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Starke Verbraucherrechte sind ein wichtiges Anliegen des TKG. Denn überall und jederzeit verfügbare TK-Dienste und insbesondere schnelle und zuverlässige Internetzugänge sind für unsere heutige Gesellschaft unverzichtbar. Aus diesem Grund sieht das TKG EU-weit harmonisierte und moderne Verbraucherschutzvorgaben vor. Die Regelungen erfassen u.a. Informationspflichten, zulässige Vertragslaufzeiten, Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme sowie Rechtsbehelfe und Ansprüche bei Störungen oder im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.
Die Überwachung der Einhaltung der kundenschützenden Vorgaben des TKG erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen oder Beschwerden an das Verbraucherportal der Bundesnetzagentur wenden. Dort finden Sie weitergehende Informationen zu Ihren Verbraucherrechten und den Pflichten der Anbieter. Zudem unterstützt die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur Bürgerinnen und Bürger dabei, telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Telekommunikationsanbieter außergerichtlich beizulegen.
Aktuelles
Abschaffung Nebenkostenprivileg und mietrechtliche Umlage der Kosten für die gebäudeinterne Glasfaserinfrastruktur
Unter dem Schlagwort Nebenkostenprivileg wird die mietrechtliche Umlagefähigkeit der Kosten für die gebäudeinterne Breitbandinfrastruktur und das TV-Signal verstanden. Der Vermieter konnte bei einem Telekommunikationsunternehmen die Bereitstellung der gebäudeinternen Breitbandinfrastruktur sowie die Lieferung eines TV-Signals bestellen und dieses dem Mieter über die Mietnebenkosten in Rechnung stellen. Seit dem 01.07.2024 ist die Abrechnung des TV-Signals über die Mietnebenkosten nicht mehr zulässig. Damit kann der Mieter seinen Anbieter von TV-Signalen selbst aussuchen. Dabei stehen die Übertragungsstrukturen und Anbieter im Wettbewerb zueinander. Der Mieter kann (soweit an seinem Standort verfügbar) zwischen den Übertragungstechnologien Koaxial-Kabel, DVB-T2, IP- bzw. WebTV oder Satellit und den jeweiligen Anbietern auswählen. Insbesondere über IP- bzw. WebTV stehen zahlreiche Anbieter zueinander im Wettbewerb.
Die Abrechnung der Kosten für die gebäudeinterne Telekommunikationsnetzinfrastruktur über die mietrechtlichen Nebenkosten ist ab dem 01.07.2024 nur unter den Voraussetzungen des Glasfaserbereitstellungsentgeltes gem. § 72 TKG zulässig. Voraussetzung ist insbesondere die erstmalige Errichtung einer gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur und der Anschluss an ein vorgelagertes Netz. Die Umlage ist zeitlich (9 Jahre) und der Höhe nach (5 Euro pro Monat) begrenzt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Minderung
Wenn die zugesagte Bandbreite nicht eingehalten wird ist das nicht nur ärgerlich, sondern gerade in Zeiten des Home Offices ein großes Problem. Das TKG sieht für diesen Fall verschiedene Verbraucherrechte vor: Verbraucherinnen und Verbraucher können das vertraglich vereinbarte Entgelt gegenüber ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich – d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – kündigen. Diese Rechte gelten technologieneutral gleichermaßen für Festnetz und Mobilfunk. Voraussetzung dafür ist, dass erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit vorliegen, die durch einen von der BNetzA bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.
Wann eine solche erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit vorliegt, wird gesetzlich nicht näher bestimmt. Diese unbestimmten Begriffe werden durch die Bundesnetzagentur konkretisiert.
Für Festnetz-Internetzugänge ist die entsprechende Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur bereits seit dem 13.12.2021 in Kraft. Zudem stellt die BNetzA mit der Breitbandmessung Desktop-App einen Nachweismechanismus zur Verfügung, mit dem eine Schlechtleistung im Festnetzbereich verbindlich nachgewiesen werden kann.
Der Entwurf einer Allgemeinverfügung zu Abweichungen im Mobilfunk sowie der entsprechende Überwachungsmechanismus wurde am 12. Juni 2024 zur Konsultation gestellt.
Universaldienst – Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Mit der TKG-Novelle im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Universaldienst das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in den §§ 156 ff. TKG geschaffen. Der Universaldienst ist ein europarechtliches Instrument, um eine Mindestversorgung für alle Haushalte mit Telekommunikationsdiensten wie Anrufen, Videotelefonie, Online-Shopping oder Online-Banking sicherzustellen. In Deutschland hat jede Endnutzerin und jeder Endnutzer einen individuellen Anspruch auf Erbringung eines Sprachkommunikationsdienstes – also Telefon – und eines Internetzugangsdienstes für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Der Anspruch richtet sich gegen das jeweilige Unternehmen, das im Einzelfall nach dem Telekommunikationsgesetz von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden ist.
Die konkreten technischen Werte für Mindestversorgung sind in der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt. Aktuell sind dies:
- Download-Geschwindigkeit mindestens 15 Megabit pro Sekunde
- Upload-Rate mindestens 5 Megabit pro Sekunde
- Latenz (Reaktionszeit) nicht höher als 150 Millisekunden.
Diese Werte sind jährlich zu überprüfen und können dynamisch weiterentwickelt werden.
Die Festlegung der Mindestvoraussetzungen für den Universaldienst konkretisiert das digitale Sicherheitsnetz für jeden Haushalt. Diese Mindestanforderungen gewährleisten die Nutzung bestimmter Dienste wie Videoanrufe, Teleheimarbeit oder die Nutzung von Streamingdiensten als Basisversorgung und stellen die soziale und wirtschaftliche Teilhabe für die Haushalte sicher, die wir mit privatwirtschaftlichem und gefördertem Gigabitausbau noch nicht erreicht haben. Klar ist: Der Universaldienst ist weder ein Ausbauinstrument für einen flächendeckenden Gigabitausbau, noch sorgt er für die bestmögliche Versorgung von Endnutzinnen und Endnutzern. Er ist eine Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe. Klar ist auch: Wir haben uns ambitionierte Ziele für ein modernes, digitales Deutschland gesetzt. Wir wollen Glasfaser bis ins Haus und den neuesten Mobilfunkstandard überall dort, wo die Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind. Mit unserer Gigabitstrategie werden wir deshalb den Gigabit-Ausbau bundesweit beschleunigen und vorantreiben.
Der Bundesnetzagentur ist gesetzlich die Aufgabe zugewiesen worden, den Anspruch auf Mindestversorgung durchzusetzen. Betroffenen Bürgerinnen und Bürger können sich hier über ihre Rechte informieren und ihr Anliegen mittels eines elektronischen Formulars an die Bundesnetzagentur übermitteln.