Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
Einzelne plastische, dreidimensionale Paragraphen-Symbole stehen verschieden entfernt von der Kamera auf einer Fläche und werden unterschiedlich scharf dargestellt.

Quelle: Adobe Stock / Steffen Kögler

Das Telekommunikationsgesetz wird stetig den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Für den Netzausbau besonders relevant: Die Vorgaben zu Wegerechten und Mitnutzung.

Netzausbau / Wegerechte & Mitnutzung

Das Telekommunikationsgesetz enthält in Teil 8 mit den Vorgaben zu Wegerechten und Mitnutzung zwei wichtige Regelungsbereiche für den Ausbau der Telekommunikationsnetze.

Die Nutzung öffentlicher Verkehrswege sowie privater Flächen zur Verlegung von Telekommunikationslinien bemisst sich nach den Vorgaben des Abschnitts Wegerechte. Zustimmungen sind von der Bundesnetzagentur und dem jeweiligen Wegebaulastträger als Eigentümer der Verkehrswege einzuholen. Die Zustimmungen können nur im Ausnahmefall versagt werden. Im Gegenzug zur kostenlosen Nutzung von Verkehrswegen treffen das Telekommunikationsunternehmen umfangreiche Folgepflichten, die die Erhaltung der Verkehrswege gewährleisten. Auch die Eigentümer privater Flächen müssen in zumutbarem Umfang die Verlegung von Telekommunikationslinien auf ihren Grundstücken grundsätzlich dulden. In den meisten Fällen geht es dabei um den Anschluss der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude an das öffentliche Telekommunikationsnetz.

Eine Übersicht zu Einzelfragen der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte bieten die „Fragen und Antworten zur Neuregelung der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte“.

Die Möglichkeit der Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen und eine Koordinierung bei Tiefbauarbeiten kann Synergien beim Gigabitausbau schaffen. Um diese zu heben enthält der Abschnitt Mitnutzung umfassende Ansprüche auf Mitnutzung sog. passiver Infrastrukturen (insb. Leerrohre) und eine Koordinierung bei der Verlegung von Versorgungsnetzen. Ziel ist es den Ausbau zu vereinfachen und vor allem Kosteneinsparungen zu erreichen. Mit dieser Zielrichtung sind auch die sog. Ausstattungs- und Sicherstellungsverpflichtung zu verstehen. Bei Neubauten und bei umfassenden Sanierungen sind die Gebäude mit passiven Infrastrukturen für Gigabitnetze auszustatten. Im Rahmen von umfangreichen Arbeiten an Verkehrswegen sind ebenfalls passive Infrastrukturen für Gigabitnetze zu verlegen. Beides ermöglicht im Bedarfsfall eine schnelle und kostengünstige Verlegung von gigabitfähigen Netzen. Weitergehende Informationen können Sie den zahlreichen Handreichungen des BMDV entnehmen.

TKG Gesetzgebungsverfahren / TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-NABEG) werden in der Gigabitstrategie angekündigte Maßnahmen umgesetzt. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, die den Netzausbau beschleunigen und dem Bürokratieabbau sowie einer effizienteren Datennutzung dienen.

Zentrale Änderung ist die Verankerung des Gigabitgrundbuchs als einheitliches Informationsportal im TKG. Informationsumfang, -erhebung und -bereitstellung werden für alle Informationsportale klar strukturiert und übersichtlich geregelt. Das Verfahren der wegerechtlichen Zustimmung wird durch eine Verkürzung von Fristen und Verfahrensvereinfachungen beschleunigt. Es wird ein Anspruch auf Mitnutzung von Gebäuden öffentlicher Stellen zum Zweck der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen geschaffen. Die Bundesnetzagentur erhält eine Ermächtigung Eisenbahnunternehmen zwecks unterbrechungsfreier Mobilfunkversorgung zur Mitwirkung in Gleisnähe zu verpflichten.

Erhobene Daten sollen innerhalb der BNetzA effizienter genutzt und – soweit möglich und zulässig – veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden können. Dies entlastet einerseits die BNetzA bei der Datenerhebung und andererseits die Unternehmen bzgl. der Datenbereitstellung.

Das parlamentarische Verfahren konnte in der 20. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Die Stellungnahmen der Verbände zu dem Gesetzentwurf finden Sie nachfolgend.

Die Kabinettfassung (Bearbeitungsstand 23.07.2024) finden Sie hier.