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Baustelle an einer Straße

Quelle: Fotolia / Ingo Bartussek

Deutschland ist eines der wirtschaftlich dynamischsten und innovativsten Länder der Welt. Damit dies auch in Zukunft so bleibt, ist ein gut funktionierendes und ausgebautes Verkehrsnetz von entscheidender Bedeutung.

Die Planung und Genehmigung von Verkehrswegen ist in Deutschland jedoch ein oftmals langwieriges und kompliziertes Unterfangen. Im Anschluss an die erste Planung erfolgt teilweise zunächst ein Raumordnungsverfahren. Darin wird die Raumverträglichkeit einer Maßnahme beurteilt. Danach folgt nach Konkretisierung der Planungsunterlagen teilweise eine Linienbestimmung und anschließend das sog. Planfeststellungsverfahren. Das ist das Verwaltungsverfahren, in dem nach Prüfung aller relevanten Belange über die Zulassung des Vorhabens entschieden wird. Diese Prozesse nehmen häufig mehrere Jahre in Anspruch.

Das BMDV hat in den letzten Jahren einen kontinuierlichen Prozess angestoßen, um an verschiedenen Stellen die Abläufe zu straffen, effizienter und moderner zu machen. Denn letztendlich geht es darum, dass die zur Verfügung stehenden Mittel baldmöglichst der Infrastruktur zugute kommen.

Folgende gesetzliche Änderungen wurden vorgenommen:

  1. Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 28.11.2018 („Planungsbeschleunigungsgesetz I“) hat wichtige Weichen im Fachplanungsrecht gestellt. Vor allem wurden im Bereich Schiene zwei Aufgaben, die bisher bei unterschiedlichen Behörden lagen – das Anhörungs- und das Planfeststellungsverfahren – in eine Hand gelegt; nunmehr sind beide beim Eisenbahn-Bundesamt gebündelt. So werden Schnittstellen reduziert und Synergien können besser genutzt werden. Für die Bereiche der Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege und Bundeswasserstraßen wurden zudem die Planungs- und Genehmigungsverfahren transparenter und die Digitalisierung gestärkt, zum Beispiel dadurch, dass der Vorhabenträger verpflichtet wurde, sämtliche Planunterlagen im Internet zu veröffentlichen. Dies macht nicht zuletzt die Öffentlichkeitsbeteiligung bürgerfreundlicher. Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen, dass vorbereitende Maßnahmen zum eigentlichen Projekt bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Angriff genommen werden können. Das spart später Zeit. Außerdem kann nun in Abstimmung mit dem Vorhabenträger ein externer Projektmanager eingesetzt werden, der die Behörde beim Anhörungsverfahren unterstützt.

  2. Mit dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz, dem Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich vom 22.03.2020 haben wir einen neuen Weg eingeschlagen: Bestimmte bedeutende Infrastrukturprojekte können anstatt in einem Planfeststellungsverfahren nunmehr unmittelbar vom Deutschen Bundestag genehmigt werden. Durch die Entscheidung des Gesetzgebers soll die gesellschaftliche Akzeptanz der Projekte erhöht und eine beschleunigte Umsetzung ermöglicht werden. Dabei werden weiterhin alle relevanten materiell-rechtlichen Belange geprüft. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde durch das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz im Vergleich zum Planfeststellungsverfahren noch gestärkt.

  3. Das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vom 03.03.2020 („Planungsbeschleunigungsgesetz III“) hat die wesentlichen Regelungen aus dem Planungsbeschleunigungsgesetz I auch für den ÖPNV zur Anwendung gebracht. Denn auch bei den Verfahren zum Ausbau von U- und Straßenbahnen besteht Beschleunigungsbedarf. Darüber hinaus wurden die Verfahren von sog. Ersatzneubauten bei Straße und Schiene verschlankt. Bei Kreuzungsbauwerken werden die Kommunen von Finanzierungsbeiträgen freigestellt; so können diese schneller realisiert werden.

  4. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020, setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom März 2020 um. Seine Regelungen – auch über das Verkehrsfachplanungsrecht hinaus – wurden in enger Zusammenarbeit mit BMJ, BMUV, BMI und BMWK erarbeitet.

    So wurde zum Beispiel die sog. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Infrastrukturvorhaben erleichtert. Aber auch Raumordnungsverfahren sowie Verwaltungsgerichtsverfahren wurden verschlankt. Wenn beispielsweise in dem Projektgebiet keine Einwände von Anwohnern, Naturschützern, Landwirten oder anderen wichtigen Akteuren zu erwarten sind, kann derjenige, der ein Bauprojekt plant, auf ein Raumordnungsverfahren verzichten. Zudem wurde das Raumordnungsverfahren stärker digitalisiert, zum Beispiel durch Online-Veröffentlichungen. Bei bestimmten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, etwa wenn es um die Zulassung von Landesstraßen, bestimmten Hafenprojekten oder Windrädern geht, genügen statt drei Instanzen jetzt zwei.
    Im Bereich der Schiene wurden bestimmte Genehmigungen erleichtert; so zum Beispiel bei der Elektrifizierung von vorhandenen Bahnstrecken, bei der Ausstattung einer Strecke mit digitaler Signal- und Sicherungsleittechnik oder auch bei Lärmschutzsanierungsmaßnahmen. Hier ist jetzt kein aufwändiges Planfeststellungsverfahren mehr nötig.