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Elektromagnetische Wellen eignen sich in einem begrenzten Frequenzbereich zur drahtlosen Übertragung von Signalen. Zur Gewährleistung einer effizienten Nutzung dieser endlichen Ressource werden internationale Harmonisierungsvereinbarungen getroffen. Auf nationaler Ebene werden in der Frequenzverordnung die Zuweisungen an bestimmte Funkdienste festgeschrieben. Die Frequenzordnung schafft damit einen Rahmen, der eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung in Deutschland ermöglicht und der durch den Frequenzplan konkretisiert wird. Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichem, kulturellem, wirtschaftlichem, sicherheits- und verteidigungspolitischem Wert. Das elektromagnetische Spektrum ist von 8,3 kHz bis 3.000 GHz für 37 verschiedene Funkdienste aufgeteilt. Zu den bekanntesten Funkdiensten gehören der Mobilfunk-, Rundfunk-, Navigationsfunk- und Wetterfunkdienst über Satelliten.
Funkfrequenzen haben die Eigenschaft nicht an den Landesgrenzen zu stoppen. Aus diesem Grund arbeitet Deutschland aktiv in internationalen Gremien der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT) und der EU mit. Hier findet ein intensiver Austausch zwischen den nationalen Interessen, der Industrie und internationalen Beteiligten statt.
Rechtsgrundlage
Der Bund hat auf Grundlage des Art. 73 Abs. 1 Punkt 7 die ausschließliche Gesetzgebung. Im Teil 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat der Gesetzgeber die Frequenzordnung umfänglich geregelt.