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Wie geht es nach dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 und nach der Einigung auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiter?
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Kommission als Verhandlungsführerin der EU und das Vereinigte Königreich auf folgende Abkommen geeinigt:
- ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen,
- ein Informationssicherheitsabkommen (Agreement concerning security procedures for exchanging and protecting classified information) und
- ein Abkommen über zivilnukleare Zusammenarbeit.
Für das BMDV ist das umfassende Handels- und Kooperationsabkommen von zentraler Bedeutung. Es enthält u.a. die Regelungen für das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Luft-, Straßen- und Seeverkehr.
Dieses Abkommen ist am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Januar 2021 wurde es vorläufig angewendet.
Für allgemeine Informationen zu den Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich folgen Sie bitte dem Link zur Seite des Auswärtigen Amtes.
Readiness - Vorbereitungen auf das Ende der Übergangsphase
Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten hatten bereits Ende 2020 umfassende Vorbereitungen für die Zeit nach dem Ende der Übergangsphase getroffen. Diese betreffen die umfassenden, unumgänglichen Änderungen, die sich
– unabhängig von der Einigung auf die neuen Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – in jedem Fall ergeben, da das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen wird (sog. Readiness-Maßnahmen).
Umfassende Informationen der Europäischen Kommission zum Ende des Übergangszeitraums mit Überblicken zu allen Politikbereichen, auch zum Verkehr, finden Sie hier.
LUFTVERKEHR
Luftverkehr – Readiness-Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. März 2020
Verkehrsrechte
Das umfassende Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gewährt allen Beteiligten die grundlegenden Verkehrsrechte. Umfasst sind die sogenannte 1. und 2. Freiheit der Luft (Überflug und die nicht-kommerzielle Zwischenlandung) sowie die 3. und 4. Freiheit (direkter Hin- bzw. Rückflug zur Beförderung von Fracht oder Passagieren).
Weitergehende Freiheiten sind von dem Abkommen nicht erfasst, allerdings lässt es bilaterale Vereinbarungen über die Gewährung der 5. Freiheit für den Frachtflugverkehr extra-EU zu. Eine solche Vereinbarung wurde zwischen den deutschen und britischen Luftfahrtbehörden getroffen, so dass seit dem 22.09.2021 auch 5. Freiheiten im Frachtflugverkehr außerhalb der EU genutzt werden können. Nicht vorgesehen ist Passagierflugverkehr mittels der 5. Freiheit. Regelungen zu „Code-Share“ und „blocked space“ dürfen diese auch nicht ersetzen. Ausgeschlossen ist zudem die Kabotage (das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Staates durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen).
Für Charterflüge können bilateral weitergehende Rechte vereinbart werden. Dies kann etwa die 7. Freiheit betreffen, wonach Passagiere oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten transportiert werden können, ohne dass die Flugverbindung an den Heimatstaat anknüpft.
Der Flugplan des Abkommens ist liberal und gibt alle Landepunkte frei. Ebenfalls erlaubt ist die Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel, der sog. Intermodalverkehr. Weitergehende Rechte als die genannten können die Mitgliedstaaten explizit nicht bilateral mit dem Vereinigten Königreich vereinbaren. Des Weiteren sieht das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vor, dass ältere Abkommen überschrieben werden.
Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen
Nach Ablauf der Übergangsphase findet die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, die den europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt regelt, im Verhältnis zum Vereinigten Königreich grundsätzlich keine Anwendung mehr.
Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Handels- und Kooperationsabkommen sieht vor, dass die erteilten Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen beider Parteien bestehen bleiben. Ab dem 1. Januar 2021 gilt für neue Betriebsgenehmigungen des Vereinigten Königreichs, dass die Luftfahrtunternehmen zu mindestens 50 Prozent im Eigentum und unter Kontrolle des Vereinigten Königreichs und/oder dessen Staatsangehöriger stehen und ihren Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich haben müssen.
Luftsicherheit
Es wird ein umfassendes Kooperationsverhältnis vereinbart, das dem Umstand Rechnung trägt, dass im Vereinigten Königreich sowie innerhalb der EU vergleichbare Luftsicherheitsstandards gelten.
So enthält der Abkommenstext in "Article AIRTRN.19: Aviation security" insbesondere die Vereinbarung, sich zur Abwehr von Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegenseitig zu unterstützen (Nummer 1), die ICAO-Standards einzuhalten (Nummer 2), in Fragen der Luftsicherheit umfassend zusammenzuarbeiten (Nummer 4), die Ergebnisse von ICAO-Audits auszutauschen (Nummer 5), bei der Durchführung von Inspektionen zusammenzuarbeiten (Nummer 6), ergriffene Notfallmaßnahmen der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen (Nummer 8), sich bei Vorfällen, die eine Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt darstellen, gegenseitig zu unterstützen (Nummer 10) sowie die Möglichkeit, im Falle von begründeten Abweichungen sofortige Konsultationen zu beantragen (Nummer 12).
Zudem sind ab 1. Januar 2021 die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 anwendbar. Danach erkennt die EU das Vereinigte Königreich als Drittstaat mit vergleichbaren Sicherheitsstandards an. Deshalb benötigen Unternehmen für die Beförderung von Fracht oder Post aus dem Vereinigten Königreich in die EU weiterhin keine Benennung als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Europäische Union befördert“ (ACC3). Unternehmen, die Teil der Lieferkette von Luftfracht und Post aus dem Vereinigten Königreich in die EU sind, benötigen weiterhin weder eine Benennung als „reglementierter Beauftragter in einem Drittland“ (regulated agent, RA3) noch als „bekannter Versender in einem Drittland“ (known consignor, KC3).
Änderungen betreffen Unternehmen, die aus anderen Drittstaaten als dem Vereinigten Königreich Fracht oder Post in die EU befördern wollen und dafür bislang eine entsprechende Benennung von Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen. Nicht mehr anerkannt werden ab 1. Januar 2021 alle vom Vereinigten Königreich als (ehemaligem) EU-Mitgliedsstaat vorgenommenen Benennungen oder Zulassungen von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern, reglementierten Lieferanten, EU-Validierungsprüfern sowie als ACC3, KC3 oder RA3 aus Drittstaaten.
Für weiterführende Informationen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 (DVO)
Luftsicherheit und maritime Sicherheit - Readiness-Mitteilung der Europäischen Union vom 28.04.2020) – Readiness-Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. April 2020
Luftfahrttechnik
Das Abkommen enthält auch für die Luftfahrtindustrie wichtige Erleichterungen in Bezug auf die Zulassung von luftfahrtechnischen Produkten (Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Bauteile) und die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellerbetrieben. Ein eigener Anhang sieht vor, dass ein „Certification Board“ die für beide Seiten verbindlichen technischen Vorgaben erstellt und fortentwickelt. Sogenannte Musterzulassungen können dann auf dieser Grundlage „validiert“ werden. Diese Verfahren hat die EU auch schon mit anderen bedeutenden Luftfahrtnationen im Rahmen eines bilateralen Flugsicherheitsabkommens etabliert. Zwischen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und der “Civil Aviation Authority of the United Kingdom” wurde ein Abkommen „EASA-CAA UK Technical Implementation Procedures for Airworthiness and Environmental Certification (TIP)” geschlossen, welches gegenseitig den Umfang der Anerkennung von Luftfahrzeugzulassungen regelt.
Mehr Informationen finden Sie hier.
In anderen Bereichen wie z. B. Luftfahrerlizenzen, Ausbildung, Flughäfen und Flugsicherung wird zunächst nur die Absicht der Zusammenarbeit festgeschrieben. Konkrete Rechte und Pflichten sind daraus erstmal nicht abzuleiten. Grundsätzlich kann ein besonderes Gremium („specialized committee“) aber weitere Anhänge mit entsprechenden Inhalten und der Rechtspflicht vereinbaren, die Bewertungen der jeweils anderen Seite zu akzeptieren, sofern sie den Vorgaben der Anhänge entspricht, auch zu diesen anderen, unter Flugsicherheit zu subsumierenden Aspekten.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Luftfahrtpersonal
Wie oben dargelegt, adressiert das neue Abkommen die Gültigkeit von Luftfahrerlizenzen nach dem 31. Dezember 2020 nur dahingehend, dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich wünschenswert wäre. Von Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellte Luftfahrerlizenzen gelten somit ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-konform. Inhaber solcher Lizenzen können dann nicht wie bisher in der EU registrierte Luftfahrzeuge führen. Sie dürfen nur noch entsprechend internationaler Verfahren mit Luftfahrzeugen, die im Vereinigten Königreich registriert sind, in die EU einfliegen. Grundlage zur Anerkennung von derartigen Lizenzen, die von Drittstaaten ausgestellt worden sind, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011Luftfahrer mit Lizenz des Vereinigten Königreichs, die ein Interesse daran haben, für ein EU-Unternehmen oder mit in der EU registrierten Luftfahrzeugen zu fliegen, hatten aber ausreichend Zeit, ihre Lizenz und das medizinische Tauglichkeitszeugnis rechtzeitig zu einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zu transferieren.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
SEEVERKEHR
Flaggenführungsbefugnis
Die Befugnis zur Führung der Bundesflagge erlischt für britische Staatsangehörige und britische Gesellschaften. Britische Staatsangehörige bzw. Gesellschaften, die Eigentümer eines Schiffes unter deutscher Flagge sind, haben beim Schiffsregister unverzüglich den Verlust der Flaggenführungsbefugnis anzumelden, so dass die Eintragung des Schiffs im Register gelöscht werden kann.
Seeverkehr (Readiness Notice vom 04.06.2020)
Seekabotage
Die Verordnung (EWG) 3577/92 findet ab dem 1.1.2021 keine Anwendung mehr. Damit bedürfen Kabotagefahrten britisch registrierter Schiffe unter britischer Flagge der Genehmigung nach § 2 Absatz 2 der Küstenschifffahrtsverordnung durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Anerkannte Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
Die Verordnung (EG) 391/2009 findet ab dem 1.1.2021 keine Anwendung mehr in der durch die Verordnung (EU) 2019/492 geänderte Fassung Anwendung, mit der sichergestellt wird, dass die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden und über eine Unionsanerkennung verfügen, weiterhin Bewertungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) 391/2009 unterzogen werden.
Port State Control
Die Richtlinie (EG) 2009/16 und die Reglungen des Paris MoU finden weiterhin Anwendung.
Sicherheit von Fischereifahrzeugen
Britische Fischereifahrzeuge dürfen weiterhin nicht ohne Zertifizierung nach Richtlinie (EG) 97/70 in EU-Gewässern betrieben werden.
Seefahrerqualifikationen
Inhaber von britischen Befähigungszeugnissen, Seefunkzeugnissen und Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Tankschiffen, die auf Schiffen unter deutscher Flagge arbeiten wollen, benötigen hierfür weiterhin zwingend einen gültigen "Anerkennungsvermerk" (AV), der von der deutschen Schifffahrtsverwaltung auf Antrag erteilt wird.
Maritime Sicherheit (Readiness Notice vom 28.04.2020)
Security Report
Es entfällt die Möglichkeit der Freistellung - die es für Liniendienste zwischen den Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 725/2004 gibt - von der Pflicht zur Abgabe des Security Reports vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates der EU. Folglich müssen Kapitäne von Liniendiensten zwischen einem EU-Hafen und einem Hafen des Vereinigten Königreichs ab dem 1.1.2021 einen Security Report vor dem Einlaufen in den jeweiligen Hafen abgeben.
Überwachung und Prüfung von CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr (Readiness Notice vom 16.07.2020)
Überwachungs- und Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 2015/757
Emissionen von Schiffen in britischen Häfen und auf Fahrten von britischen Häfen in Drittlandshäfen oder umgekehrt fallen ab dem 1.1.2021 nicht mehr unter die Überwachungs- und Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 2015/757.
Prüfstellen
Überwachungsprozesse nach der Verordnung müssen von akkreditierten Prüfstellen bewertet und für konform erklärt werden. Britische Akkreditierungsstellen unterfallen nach dem 31.12.2020 nicht mehr den europäischen Vorschriften und können keine Bewertungen mehr abgeben bzw. Konformitätserklärungen ausstellen.
Schiffsrecycling (Readiness Notice vom 08.06.2020)
Ab dem 1.1.2021 gilt die Verordnung über das Recycling von Schiffen (EU) Nr. 1257/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Hinsichtlich des Recyclings von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedsstaats der EU führen, ist die jeweils gültige Fassung der europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen1) zu beachten.
1) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 in der jeweils gültigen Fassung
BINNENSCHIFFFAHRT
Die Europäische Kommission hat am 21. September 2020 eine Readiness-Mitteilung zur Binnenschifffahrt veröffentlicht.
STRAßENVERKEHR
Readiness-Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2020 zum Straßenverkehr
Straßengüter- und gewerblicher Straßenpersonenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht vor, dass Güterkraftverkehrsunternehmer aus der EU, die in Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen nach und von dem Vereinigten Königreich durchführen dürfen. Erlaubt sind für EU-Güterkraftverkehrsunternehmer außerdem maximal zwei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen nach Entladung im Vereinigten Königreich. Es gelten die seit dem 20. August 2020 in der EU neu geregelten Sozialvorschriften. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Im gewerblichen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen ist zwischen dem Gelegenheitsverkehr und dem Linienverkehr zu unterscheiden. Der Gelegenheitsverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist über das Interbus-Übereinkommen gewährleistet. Der grenzüberschreitende Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird durch das neue Handels- und Kooperationsabkommen sichergestellt, bis das ergänzende Protokoll zum Linienverkehr und Sonderlinienverkehr zum Interbus-Übereinkommen in Kraft getreten ist. Die im Handels- und Kooperationsabkommen hierzu enthaltenen Regelungen finden nach Inkrafttreten des Protokolls keine Anwendung mehr.
Befähigungsnachweis für Fahrer
Gemäß der Richtlinie 2003/59/EG müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung in der EU Inhaber von Teilnahmebescheinigungen (die Richtlinie spricht von sog. „Befähigungsnachweisen“) sein, die von den zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder von einer anerkannten Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden. Für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sieht das Abkommen einen vergleichbaren Befähigungsnachweis vor.
Führerschein
Seit dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 wird ein vom Vereinigten Königreich ausgestellter Führerschein von den Mitgliedstaaten nicht mehr auf der Grundlage des Artikels 2 der Richtlinie 2006/126/EG anerkannt.
Die Anerkennung von Führerscheinen, die von Drittländern ausgestellt wurden, wird nicht durch Unionsrecht, sondern auf der Ebene der Mitgliedstaaten geregelt.
Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung grundsätzlich noch sechs Monate Kraftfahrzeuge in Deutschland führen.
Bei Fragen hinsichtlich der Berechnung der 6-Monatsfrist bei Inhabern einer Fahrerlaubnis aus dem Vereinigten Königreich, die bereits in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an das für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechts zuständige Verkehrsministerium Ihres Bundeslandes oder die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Die Umschreibung eines Führerscheins aus dem Vereinigten Königreich in einen deutschen EU-Führerschein ist in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Führerscheine aller Fahrerlaubnisklassen werden prüfungsfrei getauscht.
Fahrerbescheinigungen für Fahrer aus Drittländern
Nach dem Ende des Übergangszeitraums benötigen Fahrer, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind und nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigte in der Union im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates gelten, eine Fahrerbescheinigung, wenn sie für einen EU-Verkehrsunternehmer arbeiten, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist. Diese Fahrerbescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Verkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz ist, niedergelassen ist.
Kfz-Typgenehmigung
Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2020 die Readiness-Mitteilung „Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften im Bereich der Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten“ veröffentlicht.
Die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen an die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sind in der Europäischen Union durch die Verordnungen (EU)2018/858, (EU)167/2013 und (EU)168/2013 weitestgehend harmonisiert.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird die Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs nicht mehr Genehmigungsbehörde im Sinne der vorgenannten Typgenehmigungsvorschriften der Union sein, so dass das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, auf Grundlage der von dieser Behörde erteilten Genehmigungen nicht mehr möglich sein wird.
Daher hat der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2019/2620 die Unionsvorschriften zur Typgenehmigung ergänzt und den Herstellern ermöglicht, die vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigungen mittels eines Antragsverfahrens vor anderen Unions-Typgenehmigungsbehörden in den europäischen Typgenehmigungsrahmen zu überführen.
Für das Inverkehrbringen einzelner Fahrzeuge gelten Sonderregelungen, die im Austrittsabkommen vorgesehen sind. Das Austrittsabkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten und regelt die Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (nicht das künftige Verhältnis). Sonderregelungen gelten auch für Nordirland – dort sind die Typgenehmigungsvorschriften der Union weiter anwendbar.
Das zukünftige Inverkehrbringen von Fahrzeugen richtet sich nach Anhang TBT-1 des Handels- und Kooperationsabkommens. Dieses verpflichtet EU und GBR zukünftig Typgenehmigungen, die auf UNECE-Regelungen des Übereinkommens über die technische Harmonisierung im Kraftfahrzeugsektor von 1958 basieren, gegenseitig anzuerkennen. Ausnahme ist, wenn GBR oder EU der entsprechenden UN-Regelung nicht beigetreten ist. Für die Zulassung der Fahrzeuge zum Straßenverkehr dürfen beide Seiten jedoch weitere Anforderungen vorsehen.
SCHIENENVERKEHR
Die Europäische Kommission hat am 19. August 2020 eine Readiness-Mitteilung zum Eisenbahnverkehr veröffentlicht.
ORTSBEWEGLICHE DRUCKGERÄTE
Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2020 eine Readiness-Mitteilung zu ortsbeweglichen Druckgeräten im Verkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht, in der der nach dem Übergangszeitraum geltende Rechtsrahmen dargestellt wird.
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Auf folgende weitere Informationen wird hingewiesen:
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission wurden für Unternehmen und Bürger zu relevanten Themen Hinweise für notwendig werdende Vorbereitungsmaßnahmen erstellt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hält auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen bereit. Es hat zudem ein Brexit-Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können.
Die Bundesgesellschaft Germany Trade & Invest (GTAI) informiert regelmäßig über Aktuelles und Hintergründe zu den Brexit-Verhandlungen.
Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Webseite Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung.
„Brexit Checkliste“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertag