
Quelle: Adobe Stock / Tomasz Zajda
Die Sicherheit der öffentlichen Telekommunikationsnetze und der öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste ist zentrales Ziel des Telekommunikationsgesetzes. Dazu stellt das Gesetz hohe Standards und strenge Sicherheitsanforderungen auf. Die entsprechenden Vorgaben sind in den §§ 165 ff. TKG enthalten.
Exemplarisch sind die Erbringer von Telekommunikationsdiensten einschließlich daran Mitwirkende verpflichtet, angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses sowie gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu treffen.
Weitergehend haben die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen Störungen sowie zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit der Netze und Dienste zu treffen. Die Einzelheiten der zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen Gefährdungspotenziale der öffentliche Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste sind in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen festgehalten, den die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festlegt.
Die Sicherheitsanforderungen sind an die Diensteanbieter und Netzbetreiber gerichtet. Die Bundesnetzagentur stellt ihre Einhaltung sicher. Dazu ist sie nach dem Telekommunikationsgesetz ermächtigt, Anordnungen und andere Maßnahmen zu treffen sowie – erforderlichenfalls – zwangsweise durchzusetzen.
Resilienz der Telekommunikationsnetze
Die Gigabitstrategie der Bundesregierung hebt die Bedeutung resilienter Telekommunikationsnetze und -dienste als wichtigsten Garant u.a. für funktionierende Kommunikation sowie den Informationszugang sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Staates und der Wirtschaft hervor. Zur Stärkung der Resilienz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Bezug auf diverse Bedrohungsszenarien und die aktuelle geopolitische Lage hat die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ein Strategiepapier zur Resilienz der Telekommunikationsnetze vorgelegt. Darin werden sowohl Handlungsfelder als auch Szenarien identifiziert und darauf basierend geeignete Maßnahmen und Handlungsempfehlungen formuliert. Ziel des Strategiepapiers ist es, den Branchendialog zwischen den beteiligten Unternehmen, Verbänden und Behörden weiter fortzusetzen und dort gemeinsam konkrete Umsetzungsschritte für die vorgeschlagenen Maßnahmen zu vereinbaren, um die Widerstandsfähigkeit der Netze langfristig zu stärken. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse fließen insbesondere in die Überarbeitung angemessener Sicherheitsvorkehrungen nach dem Katalog von Sicherheitsanforderungen ein.
Öffentliche Warnungen – Cell Broadcast
Bei Naturkatastrophen und anderen Notfällen ist eine schnelle und zielgerichtete Warnung der Bürgerinnen und Bürger in dem betroffenen Gebiet enorm wichtig – sie kann Leben retten. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung den Mix aus Warnmitteln um Warnungen per Cell Broadcast zu ergänzen. Per Cell Broadcast können Warnungen einfach, schnell und zielgenau an eine große Anzahl von Menschen versendet werden. Alle Beteiligten – das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die Mobilfunknetzbetreiber sowie die Software- und Endgerätehersteller – haben eng zusammengearbeitet, damit der Warnkanal schnell und flächendeckend zum Einsatz kommen kann. Insbesondere waren technische Anpassungen in den Mobilfunknetzen erforderlich. Seit dem Start des Wirkbetriebs im Februar 2023 hat sich Cell Broadcast inzwischen erfolgreich etabliert. Der Warnkanal wird regelmäßig an bundesweiten und regionalen Warntagen erfolgreich erprobt.
Das BMDV ist zuständig für das Telekommunikationsrecht und hat mit der Einführung der rechtlichen Grundlage im Telekommunikationsgesetz den Grundstein für den Erlass der Mobilfunk-Warn-Verordnung (MMV) sowie der Technischen Richtlinie (TR DE-Alert) zur Regelung der weitergehenden Anforderungen dieses Warnmittels gelegt. Die Einhaltung der an die Mobilfunknetzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsdiensten gerichteten Vorgaben überwacht die Bundesnetzagentur.
Was ist Cell Broadcast?
Bei einer Cell Broadcast Meldung handelt es sich nicht um eine klassische SMS, die zum Lesen geöffnet werden muss. Die Meldung wird direkt auf den Startbildschirm des mobilen Endgerätes gepusht und ist u.a. mit einem entsprechenden Alarmton verbunden. Die vorherige Installation einer App oder eine Internetverbindung sind nicht erforderlich.
Welchen Vorteil bietet eine Nutzung von Cell Broadcast?
Dieses Warnmittel hat u.a. den Vorteil, dass Warnungen einfach, schnell, zielgenau und vor allem datensparsam an eine große Anzahl von Menschen versendet werden können. Für die Aussendung von „Cell Broadcast Warnungen“ werden keine personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet. Die Warnmeldung wird an alle empfangsbereiten Mobilfunkendgeräte in einem definierten Gebiet ausgesendet, ohne dass der Absender der Warnmeldung die Mobilfunknummer oder andere Daten der Empfänger kennt oder erfassen kann.
Wer kann Cell Broadcast Meldungen versenden?
Über das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS) kann jede Behörde eigenverantwortlich Warnmeldungen für ihren Bereich und gemäß ihrer Warnaufgabe über alle angeschlossenen Warnmittel – und damit auch Cell Broadcast – verbreiten. Hierzu zählen z. B. die über einen Zugang zum Modularen Warnsystem verfügenden regionalen Integrierten Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst.
Wie kann ich Cell Broadcast Meldungen erhalten?
Eine Auflistung der bekannten Endgeräte, die Cell-Broadcast-Meldungen sicher technisch empfangen können, finden Sie auf der Internetseite des BBK. Auch wenn Ihr mobiles Endgerät grundsätzlich Cell Broadcast Meldungen empfangen kann, braucht es aktuelle Updates. Prüfen Sie daher, ob Sie die aktuellen Updates installiert haben.
Notrufverbindungen im TK-Netz
In Notlagen gewährleistet der Notruf, dass Betroffene Rettungskräfte, Feuerwehren oder die Polizei schnell alarmieren können. Damit Betroffene mit der Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der nationalen Notrufnummer 110 die jeweils nächstgelegene Notrufabfragestelle erreichen, regelt das TKG Vorgaben zur Herstellung der Notrufverbindung. Diese müssen u.a. unentgeltlich und vorrangig vor anderen Verbindungen hergestellt werden.
Im Rahmen der TKG-Novelle wurden im Jahr 2021 insbesondere die Interessen von gehörlosen und hörgeschädigten Nutzerinnen und Nutzern im Bereich des Notrufs weiter gestärkt: Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereitzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass auch bei der Nutzung eines Vermittlungsdienstes unentgeltliche Notrufverbindungen abgesetzt werden können. Der Vermittlungsdienst ist in dem von der Bundesnetzagentur festgestellten Umfang und Versorgungsgrad sicherzustellen. Weitere Informationen zum Vermittlungsdienst finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Darüber hinaus wurde mit der TKG-Novelle die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu Notdiensten über App-basierte Anwendungen ins TKG aufgenommen. Ein Beispiel hierfür ist die offizielle Notruf-App der Bundesländer „Nora“. Mit dieser App erreichen Sie über das Smartphone Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall. Neben dem klassischen Anruf ist es unter anderem möglich über die App einen Notruf abzusetzen ohne sprechen zu müssen. Das ermöglicht Menschen mit eingeschränkten Sprach- und Hörfähigkeiten den direkten Kontakt zu den Leitstellen.

Quelle: Adobe Stock / fotomek
Weitergehende Vorgaben sind in der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) und der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) geregelt. Die Einhaltung dieser Vorgaben überwacht die Bundesnetzagentur.
Wichtig: Das TKG, die NotrufV und die TR Notruf regeln allerdings nicht die Beantwortung der Notrufe in der Notrufabfragestelle. Die Zuständigkeit für die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Organisation des Rettungsdienstes liegen bei den Ländern.
Telekommunikationsüberwachung
Die Telekommunikationsüberwachung ist ein wichtiges behördliches Ermittlungsinstrument. Aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte der Betroffenen kann das Ermittlungsinstrument jedoch nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden. Die Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen die Überwachung der Telekommunikation erfolgen darf, sind nicht im Telekommunikationsgesetz (TKG), sondern in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Fachgesetzen für die jeweiligen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden geregelt (z.B. § 100a der Strafprozessordnung (StPO), Artikel 10-Gesetz (G 10), § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG), § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes (BNDG).
Demgegenüber regelt § 170 TKG, wer aus dem Kreis der nach den Fachgesetzen zur Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation Verpflichteten technische Einrichtungen vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu treffen hat. Die technischen und organisatorischen Grundsätze, die die Betreiber der Telekommunikationsanlagen bei der Umsetzung solcher Überwachungsmaßnahmen zu beachten haben, sind in der auf Grundlage des § 170 TKG erlassenen Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) festgelegt.
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
Die TKÜV steht auf drei Eckpfeilern:
- Sicherstellung der Rechte der durch Überwachungsmaßnahmen nicht betroffenen Bürger,
- Berücksichtigung der Belange der zur Überwachung berechtigten Stellen und
- Wahrung der Interessen der durch die Vorschriften der TKÜV betroffenen Unternehmen.
Für alle Überwachungsmaßnahmen – mit Ausnahme der in den §§ 5 und 8 des G 10 geregelten Maßnahmen (siehe hierzu weiter unten) – ist charakteristisch, dass stets die Telekommunikation einer bestimmten Person überwacht wird (sog. Individualkontrolle). Dabei wird die zu überwachende Telekommunikation in der gesetzlich vorgeschriebenen Anordnung durch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes bezeichnet.
In den Teilen 1 und 2 der TKÜV sind die technischen und organisatorischen Grundlagen festgelegt, die die Betreiber der Telekommunikationsanlagen bei der Umsetzung von derartigen Überwachungsmaßnahmen zu beachten haben. Da angeordnete Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich in den Zugangsnetzen auf Basis der dort verwendeten Kennungen umgesetzt werden sollen, sind die Internet-Provider – bis auf die Fälle angeordneter Überwachungen von E-Mails und Internet-Telefonie – durch die TKÜV von der gesetzlichen Verpflichtung freigestellt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Neben den vorgenannten Überwachungsmaßnahmen der Individualkontrolle sieht das G 10 in seinen §§ 5 und 8 und das BNDG in seinen §§ 19, 24 und 26 aber auch Maßnahmen der sog. strategischen Kontrolle vor, bei denen die Überwachung eines Teils der Telekommunikation aus oder zu bestimmten Regionen im Ausland oder der Telekommunikation in ausländischen Telekommunikationsnetzen angeordnet werden kann, und zwar ohne Personen- oder Anschlussbezug. Den Maßnahmen der strategischen Kontrolle wird für die Sicherheitsbelange Deutschlands hohe Bedeutung beigemessen. Die Grundsätze für die Umsetzung solcher Maßnahmen sind in Teil 3 der TKÜV geregelt.
In Teil 4 der TKÜV sind organisatorische und technische Grundlagen für Vorkehrungen festgelegt, die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, und Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten beachten müssen.
Teil 5 der TKÜV enthält ergänzende Festlegungen und Übergangsvorschriften zu den Teilen 2 und 3.
Fragen und Antworten
Was ist die Zielsetzung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)?
Ziel der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist es, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation zu regeln. Eine derartige Überwachung kann nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften angeordnet werden:
- bei Verdacht bestimmter schwerer Straftaten (z. B. Mord, schwerer Menschenhandel, Entführung, Erpressung, Geldfälschung oder Rauschgiftdelikte) gegen bestimmte Personen bzw. bestimmte Anschlüsse (sog. Individualkontrolle). Die Straftaten, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation als Ermittlungsinstrument in Frage kommt, sind in den Gesetzen abschließend genannt.
- zur Erkennung bestimmter schwerwiegender Gefahren (die Gefahren sind abschließend im Gesetz genannt) für die Bundesrepublik Deutschland ohne Bezug auf bestimmte Personen (sog. strategische Kontrolle).
In Fällen der Individualkontrolle sind die Anordnungen grundsätzlich durch einen Richter, in Fällen der strategischen Kontrolle nach Artikel 10-Gesetz durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat und in Fällen der strategischen Kontrolle nach dem BND-Gesetz durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes zu erlassen.
Die Überwachung der Telekommunikation, die bei Verdacht schwerer Straftaten über Anschlüsse bestimmter Personen abgewickelt wird, ist für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern ein unverzichtbares Instrument der Verbrechensbekämpfung. Den Maßnahmen der strategischen Kontrolle kommt für die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls hohe Bedeutung zu.
Die TKÜV beinhaltet im Wesentlichen verfahrensmäßige Regelungen, die von den verpflichteten Betreibern hinsichtlich der Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen und hinsichtlich des durch das Telekommunikationsgesetz geforderten Nachweises darüber, dass die vorgehaltenen Vorkehrungen den rechtlichen und technischen Vorgaben entsprechen, zu beachten sind. Darüber hinaus wird durch die TKÜV festgelegt, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnamen getroffen werden müssen. Die TKÜV stellt für die auf dem TK-Markt tätigen Unternehmen klare und eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen bereit.
Wer muss technische und organisatorische Vorkehrungen für die Überwachung treffen?
Wenngleich durch die Strafprozessordnung, das Artikel 10-Gesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz, das Bundeskriminalamtgesetz, das BND-Gesetz oder die Landesgesetze alle Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, verpflichtet sind, im Fall einer entsprechenden Anordnung die Überwachung und Aufzeichnung der in der Anordnung bezeichneten Telekommunikation zu ermöglichen, wird durch § 170 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt, dass nur Betreiber solcher Telekommunikationsanlagen technische Einrichtungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu gestalten und vorzuhalten sowie entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen haben, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Mit dieser nunmehr durch Gesetz getroffenen Abgrenzung wird erreicht, dass Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis erbracht werden (z. B. Nebenstellenanlagen in Hotels oder Krankenhäusern, unternehmensinterne Netze oder Corporate-Networks usw.), keine Vorkehrungen zu treffen brauchen. Darüber hinaus werden durch die TKÜV weitere Betreiber von Telekommunikationsanlagen von der Vorhalteverpflichtung ausgenommen, insbesondere die Betreiber von
- Verbindungsnetzen (sog. Backbone-Netze),
- von Netzknoten, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
- von Übertragungswegen, soweit diese nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, (für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sind jedoch Betreiber internationaler Übertragungswege Adressaten der TKÜV),
- von kleinen Telekommunikationsanlagen (Telekommunikationsanlagen mit nicht mehr als 10.000 Nutzern) und
- von Telekommunikationsanlagen, mit denen ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) erbracht werden und an sie nicht mehr als 100.000 Nutzer angeschlossen sind.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die zu überwachende Telekommunikation in den Zugangsnetzen, auf den Übertragungswegen mit unmittelbarem teilnehmerbezogenem Zugang zum Internet oder in den Mail-Servern erfasst werden kann.
Werden die Telekommunikationsnetze durch den in der TKÜV geforderten Übergabepunkt unsicherer?
Nein. In der TKÜV wird festgelegt, dass die technischen Einrichtungen, die zur Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, so zu gestalten sind, dass sie ausschließlich von dem verpflichteten Betreiber oder seinem Beauftragten bedient werden können. Zudem sind die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes im Inland zu betreiben. Der Übergabepunkt ist ferner so zu gestalten, dass dort lediglich die Überwachungskopie bereitgestellt wird. Über den Übergabepunkt ist mithin die Steuerung der technischen Einrichtungen nicht möglich. Darüber hinaus sind in der TKÜV weitere ergänzende technische Maßnahmen zur Sicherstellung des Fernmeldegeheimnisses Nichtbetroffener enthalten.
Wird die Überwachung durch die TKÜV ausgeweitet?
Nein. Über den Umfang der Überwachung entscheidet nicht die TKÜV, sondern darüber entscheiden ausschließlich die Stellen, die nach Strafprozessordnung, Artikel 10-Gesetz, Zollfahndungsdienstgesetz, Bundeskriminalamtgesetz, BND-Gesetz oder nach Landesgesetzen zum Erlass einer Anordnung befugt sind. Auf Grund der vorgenannten Gesetze sind alle Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, verpflichtet, im Fall einer entsprechenden Anordnung die Überwachung und Aufzeichnung der in der Anordnung bezeichneten Telekommunikation zu ermöglichen. Die TKÜV regelt lediglich, welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung einer solchen Anordnung zu treffen sind und welche Betreiber von Telekommunikationsanlagen von der Verpflichtung befreit sind, derartige Vorkehrungen zu treffen.
Wird mit der TKÜV die Speicherung von Telekommunikationsinhalten gefordert?
Nein. Im Gegenteil: in der TKÜV ist ausdrücklich klargestellt, dass die Speicherung der Telekommunikation durch den Verpflichteten verboten ist. Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich solche Fälle, in denen der Betreiber der Telekommunikationsanlage die zu überwachende Telekommunikation im Rahmen des angebotenen Telekommunikationsdienstes ohnehin speichert.
Erfolgt mit der TKÜV eine flächendeckende Überwachung des Internets?
Nein. Die Überwachung ist entsprechend der Anordnung stets auf eine bestimmte Person bzw. auf einen bestimmten Anschluss bezogen. In den Fällen der §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes ist nur der in der Anordnung angegebene prozentuale Anteil bestimmter internationaler Telekommunikationsbeziehungen und in den Fällen der §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes höchstens der gesetzlich festgelegte Prozentuale Anteil der bestehenden Telekommunikationsnetze betroffen.
Steht die TKÜV im Widerspruch zum Grundgesetz?
Nein. Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzliches Grundrecht und genießt als solches den Schutz des Grundgesetzes. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Solche gesetzlichen Regelungen sind in der Strafprozessordnung, dem Artikel 10-Gesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Bundeskriminalamtgesetz, dem BND-Gesetz sowie in Landesgesetzen enthalten. In diesen Gesetzen ist detailliert geregelt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und von wem eine Überwachung der Telekommunikation angeordnet werden darf. Die in der öffentlichen Diskussion anzutreffende Darstellung, die TKÜV ermögliche die Überwachung der Telekommunikation, ist sachlich falsch. Die TKÜV regelt ausschließlich die technische und organisatorische Umsetzung von Überwachungsanordnungen in Bezug auf Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Dabei sind entsprechende Regelungen getroffen, damit die Rechte unbeteiligter Dritter nicht eingeschränkt werden.
Beauskunftung von Bestands- und Kundendaten
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht zwei Verfahren zur Beauskunftung von Bestands- und Kundendaten vor:
1. Automatisiertes Auskunftsverfahren (AAV), § 173 TKG
Das AAV ermöglicht es den berechtigten Behörden eine automatisierte Abfrage von Kundendaten der Telekommunikationsgesellschaften (kurz: TK-Unternehmen) durchzuführen.
Der Datenabruf im AAV ist zweistufig ausgestaltet. Die berechtigten Stellen richten ihr Ersuchen an die Bundesnetzagentur (BNetzA). Diese ruft die erfragten Daten wiederum beim verpflichteten TK-Unternehmen ab. Die Antwort des Unternehmens leitet die BNetzA sodann an die ersuchende Stelle weiter. Dieser gesamte Vorgang erfolgt automatisiert über bei allen Beteiligten eingerichtete Schnittstellen.
Die nach § 173 TKG zu erteilenden Auskünfte beziehen sich weder auf den Inhalt der Telekommunikation noch auf deren nähere Umstände. Erfasst sind lediglich personenbezogene Daten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit irgendeinem konkreten Kommunikationsvorgang stehen.
Die BNetzA erstellt und veröffentlicht regelmäßig eine Statistik über die Datenabfragen im AAV. Weitere Informationen zum AAV erhalten Sie zudem auf der Homepage der BNetzA.
2. Manuelles Auskunftsverfahren (MAV), § 174 TKG
Neben dem AAV steht berechtigten Stellen auch das MAV zur Verfügung. Mit diesem Verfahren können zusätzlich zu den Kundendaten auch die freiwillig erhobenen Bestandsdaten entweder schriftlich oder über eine durch die BNetzA festgelegte elektronische Schnittstelle direkt bei den TK-Unternehmen abgerufen werden. Da die BNetzA an diesem Verfahren nicht beteiligt ist, liegen weder ihr noch dem BMDV Informationen zu den Datenabfragen vor.
Vorratsdatenspeicherung
Die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Vorschriften über die Speicherung von Verkehrsdaten (sog. Vorratsdatenspeicherung) im Telekommunikationsgesetz (TKG) waren und sind Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren und zahlreicher Diskussionen.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 hinsichtlich der Regelungen in Schweden und Großbritannien festgestellt hat, dass eine nationale Regelung zur anlasslosen, umfassenden und undifferenzierten Verkehrsdatenspeicherung unionsrechtswidrig sei, hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) diese Bewertung auch für die deutschen Regelungen übernommen.
Im Nachgang hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten gegen EU-Recht verstößt. Mit seinem Urteil vom 20.09.2022 hat der EuGH über die Vorlagefragen des BVerwG betreffend die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entschieden. Diese seien insbesondere deshalb unionsrechtswidrig, da sie eine allgemeine und anlasslose Speicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Nutzer vorsehen. Aus der Gesamtheit der Daten sei ein Rückschluss auf das Privatleben Einzelner möglich, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstelle.
Die gesetzlichen Regelungen, die eine anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten vorsehen, sind aufgrund ihrer vom EuGH festgestellten Unionsrechtswidrigkeit dauerhaft unanwendbar. Dementsprechend erfolgt in Deutschland keine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten durch TK-Unternehmen. Die Bundesregierung prüft aktuell die Einführung einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten ("Quick-Freeze-Verfahren").