleinen Stationen. Schwerpunkt sind hierbei die Vorschriften der Deutschen Bahn AG, die Empfehlungen sind aber auch auf nichtbundeseigene Stationen übertragbar.

Die der Veröffentlichung zugrunde liegenden Arbeiten wurden im Auftrag des Ministerium durch die Bietergemeinschaft Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH (rms GmbH), Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt am Main mit den Mitgliedern Mailänder Consult GmbH, Hahnstraße 38, 60528 Frankfurt/Main; Institut für barrierefreie Gestaltung u. Mobilität GmbH (IbGM), Kaiser-Wilhelm-Ring 6, 55118 Mainz und Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) Hofheim durchgeführt. Die Verantwortung für den Inhalt liegt ausschließlich bei den Autoren.

Das Ergebnis, ein Planungshandbuch, ist auf der Homepage von RMS einzusehen