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Optical fiber

Quelle: Adobe Stock / leungchopan

Im Bereich Telekommunikation vertritt das BMDV deutsche Interessen in Brüssel, vor allem im Rat der Europäischen Union. Zuständig ist hier vor allem die Ratsformation Telekommunikation.

Ein grundlegender Baustein der EU-Gesetzgebung im Bereich der Telekommunikation ist der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation).

Weitere Schwerpunkte des BMDV im Bereich der EU-Telekommunikationspolitik:

Gigabit-Infrastrukturverordnung

Der Bedarf an hochleistungsfähiger und zukunftssicherer digitaler Infrastruktur ist in den letzten Jahren enorm gestiegen und wird weiter ansteigen. Die Europäische Union hat deshalb in ihrem Politikprogramm 2030 für die Digitale Dekade festgelegt, dass bis 2030 allen Endnutzern an festen Standorten eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt zur Verfügung stehen soll und alle besiedelten Gebiete mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt sein sollen. Die am 29. April 2024 verabschiedete Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA) soll dabei helfen, diese Ziele zu erreichen und den Ausbau von Fest- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität (VHCN) in der EU kosteneffizient zu beschleunigen und zu vereinfachen. Sie löst die Kostenreduzierungsrichtlinie aus dem Jahr 2014 ab und gestaltet die bisherigen Vorgaben zur Mitnutzung von physischer Infrastruktur für den Netzausbau, zur Baustellenkoordinierung, Transparenz- und Genehmigungsvorgaben sowie Vorgaben zur Ausstattung von Gebäuden ambitionierter aus. Wichtige Aspekte sind:

  • Die Vorgaben über den Zugang zu physischer Infrastruktur, für die Koordinierung von Bauarbeiten sowie entsprechende Informationspflichten über Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten sind auf den Ausbau von VHCN ausgerichtet und gelten künftig nicht nur für Netzbetreiber (einschließlich Versorgungsnetzbetreiber für u.a. Energie, Verkehr, Abwasser), sondern auch für öffentliche Stellen und Betreiber zugehöriger Einrichtungen (u. a. Funkturmunternehmen). Letztere sind nunmehr auch Berechtigte nach diesen Vorgaben.
  • Auf der anderen Seite können die Mitgliedstaaten Netzbetreibern und öffentlichen Stellen, die ein Gebiet erstmals mit Glasfasernetzen erschließen (sog. FTTH First Movern) die Möglichkeit einräumen, statt des physischen Netzzuzangs ein aktives Zugangsprodukt, wie Bitstrom, anzubieten. Damit bleiben Investitionsanreize für die Ersterschließung von Gebieten mit Glasfaser erhalten.
  • Genehmigungsverfahren werden zugunsten von Telekommunikationsnetzbetreibern und Betreibern zugehöriger Einrichtungen digitalisiert und beschleunigt. Dabei sieht der GIA vor, dass künftig eine Genehmigung für den Netzausbau als stillschweigend erteilt gilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist (in der Regel vier Monate; die Mitgliedstaaten dürfen aber auch kürzere Fristen vorsehen) eine Entscheidung über den Antrag trifft. Diese sog. Genehmigungsfiktion beinhaltet erhebliches Beschleunigungspotential und wird als Regelfall bei Genehmigungsverfahren für den Netzausbau zur Anwendung kommen, es sei denn, die Mitgliedstaaten weichen ausdrücklich davon ab und sehen alternativ Schadenersatz bei Nichteinhaltung der Frist oder Rechtsschutz vor. Die Alternativen erfordern zusätzlich einen Schlichtungsmechanismus zwischen öffentlichen Stellen und Telekommunikationsunternehmen.
  • Gebäude müssen bei Neubau und umfangreicher Renovierung sowie bei bestimmten Energieeffizienzmaßnahmen mit glasfaserfähiger Infrastruktur und Glasfaserverkabelung ausgestattet werden. Ein freiwilliges Fibre-Ready-Label setzt zusätzliche Anreize, in Glasfaserausstattung zu investieren, ohne unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand.
  • Genehmigungsverfahren und die Informationsbereitstellung müssen digitalisiert und über Zentrale Informationsstellen erfolgen. Über eine zentrale digitale Anlaufstelle mit gemeinsamer Benutzerschnittstelle müssen die Zentralen Informationsstellen zugänglich sein.
  • Der GIA gilt als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten und die Vorschriften sind überwiegend 18 Monate nach Inkrafttreten anwendbar. Die Vorgaben zur In-House-Ausstattung greifen nach 21 Monaten und Vorgaben, die digitalisierte Verfahren und Informationen über eine Zentrale Informationsstelle vorsehen, greifen nach 24 Monaten.